Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.10.2004
Aktenzeichen: 19 A 3946/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 5
Eine unter Geltung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F. erteilte erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, dass die Begründung des Berufungszulassungsantrags beim Verwaltungsgericht einzureichen sei, ist nicht mit dem Inkrafttreten des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 1. September 2004 unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geworden.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Kläger haben die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt. Die Begründungsfrist lief am Montag, dem 20.9.2004, ab. Sie ist durch die Zustellung des angefochtenen Urteils am 19.7.2004 in Lauf gesetzt worden. Denn die Kläger sind in der Rechtsmittelbelehrung dieses Urteils gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zutreffend über den Rechtsbehelf, die Antragsbegründungsfrist und insbesondere darüber, bei welchem Gericht die Antragsbegründung einzureichen ist, belehrt worden, so dass nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO läuft.

Die hier gegebene Belehrung durch das VG, dass die Antragsbegründung bei ihm einzureichen ist, ist richtig; denn dies entsprach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der bis zum 31.8.2004 geltenden Fassung. Die danach im Zeitpunkt ihrer Erteilung mit dem geltenden Recht übereinstimmende Rechtsmittelbelehrung ist auch nicht nachträglich durch die am 1.9.2004 - in laufender Begründungsfrist - in Kraft getretene Änderung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO unrichtig geworden, wonach die Begründung nunmehr bei dem OVG einzureichen ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist (Art. 6 Nr. 2a, 14 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004, BGBl I, 2198. Welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung haben muss, um den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO zu genügen, richtet sich nach den prozessrechtlichen Bestimmungen, die sich für den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung Geltung beimessen. Das ist hier allein § 124 a Abs. 4 Satz 5 in der bis zum 31.8.2004 geltenden Fassung. Die Änderung wirkt mangels Übergangsbestimmung für laufende Verfahren nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der hier gegebenen Rechtsmittelbelehrung zurück.

Rechtswirkung der Neufassung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO war hier lediglich, dass die Kläger in der Zeit zwischen dem 1.9.2004 und dem Ablauf der Antragsbegründungsfrist die Begründung anstelle beim VG nunmehr beim OVG einzureichen hatten. Dass sie hierüber nicht belehrt worden sind, ändert daran nichts. Denn nach dem allgemein anerkannten Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des gerichtlichen Verfahrensrechts, wenn keine Übergangsbestimmung eingreift, grundsätzlich auch alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren und kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass das Prozessrecht unverändert bleibt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 (62 ff.) und 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (97 f.); BVerwG, Beschluss vom 24.9.1997 - 3 B 136.97 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 28, S. 4.

Die Kläger haben aber die Begründung ab dem 1.9.2004 beim OVG nicht eingereicht. Daher kann im vorliegenden Fall dahin stehen, wie nach geltendem Prozessrecht der Fall zu behandeln ist, dass der Antragsteller die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in laufender Begründungsfrist nach dem 1.9.2004 entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung, aber entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der jetzt geltenden Fassung beim VG eingereicht hat.

Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO kann den Klägern nicht gewährt werden, weil nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger ohne Verschulden gehindert waren, den Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen.

Ende der Entscheidung

Zurück