Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 20 A 3215/06
Rechtsgebiete: WaffG


Vorschriften:

WaffG a. F. (1976) § 28 Abs. 2 S. 1
WaffG § 8 Abs. 1
WaffG § 8 Abs. 2
WaffG § 14 Abs. 2
WaffG § 14 Abs. 4
Organisierten Sportschützen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) ist eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur für die Waffenarten zu erteilen, für die eine entsprechende Erforderlichkeit nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nachgewiesen ist. Dies gilt auch, soweit sie Inhaber einer ihnen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Gelbe Waffenbesitzkarte) sind.
Tatbestand:

Der Kläger ist Mitglied eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Er ist Inhaber einer ihm nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Gelbe Waffenbesitzkarte). Er verfolgte die Erweiterung dieser Waffenbesitzkarte auf die in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG neben Einzellader-Langwaffen zusätzlich aufgeführten Waffenarten.

Die nach Antragsablehnung und erfolglosem Widerspruch angestrengte Klage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Gründe:

Dem Kläger ist weder nach der zum 1. 4. 2003 erfolgten Neuregelung des Waffengesetzes die unbefristete Erlaubnis zugewachsen, neben Einzellader-Langwaffen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.) Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG bezeichneten Art zu erwerben, noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.

Die Rechtsänderung zum 1. 4. 2003 hat die waffenrechtlichen Befugnisse des Klägers aus der ihm zuvor in Form einer Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Erlaubnis nicht erweitert. Das folgt schon aus der Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Bestimmungen in den nachfolgenden Regelungen - fort. Der Kläger ist also aufgrund der ihm seinerzeit in Form der alten Gelben Waffenbesitzkarte erteilten Erlaubnis im bisherigen Umfang berechtigt, Waffen zu erwerben und zu besitzen, d. h. beschränkt auf Einzellader-Langwaffen. Die Vorschrift dient ausschließlich der Besitzstandswahrung.

Eine Rechtserweiterung oder sonstige Rechtsänderung, insbesondere eine solche, die auf eine Fiktion einer nach neuem Recht erteilten (erweiterten) Erlaubnis hinausliefe, ist nicht vorgesehen. Anderes folgt nicht daraus, dass auch auf die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse die Rücknahme- und Widerrufsregelungen in § 45 Abs. 1 und 2 WaffG anzuwenden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 5. 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201.

Das bedeutet nur, dass sie in ihrem Fortbestand uneingeschränkt dem neuen Recht unterliegen. Ihre innere Reichweite und der Tatbestand, auf den sie sich beziehen, wird dadurch nicht berührt. § 14 Abs. 4 WaffG erfasst keine Erlaubnistatbestände, die bereits begründet sind; die Vorschrift verhält sich nicht zu den Altfällen.

Ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz von Äußerungen aus dem Gesetzgebungsverfahren angesichts eines klaren Gesetzestextes sei darauf hingewiesen, dass - wie das VG zutreffend herausgestellt hat - der Ausgestaltung der Vorschrift auch keine spezifischen Vorstellungen zum Umfang fortgeltender Alt-Erlaubnisse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. zugrunde lagen, die das klägerische Verständnis stützen. Die zitierten Ausführungen in BT-Drs. 14/8886, S. 112, beziehen sich allein auf die Frage, ob von Inhabern einer auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG n.F. ausgestellten Erlaubnis, die die Eintragung bereits erworbener Waffen beantragen, jeweils noch ein Bedürfnisnachweis in Form von Bescheinigungen nach § 14 Abs. 2 WaffG gefordert werden soll. Die von dem Kläger angeführte abweichende Verwaltungspraxis, die insbesondere für andere Bundesländer festzustellen sein soll, führt zu keiner anderen Bewertung. Es geht um Rechtsfragen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Der Kläger kann bei der gegebenen Sachlage - insbesondere angesichts der Unmöglichkeit oder der Weigerung der Beibringung weiterer Unterlagen - auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte ihm eine unbefristete Erlaubnis für den Erwerb von Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten erteilt, vorbehaltlich der auch schon von § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erfassten. Denn die sachlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen in der vollen Spannweite von § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG liegen nicht vor.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen nach Absatz 2 abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb dort näher bezeichneter Waffenarten berechtigt. Wie die - nunmehr in Abweichung von der Formulierung in § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. eingefügte - Nennung der Bestimmung über die grundsätzliche Befristung einer Erwerbserlaubnis zeigt, liegt die Besonderheit der Erlaubnis für Sportschützen in diesem Zeitfaktor. Das Entfallen des früher beigefügten Wortes "allgemein" unterstreicht noch die Bezugnahme allein auf den Zeitfaktor als Abweichung von den übrigen Regeln. Die Aufführung der Waffenarten stellt keine Fixierung dessen dar, was von Sportschützen ohne weitere behördliche Kontrolle erworben werden darf, sondern zeigt nur die sachliche Grenze auf, in der die zeitliche Begünstigung Platz greifen kann. Im Übrigen enthält § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG keine Abweichung von den sonstigen Anforderungen für die in Form der Waffenbesitzkarte zu erteilende Erlaubnis, die sich - vorliegend mit Modifikationen für Sportschützen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sowie sonstigen Regelungen des § 14 WaffG - aus den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes ergeben. Insbesondere befreit § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht von der erforderlichen Präzisierung der Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG sowie vom Erfordernis des Bedürfnisnachweises gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 WaffG. § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG betrifft insoweit nur die (zeitliche) Ausgestaltung der Erwerbserlaubnis. Die Erteilungsvoraussetzungen selbst werden nicht modifiziert.

Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG weitergehend mit der Wendung "Sportschütze nach Abs. 2" diese Systematik selbst ausdrücklich aufgreift. Die Aussage ist in ihrem Wortlaut nicht ganz klar. Sie erlaubt auch ein Verständnis dahin, dass es nur auf persönliche Anforderungen ankomme. Damit wäre womöglich unmittelbar nur § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgegriffen, nämlich die Mitgliedschaft in einem schießsportlichen Verein, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Verband angehört, die beim Kläger unstreitig vorliegt; an eine Erweiterung wäre allenfalls beim Erfordernis der regelmäßigen Ausübung des Schießsportes zu denken. Bei einem solchen Verständnis verdienten jedoch die nachfolgenden Regelungen des § 14 Abs. 2 WaffG zur Eignung und Erforderlichkeit der Waffen zum sportlichen Schießen über das allgemeine Bedürfniserfordernis des § 8 WaffG Beachtung, von dem § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG - wie ausgeführt - gerade nicht befreit. Hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen zur Befriedigung des anerkannten Interesses, das ein weiteres Kriterium zum Nachweis des Bedürfnisses darstellt, § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, führt die Eigenschaft als Sportschütze gerade zu keiner Modifikation; § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG beschränkt die Erleichterung für die Bejahung eines Bedürfnisnachweises ausdrücklich auf die Nummer 1 in Absatz 1, also das besonders anzuerkennende Interesse, und spart damit die Komponente aus, die zum einen die effektive Befriedigung des anerkannten Erwerbszwecks gewährleisten und zum anderen die Verfügungsmöglichkeit über Waffen eben darauf beschränken soll. Die Gliederung des Bedürfnisnachweises gemäß § 8 Abs. 1 WaffG spiegelt sich in § 14 Abs. 2 WaffG wieder, indem Satz 1 quasi § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wiederholt und die nachfolgenden Sätze das für den Nachweis der Erfüllung des anerkannten Zweckes und Interesses Erforderliche umreißen. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG stellt dabei eindeutig klar, dass es für die Erteilung einer jeden waffenrechtlichen Erlaubnis für Sportschützen mit dem Nachweis der bloßen Mitgliedschaft nicht sein Bewenden haben kann. Vielmehr bedarf es weiterer Voraussetzungen. Nach Nummer 1 der Vorschrift ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt. Im weiteren verlangt Nummer 2, dass die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ob die Waffe zugelassen ist, bemisst sich an der Sportordnung des Schießsportverbandes. Erforderlich ist eine Waffe für eine Sportdisziplin, wenn sie gerade vom Erlaubnisbewerber genutzt werden soll. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Dabei mag noch unterstellt werden, dass der Kläger in den letzten 12 Monaten im Sinne der Nummer 1 regelmäßig dem Schießsport nachgegangen ist. Jedenfalls fehlt aber der Nachweis, dass er Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Arten über die in § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. genannte Art hinaus benötigt. Damit, dass mit der alten Gelben Waffenbesitzkarte zugunsten des Klägers ein Bedarf für den Erwerb von Einzellader-Langwaffen anerkannt worden ist und weiterhin anerkannt wird, ist für die erforderliche Notwendigkeit des Erwerbs von Waffen der übrigen Waffenarten schon im Ansatz nichts glaubhaft gemacht.

Nach allem vermittelt § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach ihrer Systematik einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zum Erwerb der dort aufgeführten Schusswaffen ohne eine waffenbezogene Bedürfnisprüfung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Dabei ist die Bedürfnisprüfung, namentlich die Prüfung der Anforderungen aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht darauf begrenzt, ob irgendeine der in Absatz 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten vom Erlaubnisinhaber tatsächlich benötigt wird. Vielmehr ist die Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur für die Waffenarten zu erteilen, für die eine entsprechende Erforderlichkeit nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 nachgewiesen ist.

Ebenso: Nds. OVG, Urteil vom 21. 5. 2007 - 11 L 102/07 -.

Aus § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist nichts anderes zu folgern. Die Vorschrift betrifft allein das Verfahren der Eintragung von Waffen, die auf der Grundlage einer in der Form des Satzes 1 erteilten Waffenbesitzkarte erworben worden sind. Zu den sachlichen Erwerbserlaubnisvoraussetzungen verhält sie sich nicht. Aus dem Umstand, dass - anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/7758, S. 11) vorgesehen - die Eintragung von Waffen, die aufgrund dieser Erlaubnis erworben werden, nicht von der Vorlage einer aktuellen Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG abhängig gemacht wird, lässt sich für die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Erwerbserlaubnis nichts folgern. Die Regelung entspricht der bisherigen Gesetzeslage nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. und besagt allein, dass für die Eintragung von Waffen, die aufgrund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erworben werden, - jedenfalls regelmäßig - ein Fortbestand des einmal anerkannten Bedarfs vermutet werden kann. Für einen Rückschluss auf die sachlichen Erteilungsvoraussetzungen für die Erwerbserlaubnis im Sinne einer Relativierung ergibt sich nichts. Dass die Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG im Einzelfall nur bezogen auf die Waffenarten erteilt werden kann, für die ein Nachweis im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 erbracht ist, entspricht zugleich dem Ziel des Waffengesetzes, den Bestand an Waffen im Privatbesitz möglichst zu beschränken und unter Kontrolle zu halten. Auch jenseits eventuell fehlender Deliktsrelevanz der privilegierten Waffen liegt die Vorstellung fern, der Gesetzgeber habe den Erwerb von Waffen in Fällen eröffnen wollen, in denen nichts dafür erkennbar ist, dass der Betroffene solcherart Waffen im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft überhaupt zum schießsportlichen Schießen nutzen kann und will. Schon zur bisherigen Rechtslage hat das BVerwG - vgl. Urteil vom 13. 7. 1999 - 1 C 5.99 -, GewArch 1999, 483 - zum Verzicht auf einen Bedürfnisnachweis im Zusammenhang mit § 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. klargestellt, dass damit kein Freibrief für den Erwerb und Besitz beliebig vieler Waffen erteilt ist, und zur Begründung auf das Anliegen des Waffenrechts verwiesen, die Anzahl der Waffen im Privatbesitz auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken. Das gilt unverändert auch für die aktuelle Rechtslage. Ein Schütze kann immer nur eine Waffe erhalten, deren zweckentsprechenden Einsatz er auch tatsächlich beabsichtigt.

Das aus Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck abzuleitende Erfordernis des Bedürfnisnachweises wird durch die sonstige Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht in Frage gestellt. Sie deutet auf keine Modifizierung der sachlichen Erteilungsvoraussetzungen hin. Schon die ursprüngliche Entwurfsfassung - BT-Drs. 14/7758 - besagte zu den weiteren Erteilungsvoraussetzungen nichts. Sie befasste sich gleichermaßen nur mit der Ausgestaltung der zu erteilenden Erlaubnis. Sie enthielt neben der zeitlichen Komponente eine ausdrückliche Aussage allein dazu, dass der Erwerb von Waffen auf der Grundlage einer solchen Erlaubnis (nur) unter Beachtung von Absatz 1 Sätze 2 und 3 (entspricht heute Absatz 2 Sätze 2 und 3) berechtigt. Dem entsprachen die weiteren Anforderungen in Satz 2, wonach für die Eintragung erworbener Waffen die Vorlage einer Bescheinigung nach dem - damaligen - Absatz 1 Satz 2 des § 14 WaffG verlangt wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erwerbserlaubnis selbst leiteten sich danach also aus den allgemeinen Vorschriften ab, d.h. aus damals § 8 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WaffG. Dafür, dass sich an dieser Systematik durch die Streichung der Bezugnahme auf (heute) Absatz 2 Sätze 2 und 3 des § 14 WaffG im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens sachlich etwas ändern sollte, spricht - abgesehen davon, dass eine solche Änderung im Gesetz keine hinreichende Anknüpfung gefunden hätte - nichts. Vielmehr belegt, wie ausgeführt, die Begründung für die erfolgte Streichung der Erforderlichkeit der Vorlage von Bescheinigungen, dass es dabei allein um Erleichterungen in Bezug auf das Verfahren zur Eintragung von Waffen in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte für Sportschützen gehen sollte (BT-Drs. 14/8886, S. 112)

...

Für eine teilweise Zurücknahme der grundsätzlichen materiellen Anforderungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen spricht, wie in § 8 WaffG mit der Beschränkung des Absatzes 2 Nr. 1 auf Absatz 1 Nr. 1 bereits vorgezeichnet, danach nichts. Es ging um einen Nachweisverzicht aus Gründen der Praktikabilität für die Eintragung erworbener Waffen, nicht um Erleichterungen für die Erteilung der Erwerbserlaubnis.

Letztlich sprechen auch keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit für das Erfordernis eines abweichenden Verständnisses der Reichweite der Begünstigung von Sportschützen. Es ist gewährleistet, dass jeder Sportschütze die für ihn geeigneten Disziplinen erkunden und sich in ihnen mit eigenen Waffen betätigen kann. Für bestimmte Waffen kann er den Erwerbszeitpunkt selbst kurzfristig bestimmen. Der Verwaltungsaufwand für die Sportverbände, der im Gesetzgebungsverfahren - wie das gebrachte Zitat belegt - in den Blick genommen worden ist, hält sich in Grenzen, zumal eine Verdoppelung der Nachweispflicht für Erwerb und nochmals für die Eintragung ausgeschlossen ist, und wird durch die öffentlichen Sicherheitsbelange allemal aufgewogen. Dass das Verlangen von Nachweisen nicht mit einem individuellen Missbrauchsverdacht einhergeht, liegt bei vorbeugenden ordnungsrechtlichen Erlaubnistatbeständen auf der Hand.

Ende der Entscheidung

Zurück