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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 02.07.2007
Aktenzeichen: 21 A 1154/06
Rechtsgebiete: VO zu § 5 SchFG
Vorschriften:
VO zu § 5 SchFG § 5 | |
VO zu § 5 SchFG § 4 Satz 1 | |
VO zu § 5 SchFG § 4 Satz 2 |
Tatbestand:
Die Klägerin war als Studienrätin mit einer Pflichtstundenzahl von 14 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigt. In der Zeit vom 1.8.1997 bis zum 31.5.2002 hatte sie zu der ihr obliegenden Pflichtstundenzahl (24,50 Wochenstunden) eine weitere wöchentliche Pflichtstunde als sogenannte Vorgriffsstunde gemäß § 4 VO zu § 5 SchFG abzuleisten. Mit Ablauf des Monats Mai 2002 versetzte das beklagte Land die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte die Versorgungsbezüge der Klägerin fest und legte bei der Berechnung der anteiligen Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Teilzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung der Vorgriffsstunden-Regelung mit dem Verhältnis 14,00/25,50 Wochenstunden zugrunde. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit ohne Berücksichtigung der Vorgriffsstunden-Regelung hatte vor dem OVG Erfolg.
Gründe:
Die Klägerin hat hinsichtlich ihrer Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 1.8.1997 bis zum 31.5.2002 einen Anspruch auf Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Verhältnis von 14 zu 24,50 Wochenstunden.
Zutreffend ist das VG davon ausgegangen, dass die Versorgung der Beamten allein durch Gesetz geregelt wird (§ 3 Abs. 1 BeamtVG). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Für den hier maßgeblichen Zeitraum bestimmt sich die Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit einer Lehrkraft nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.5.1997 (GV. NRW. S. 88). Danach betrug gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 VO zu § 5 SchFG die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an einem Berufskolleg 24,50 Stunden. Diese Pflichtstundenzahl hat eine Erhöhung aufgrund der sogenannten Vorgriffsstundenregelung des § 4 Satz 1 VO zu § 5 SchFG nicht erfahren.
Nach dem Wortlaut des § 4 Satz 1 VO zu § 5 SchFG erhöht sich zwar die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrkräfte, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um eine Stunde, und zwar an Kollegschulen in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03. Als Ausgleich hierfür sieht § 4 Satz 2 VO zu § 5 SchFG die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahre 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde vor. Der Sache nach handelt es sich bei der Vorgriffsstundenregelung aber um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum und nicht um eine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, bei der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert worden ist.
Vgl. hierzu mit eingehender Begründung OVG NRW, Urteil vom 15.10.2003 - 6 A 4134/02 -, NWVBl 2004, 320.
Soweit es zu Störungen im Ablauf dieses Konzepts kommt, weil Lehrkräfte in der sogenannten Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/09 nicht mehr im Dienste des Beklagten stehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss der vorgesehenen Pflichtstundenermäßigung kommen, bedarf es rechtlich wirksamer Lösungen. So verletzt etwa das beklagte Land durch seine Weigerung, eine Regelung über einen finanziellen Ausgleich für die nicht mehr durch Zeitausgleich kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen, Lehrkräfte in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, die eine als Ausgleich für die Vorgriffsstunde vorgesehene spätere Pflichtstundenermäßigung nicht mehr (voll) in Anspruch nehmen können.
Vgl. OVG, a.a.O.
Mit der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der VO zu § 5 SchFG vom 8.6.2004 (GV. NRW S. 379) ist der Beklagte seiner Verpflichtung zur insoweit notwendigen rechtlichen Gleichbehandlung von Lehrkräften nachgekommen und gewährt nach Maßgabe dieser Verordnung Ausgleichszahlungen.
Im vorliegenden Verfahren geht es indes nicht um den finanziellen Ausgleich für mehr geleistete Lehrerarbeit in Form einer Vergütung, wenn der zeitliche Ausgleich für zusätzliche Pflichtstunden ganz oder teilweise unmöglich wird, sondern um die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, der die geringere Arbeitsleistung während bestimmter Zeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist allein die Frage der regelmäßigen Arbeitszeit einer Lehrkraft von Bedeutung. Der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit wird für Lehrkräfte hier von § 3 VO zu § 5 SchFG bestimmt. Dies hat zur Folge, dass die Berechnung der anteiligen Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit weder in der Phase, in der Vorgriffsstunden zu erbringen waren, noch in der Ausgleichsphase mit dem Verhältnis der um eine Stunde verlängerten oder gekürzten Pflichtstundenzahl nach § 4 Satz 1 und 2 VO zu § 5 SchFG erfolgt. Vielmehr bleibt es bei einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach Maßgabe des § 3 VO zu § 5 SchFG als regelmäßiger Lehrerarbeitszeit. Auf dieser Grundlage bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG die ruhegehaltfähige Dienstzeit für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung. Vorliegend steht daher die auf 14 Stunden ermäßigte Arbeitszeit der Klägerin ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von 24,50 Stunden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VO zu § 5 SchFG) gegenüber.
Ende der Entscheidung
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