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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 01.03.2002
Aktenzeichen: 4 E 105/02
Rechtsgebiete: GVG, VwGO
Vorschriften:
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 | |
GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 | |
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2 |
Tatbestand:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch eine der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Personen erhoben worden ist. Der Auffassung des Antragstellers, ein Vertretungszwang sei nur für Beschwerden nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG vorgeschrieben, ist nicht zu folgen.
Daraus, dass § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3987 - RmBereinVpG - (vgl. dessen Art. 1 Nr. 8 Buchstabe b) ausdrücklich einen Vertretungszwang für die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG gegen einen Beschluss des OVG/VGH bezüglich der Entscheidung über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges an das BVerwG anordnet, ist nicht im Wege des Umkehrschlusses zu folgern, dass für die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG bezüglich einer entsprechenden Rechtswegentscheidung an das OVG/VGH kein Vertretungszwang besteht. Das ergibt sich zunächst aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens.
Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/6393, S. 5, sollte § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO wie folgt gefasst werden:
"Das gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung und der Beschwerde in den Fällen des § 99 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes und für den Antrag auf Zulassung der Berufung."
In seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf, BT-Drs. 14/6854, S. 2, schlug der Bundesrat (vgl. auch dessen Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung in BT-Drs. 14/6856, S. 7 unter Art. 1 Nr. 6) vor, in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO den abschließenden Punkt durch folgenden Halbsatz zu ersetzen:
"und für zulassungsfreie Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe."
An dieser Formulierung hielt der Bundesrat auch in seiner Begründung zur Einberufung des Vermittlungsausschusses zu dem vom Bundestag am 15.11.2001 verabschiedeten Gesetz fest, BT-Drs. 14/7744, S. 1.
Sie wurde dann in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BT-Drs. 14/7779, S. 2, aufgegriffen, indem § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegenüber der bisherigen Fassung in der Weise geändert werden sollte, dass die Wörter "für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde" durch die Wörter "für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe" ersetzt wird. Diese Fassung ist dann auch Gesetz geworden, wobei übersehen worden ist, dass mit dieser Fassung die Passage "und der Beschwerde in Fällen des § 99 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes" letztlich überflüssig ist und daher ersatzlos zu streichen gewesen wäre, weil diese Beschwerden als "Beschwerden" im Sinne des Gesetzes ohnehin dem Vertretungszwang unterliegen.
Dass die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG (wie auch die nach § 99 Abs. 2 VwGO) dem Vertretungszwang unterliegt, ebenso Laudemann, Neue Justiz 2002, 68 (69), ergibt sich auch aus der Begründung des Bundesrats zu der von ihm vorgeschlagenen Gesetzesformulierung in BT-Drs. 14/6854, S. 2, und 14/6856, S. 11/12. Danach soll nämlich der Vertretungszwang in oftmals komplizierten Verfahren mittels einer anwaltschaftlichen Vertretung "einen zügigen und konzentrierten Verfahrensablauf vor dem OVG" sicherstellen. Diesem gesetzgeberischen Anliegen würde es aber zuwider laufen, wenn gerade in Verfahren über die Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, die oftmals komplexe und schwierige Rechtsfragen aufwerfen, kein Vertretungszwang herrschen würde.
Ende der Entscheidung
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