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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 6 A 2345/04
Rechtsgebiete: EZulV


Vorschriften:

EZulV § 3
Ein Polizeibeamter in der Funktion eines Diensthundführers hat für die Pflege und Konditionierung seines Diensthundes neben dem pauschalen Ausgleich nach dem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 20.10.1999 - IV C 3 - 850/IV B 2 - 5050/1525 - (Polizeidiensthundwesen) keinen Anspruch auf eine Zulage nach § 3 der Erschwerniszulagenverordnung.
Tatbestand:

Der Kläger ist Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes und als Diensthundführer eingesetzt. Er beanspruchte für die Pflege und Konditionierung seines Hundes in den Monaten Juli 2001 bis April 2002 unter Vorlage entsprechender Zeitnachweise die Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). Diesen Antrag lehnte die zuständige Kreispolizeibehörde unter Hinweis auf den Runderlass des Innenministeriums vom 20.10.1999 - IV C 3 - 850/IV B 2 - 5050/1525 - (Polizeidiensthundwesen), MBl. NRW. 1999, S. 1250, ab. Danach würden einem Diensthundführer pauschal täglich eine Stunde, für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Haltung des Hundes pauschal zwei Stunden pro Woche auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zulage bestehe daneben nicht. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 3 EZulV. Danach seien nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung zulagefähig. Die für die Pflege und Konditionierung des Diensthundes aufgewandten Zeiten würden jedoch nicht in ihrem tatsächlichen Umfang, sondern nur pauschal erfasst.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das VG ab. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat für die Pflege und Konditionierung seines Diensthundes in den Monaten Juli 2001 bis April 2002 keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 3 Abs. 1 EZulV. Nach dieser Vorschrift erhalten Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 EZulV herangezogen werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegenden Fall zwar erfüllt. Der Kläger hat gemäß den von ihm eingereichten Nachweisen, die vom Beklagten nicht bestritten werden, in den Monaten Juli 2001 bis April 2002 jeweils mehr als fünf Stunden Dienst zu ungünstigen Zeiten im Zusammenhang mit der Pflege und Konditionierung seines Diensthundes geleistet.

Die Gewährung einer Zulage für diesen Dienst ist auch nicht durch § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EZulV ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung zulagefähig. Die vom Kläger in seinen Nachweisen für die Monate Juli 2001 bis April 2002 aufgeführten Zeiten sind solche Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung. Dass die mit der Pflege und Konditionierung eines Diensthundes verbundenen Tätigkeiten nach Nr. 2 Abs. 3 des Runderlasses vom 20.10.1999 nicht mehr zeitgenau erfasst, sondern wöchentlich pauschal mit neun Stunden auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden, ändert nichts daran, dass diese Tätigkeiten zu ganz bestimmten Zeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 EZulV tatsächlich erbracht worden sind. Die Erbringung einer Tätigkeit ist von ihrer Erfassung zu unterscheiden.

Einem auf § 3 Abs. 1 EZulV gestützten Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zulage steht jedoch § 6 EZulV entgegen. Nach dieser Vorschrift, die durch die Ermächtigungsgrundlage des § 47 Satz 1 des BBesG gedeckt und auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 2 C 4/93 -, in: BVerwGE 96, 227, entfällt oder verringert sich die Zulage, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

Unter Abgeltung ist die Gewährung einer (anderen) finanziellen Entschädigung zu verstehen, während mit Ausgleich die Gewährung sonstiger Vorteile gemeint ist.

Vgl. Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Oktober 2005, Rn. 3 zu § 6 EZulV.

Die vom Kläger in den Monaten Juli 2001 bis April 2002 zu ungünstigen Zeiten geleisteten Tätigkeiten bei der Pflege und Konditionierung seines Diensthundes sind im Sinne dieser Vorschrift als durch Gewährung sonstiger Vorteile ausgeglichen anzusehen. Nach Nr. 2 Abs. 3 des Runderlasses des IM vom 20.10.1999 werden einem Diensthundführer - wie erwähnt - wöchentlich neun Stunden für die Pflege und Konditionierung sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Haltung des Diensthundes angerechnet. Mit dieser Pauschalregelung werden auch diejenigen Erschwernisse ausgeglichen, die daraus erwachsen, dass die in Rede stehenden Tätigkeiten teilweise auch zu ungünstigen Zeiten erbracht werden müssen. Zwar ergibt sich dies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des Runderlasses. Jedoch ist maßgeblich auf den (erkennbaren) Willen des Erlassgebers abzustellen. Nicht nur die Überschrift des Runderlasses "Polizeidiensthundwesen", sondern auch die Vielzahl der in dem Runderlass geregelten Fragestellungen (bis hin etwa zu einer Aufwandsentschädigung für die Aufzucht von Welpen) verdeutlichen, dass der Erlassgeber eine umfassende Ausgleichsregelung für alle zeitlichen und finanziellen Belastungen, die die Funktion eines Diensthundführers mit sich bringt, treffen wollte. Dabei muss ihm auch klar vor Augen gestanden haben, dass die Pflege und Konditionierung des Diensthundes typischerweise auch zu ungünstigen Zeiten, z.B. am Wochenende, unabweisbar notwendig ist. Es ist daher anzunehmen, dass der Erlassgeber mit der Anrechnungsvorschrift in Nummer 2 Abs. 3 des Runderlasses auch diese Erschwernisse auffangen bzw. im Sinne von § 6 EZulV mit "ausgleichen" wollte. Für diese Betrachtungsweise spricht auch sein späterer Erlass vom 19.6.2002. Hierin wird - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Anrechnungsvorschrift in Nr. 2 Abs. 3 des vorangegangenen Runderlasses - ausgeführt, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflege und Konditionierung eines Diensthundes keine "Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung" im Sinne des § 3 Abs. 3 EZulV darstellten. Dies ist zwar - wie bereits ausgeführt - rechtlich unzutreffend, macht aber deutlich, dass es nach dem Runderlass generell nicht mehr darauf ankommen sollte, zu welchen Zeiten diese Tätigkeiten tatsächlich erbracht worden sind. Daraus lässt sich ableiten, dass es nach dem Willen des Erlassgebers auch keine an diese Zeiten geknüpften Zulagen (hier: nach § 3 EZulV) mehr geben sollte.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Anrechnungsvorschrift in Nr. 2 Abs. 3 des Runderlasses des IM vom 20.10.1999 die zeitliche Belastung des Diensthundführers im Zusammenhang mit der Pflege und Konditionierung seines Hundes nicht angemessen abgedeckt wäre. Der Erlassgeber durfte bei seiner Entscheidung, für die Pflege und Konditionierung sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Haltung des Hundes (nur) neun Stunden wöchentlich anzurechnen, auch berücksichtigen, dass die Hundebetreuung mit den Belastungen des normalen Dienstes nicht vergleichbar ist, sondern im Kern eine Tätigkeit darstellt, die wesentliche Teile der Bevölkerung als Freizeitbeschäftigung betreiben.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG in Verbindung mit einer für den Kläger günstigen Verwaltungspraxis herleiten. Dabei geht es nicht um die den Wortlaut eines Erlasses überschreitende und darum maßstabsbildende Verwaltungsübung, die als solche einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen könnte. Die frühere - bei der Behörde des Klägers bis zum Juni 2001, bei anderen Polizeibehörden wohl auch darüber hinaus andauernde - Übung zur Zahlung einer Zulage beruhte insbesondere nicht auf einer erweiternden Auslegung des Runderlasses des IM vom 20.10.1999, weil dieser Erlass Zahlungsansprüche für Dienst zu ungünstigen Zeiten gar nicht begründet. Sie beruhte vielmehr auf einer (fehlsamen) Anwendung der Erschwerniszulagenverordnung selbst und kann, da sie erkennbar vom Dienstherrn weder gebilligt noch geduldet wurde, allein auf der Ebene der örtlichen Polizeibehörden stattgefunden haben kann. Die Beendigung dieser Übung - aus Anlass einer organisatorischen Umstellung, nämlich der Einführung des Dezentralen Schichtmanagements, die keinen sachlichen Bezug zu der vorliegenden Rechtsproblematik hatte - ist nichts anderes als eine Rückkehr zu rechtmäßigen Verhältnissen. Dass diesen Schritt nicht alle Polizeibehörden des Landes gleichzeitig vollzogen haben, ist rechtlich bedeutungslos.

Ende der Entscheidung

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