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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 6 B 1880/06
Rechtsgebiete: VwGO, EStG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
EStG § 9 Abs. 1
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
Erfolgreicher Antrag eines Lehrers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine auf Gewohnheitsrecht gestützte Anordnung der Schulverwaltung, mit der ihm aufgegeben worden ist, zwei näher bezeichnete Schulbücher aus eigenen Mitteln anzuschaffen.
Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich mehrfach an die Schulverwaltung mit der Bitte, ihm künftig u.a. die für den Einsatz im Unterricht benötigten Schulbücher zur Verfügung zu stellen. Nachdem die Schulverwaltung sowie die Schule und die Schulkonferenz es abgelehnt hatten, dieser Bitte zu entsprechen, erklärte der Antragsteller, er sehe sich außerstande, im Schuljahr 2006/2007 verantwortlichen Unterricht zu erteilen, da er nicht bereit sei, die erforderlichen Schulbücher auf eigene Kosten anzuschaffen. Der Antragsgegner wies ihn daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, sich zum Schuljahr 2006/2007 zwei näher bezeichnete Schulbücher zu beschaffen. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen diese Anweisung gerichteten Klage wiederherzustellen, hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses bietet keinen Anlass, diesen zu ändern.

Das VG hat angenommen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25.4.2006, mit dem dieser den Antragsteller angewiesen hat, sich zum Schuljahr 2006/2007 zwei näher bezeichnete Schulbücher zu beschaffen, sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung mangels einer Ermächtigungsgrundlage als offensichtlich rechtswidrig darstelle und daher die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausfallen müsse. Die Beschwerde vermag die Richtigkeit dieser Annahme nicht zu erschüttern.

Die Argumente, mit denen sie eine auf Gewohnheitsrecht gestützte allgemeine Verpflichtung des Lehrers behauptet, die für den Unterricht selbst benötigten Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen, widerlegen die im Einzelnen begründete gegenteilige Auffassung des VG nicht.

Weder die angefochtenen Bescheide noch das Antrags- oder Beschwerdevorbringen rechtfertigen die Annahme einer bundes- oder landesweiten allgemeinen, ständigen und gleichmäßigen tatsächlichen Übung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schulbüchern für den Eigengebrauch der Lehrer, die - abgesehen von anderen Erfordernissen - eine unerlässliche Voraussetzung für die Entstehung des von der Beschwerde behaupteten Gewohnheitsrechts wäre. Die "stichprobenhafte Befragung von Schulaufsichtsbeamten, die in früheren Jahrzehnten als Lehrer im Schuldienst tätig waren" und die inhaltlich nicht näher konkretisierte "Umfrage bei den Ländern" zur dortigen "Rechtslage", die zudem unterschiedliche Verfahrensweisen ergeben hat, reichen hierfür nicht aus.

Allein der Umstand, dass sich die Lehrer in der Vergangenheit oftmals die im Unterricht verwendeten Bücher - wie die Beschwerde formuliert - selbst "besorgt" oder "organisiert" haben, bedeutet keineswegs, dass daraus die rechtliche Verpflichtung erwachsen ist, zukünftig die Kosten für jedes benötigte Schulbuch aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Beschwerde räumt ein, dass die Lehrer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schulbüchern für den eigenen Gebrauch in der Vergangenheit nur selten finanziellen Belastungen ausgesetzt waren, da die Schulbuchverlage Schulen, Fachkonferenzen und Lehrkräfte in großem Umfang mit Freiexemplaren versorgt oder zumindest Preisnachlässe gewährt hatten. An diesem früheren Entgegenkommen der Schulbuchverlage mag es gelegen haben, dass die Lehrer die Praxis des Antragsgegners, ihnen die Beschaffung der selbst benötigten Schulbücher aufzubürden, bisher "in der öffentlichen Wahrnehmung nicht erkennbar in Frage gestellt" haben.

Dass nach Kenntnis des Antragsgegners die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern seitens der Lehrer bisher nicht eingefordert und die hier streitige Rechtsfrage gerichtlich noch nicht entschieden worden ist, rechtfertigt - sollten diese Erkenntnisse überhaupt zutreffen - angesichts der vorstehend beschriebenen Sachlage nicht den Schluss, die Lehrer hätten eine ständige Übung, die ihnen die Beschaffung selbst benötigter Schulbücher aus eigenen Mitteln auferlegt, als rechtmäßig empfunden und als verbindliche Rechtsnorm anerkannt.

Die Praxis der Finanzverwaltung, Schulbücher für den Eigenbedarf des Lehrers als steuerabzugsfähige Arbeitsmittel anzuerkennen, gibt für die Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Frage, ob Lehrer gewohnheitsrechtlich verpflichtet sind, diese Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen, nichts her. Zu den steuerlich abzugsfähigen Ausgaben zählen auch Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG. Dies sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, wozu nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch Arbeitsmittel gehören. Ihre steuerliche Berücksichtigung hängt im Einzelfall letztlich davon ab, ob die im Grundsatz abzugsfähigen Aufwendungen bei dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstanden sind. Dass der Steuerpflichtige nach anderen rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, diese Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu erbringen, ist dagegen nicht Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung.

Soweit die Beschwerde ausführt, es werde von den Lehrern auch ohne spezielle gesetzliche Regelung "erwartet", dass sie für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung sowie die Korrektur von Klassenarbeiten auf eigene Kosten einen Arbeitsplatz einrichteten und vorhielten, wird nicht deutlich, weshalb diese "Erwartung", wie auch immer sie rechtlich begründet sein mag, für die Entstehung der behaupteten gewohnheitsrechtlichen Verpflichtung des Lehrers, die für den Unterricht selbst benötigten Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen, von Bedeutung sein soll.

Ende der Entscheidung

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