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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.09.2008
Aktenzeichen: 6 B 987/08
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 33 Abs. 2 |
Tatbestand:
Der Antragsteller ist im Amt eines Oberregierungsrats als Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW tätig und bewarb sich erfolglos um eine von fünf an der Fachhochschule ausgeschriebene Dozentenstellen der Besoldungsgruppe A 15 BBesO. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Stellen vorläufig nicht mit den Mitbewerbern zu besetzen, hatte vor dem VG Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wies das OVG zurück.
Gründe:
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das VG die Besetzung der fünf freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 BBesO an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen mit den Beigeladenen oder anderen Bewerbern nicht vorläufig hätte untersagen dürfen.
Das VG hat festgestellt, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen rechtsfehlerhaft sei, weil die dieser Entscheidung sowie der Beurteilung des Antragstellers zugrunde gelegten Bestimmungen der Ziffer 4.6 Satz 2 und Ziffer 10.4 der Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien für Dozentinnen und Dozenten an der FHöV NRW (BRL FHöV) nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 1 LBG NRW stünden. Da nach diesen Bestimmungen für das Gesamtergebnis der Beurteilung und die Aufnahme in die Beförderungsrangliste beziehungsweise den dort eingenommenen Rangplatz (nur) die Punktzahl der Leistungsbewertung ausschlaggebend sei, komme dem Kriterium der Befähigung bei der Auswahlentscheidung in rechtlich nicht haltbarer Weise keine Bedeutung (mehr) zu.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Die Antragsgegnerin meint, aus Ziffer 4.6 Satz 1 BRL, wonach sich das Gesamtergebnis aus dem Ergebnis der Leistungskriterien und den Befähigungsmerkmalen zusammensetze, ergebe sich, dass die Befähigung hinreichend Eingang in die Gesamtbeurteilung finde. Soweit Ziffer 4.6 Satz 2 BRL die Punktzahl der Leistungsbewertung für ausschlaggebend erkläre, werde damit lediglich eine Gewichtung dahingehend getroffen, dass das durch die Leistung maßgeblich (vor)geprägte Gesamtergebnis nur bei deutlichen Abweichungen vom Befähigungsbild beeinflusst werde. Mit der Beförderung sei kein andere Befähigungen voraussetzender Aufgabenwechsel verbunden, so dass die in der Vergangenheit gezeigte Leistung maßgeblich für die Entscheidung sei, wer das Beförderungsamt am besten ausfüllen könne.
Eine solche Berücksichtigung der Befähigung des Beamten bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Beurteilung beziehungsweise der Beförderungsauswahl findet in den BRL FHöV keine Grundlage und ist auch sonst rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Zutreffend ist zwar, dass sich nach Ziffer 4.6 Satz 1 BRL FHöV "das Gesamtergebnis ... aus dem Ergebnis der Leistungskriterien und den Befähigungsmerkmalen" zusammensetzt. Die Regelung der Ziffer 4.6 Satz 2 BRL FHöV, die die Vorgehensweise bei der Bildung des Gesamtergebnisses konkretisiert, schreibt jedoch eindeutig vor, dass "die Punktzahl der Leistungsbewertung ... ausschlaggebend" ist. Eine Herauf- oder Herabsetzung oder anderweitige Modifizierung der das Gesamtergebnis bildenden Punktzahl der Leistungsbewertung durch die Befähigungsmerkmale ist an keiner Stelle vorgesehen. Das selbe gilt für die Erstellung der Beförderungsrangliste nach Ziffer 4.10 BRL FHöV, für die allein der nach Ziffer 4.6 ermittelte Punktwert maßgeblich ist, der mit der Punktzahl der Leistungsbewertung identisch ist. Auch der Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin ist insoweit nicht weiterführend. Er erschöpft sich in der nicht näher konkretisierten Behauptung, dass deutliche Abweichungen im Befähigungsbild die Gesamtnote der Beurteilung beeinflussen könnten. Unabhängig davon, dass eine solche Berücksichtigung des Befähigungsbildes - wie dargestellt - in den BRL FHöV gerade keinen Niederschlag gefunden hat, lässt sich auch dem Beschwerdevorbringen kein Konzept entnehmen, in welcher Weise die in Buchstaben (A bis D) angegebenen Ausprägungsgrade der Befähigungsmerkmale und die mit einer Punktzahl (1 bis 7) bemessene Leistungsbewertung in einer Gesamtnote zusammengeführt werden könnten.
Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Auswahlentscheidung dürfe mangels eines beförderungsbedingten Aufgabenwechsels zulässigerweise (allein) ausschlaggebend auf die in der Vergangenheit gezeigten Leistungen gestützt werden, steht im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG, der bei der Beförderungsentscheidung unter anderem die Berücksichtigung der Befähigung des Beamten verlangt. Unabhängig davon ist auch unter Beachtung der von der Antragsgegnerin aufgezeigten Besonderheiten der hier streitigen Beförderungsentscheidungen nicht davon auszugehen, dass allein die Leistungsbeurteilung hinreichend Aufschluss über die Eignung des Bewerbers für das Beförderungsamt gibt. Auch wenn mit der Beförderung kein Aufgabenwechsel verbunden ist, lässt der Ausprägungsgrad der Befähigungsmerkmale Schlüsse auf das künftige Entwicklungspotential des Beamten in dem gleichbleibenden Aufgabenbereich und damit auf die Eignung für die Beförderungsstelle zu. Davon gehen im Grundsatz an sich auch die BRL FHöV aus, die in Ziffer 3.2 und Ziffer 4.3 eine differenzierte Bewertung der Befähigungsmerkmale vorsehen, diese dann aber - systemwidrig - weder in das Gesamtergebnis der Beurteilung noch in die Auswahlentscheidung einfließen lassen.
Ende der Entscheidung
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