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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 8 B 2736/04
Rechtsgebiete: StVZO
Vorschriften:
StVZO § 31 a |
Tatbestand:
Der Antragsgegner gab der Antragstellerin durch Ordnungsverfügung auf, für ihr Fahrzeug und mögliche Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, ihm den Fahrzeugschein zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage vorzulegen. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hatte zum Teil Erfolg.
Gründe:
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt nur hinsichtlich der über die Fahrtenbuchauflage hinausgehenden Anordnung der Vorlage des Fahrzeugscheines zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Im Übrigen stellt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den angefochtenen Beschluss des VG nicht in Frage.
1. Das VG ist zu Recht von einem überwiegenden Vollziehungsinteresse hinsichtlich der mit der angegriffenen Verfügung angeordneten Fahrtenbuchauflage ausgegangen. (Wird ausgeführt)
2. Das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der streitbefangenen Ordnungsverfügung bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch sowie eines möglichen weiteren Rechtsmittels verschont zu bleiben, überwiegt das Vollziehungsinteresse insoweit, als der Antragsgegner die Antragstellerin über die Anordnung der Fahrtenbuchauflage hinaus unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet hat, den Fahrzeugschein zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage vorzulegen. Denn bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit dieser belastenden Maßnahme.
Eine Ermächtigungsgrundlage für die Eintragung der Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein und das Verlangen, diesen vorzulegen, um die Eintragung zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich nicht aus der Straßenverkehrszulassungsordnung. § 31a StVZO enthält lediglich Regelungen über die Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage (Absatz 1), über die Art und Weise des Führens des Fahrtenbuchs (Absatz 2) sowie über die Verpflichtung, das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit der anordnenden Stelle zur Prüfung auszuhändigen und noch sechs Monate nach Auslaufen der Dokumentationspflicht aufzubewahren (Absatz 3). Auch die Regelungen der Straßenverkehrszulassungsordnung über Ausfertigung, Inhalt und Funktion des Fahrzeugscheins (u.a. §§ 23 Abs. 7 - 9, 24, 27, 29d StVZO) sehen die Eintragung der Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein nicht ausdrücklich vor. 'Weitere amtliche Eintragungen' sieht der amtliche Vordruck für den Fahrzeugschein (Muster 2a, 2b im Anhang zu StVZO) nur insoweit vor, als sie 'zugelassen' sind. Angesichts der vorgenannten detaillierten Regelungen dürfte für einen Rückgriff auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts außerhalb des Straßenverkehrsrechts (z.B. § 14 Abs. 1 OBG) kein Raum sein.
Ist folglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Aufforderung, dem Antragsgegner den Fahrzeugschein zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage vorzulegen, geboten, fehlt es für die Zwangsgeldandrohung schon an der nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW erforderlichen Vollziehbarkeit der Grundverfügung. Deshalb ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin auch hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NRW sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung anzuordnen. (...)
Ende der Entscheidung
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