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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: 9 A 409/08
Rechtsgebiete: WasEG NRW, AO
Vorschriften:
WasEG NRW § 10 Abs. 1 lit. l) | |
AO § 240 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Säumniszuschlag gemäß § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO kraft Gesetzes entsteht und keiner gesonderten Festsetzung bedarf. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem gesetzlichen Wortlaut, wonach der Säumniszuschlag zu entrichten ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Aus dem Regelungszusammenhang des § 218 Abs. 1 Satz 1 AO lässt sich hierfür nichts Gegenteiliges gewinnen. Diese Norm ist, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, im Rahmen des auf die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts gerichteten Verfahrens mangels Bezugnahme (vgl. § 10 Abs. 1 WasEG) von vornherein nicht anwendbar. Daher ist unerheblich, welches Regel-/Aus-nahmeverhältnis § 218 Abs. 1 Satz 1 AO für die Notwendigkeit einer vorherigen Festsetzung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis aufstellt. Aus welchem Rechtssatz sonst die Notwendigkeit abgeleitet werden soll, Säumniszuschläge durch gesonderten Verwaltungsakt festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin legt hierfür nichts dar; dass sich eine solche Notwendigkeit nicht aus §§ 4 und 6 WasEG ergibt, räumt sie vielmehr selbst ein. Aus den über § 10 Abs. 2 WasEG ergänzend in Bezug genommenen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ergibt sich hierfür ebenfalls nichts.
Ende der Entscheidung
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