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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 9 A 4608/02
Rechtsgebiete: GebG NRW, AO


Vorschriften:

GebG NRW § 8 Abs. 1 Nr. 5
AO § 54
Eine Befreiung der Kirche von Baugenehmigungsgebühren gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO scheidet aus, wenn sich die Baugenehmigung auf eine kirchliche Einrichtung bezieht, in der nicht überwiegend spezifisch kirchliche Aufgaben, sondern solche allgemeiner Art wahrgenommen werden, wie dies bei einem Kindergarten der Fall ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Tatbestand:

Mit der Klage wandte sich die Klägerin, eine katholische Kirchengemeinde, als Trägerin eines Kindergartens und unter Berufung auf ihre persönliche Gebührenfreiheit gegen die Erhebung einer Baugenehmigungsgebühr für bauliche Maßnahmen an der Einrichtung. Das VG wies die Klage ab; der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.

Gründe:

Der im Mittelpunkt des Zulassungsvorbringens stehende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung durch das VG mit der Begründung, der Klägerin stehe eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW für die hier maßgebliche Amtshandlung - Erteilung einer Baugenehmigung - in Bezug auf einen Kindergarten nicht zu.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW sind von Verwaltungsgebühren befreit u.a. die Kirchen, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO dient. Nach § 54 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu den kirchlichen Zwecken in diesem Sinne gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen (§ 54 Abs. 2 AO).

Der Vortrag der Klägerin greift nicht durch, zu diesen unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dienenden Zwecken zählten auch Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen an konfessionellen Kindergärten anfielen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.9.1975 - II A 251/74 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10.6.1977 - VII B 153.75 -, Buchholz 401.8 Nr. 5; ferner: OVG NRW, Urteil vom 22.1.1979 - II A 1065/78 -, auf deren Inhalt bereits das VG hingewiesen hat, ist eine solche Annahme nicht gerechtfertigt.

Die Argumente, mit denen die Klägerin im Zulassungsantrag diese Rechtsprechung anzugreifen versucht, erweisen sich bereits bei der im Zulassungsverfahren gebotenen Prüfung als nicht tragfähig.

Die Klägerin meint, die auf der o.a. obergerichtlichen Rechtsprechung basierende Ansicht des VG gehe fehl, konfessionelle Kindergärten dienten der Vermittlung von Bildungswerten, wie sie jedenfalls zu wesentlichen Teilen auch in anderen Kindergärten erfolge. Sie beruhe auf der falschen Auffassung, religiöse Bildung und Erziehung ließen sich von derjenigen allgemeiner Art abgrenzen. In konfessionellen Kindergärten stelle die religiöse Erziehung und Wertevermittlung anders als in anderen Einrichtungen gerade keinen eigenständigen Lernbereich (etwa im Sinne einer Religionsstunde) dar, sondern sei Gegen- stand einer ganzheitlichen Gesamterziehung nach dem christlichen Menschenbild. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW beschränkt die Gebührenbefreiung der Kirchen auf die in § 54 Abs. 2 AO beispielhaft angesprochenen typisch kirchlichen Bereiche im engeren Sinne, vgl. Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2000, § 8 Rdn.9 ff.; ferner: OVG NRW, Urteile vom 15.9.1975 und 22.1.1979, jeweils a.a.O., d.h. solche, die die Verkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und die Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen betreffen.

Vgl. Burghartz, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Verwaltungskostengesetz -, Kommentar, 1972, § 8 Rdn. 4. Bei Einrichtungen, in denen daneben Aufgaben allgemeiner Art wahrgenommen werden, ist daher für die Frage der Gebührenbefreiung entgegen der Auffassung der Klägerin maßgeblich, ob bei der Aufgabenerfüllung die Verkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und die Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen im Vordergrund steht. Andernfalls wäre jedwede Amtshandlung, die im Bereich kirchlicher Aufgabenwahrnehmung anfiele, gebührenfrei, weil die Aufgabenwahrnehmung immer auch vom kirchlichen Selbstverständnis getragen sein wird. Dies entspräche aber nicht der gesetzgeberischen Intention. Für eine Privilegierung der Kirchen besteht kein sachlicher Anlass, soweit sie Aufgaben erfüllen, die in gleicher Weise von anderen - nicht gebührenbefreiten - Organisationen wahrgenommen werden (können). Letzteres ist bei gemeinnützigen und mildtätigen Betätigungen etwa im Rahmen der allgemeinen Bildung und sozialen Betreuung in Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern der Fall. Das gilt auch dann, wenn sie von den Kirchen auf der Grundlage des jeweiligen Glaubens in der besonderen Ausprägung durch diesen erfolgen.

Vgl. Susenberger, a.a.O.

Auch in konfessionellen Kindergärten findet ganz überwiegend eine allgemeine Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder statt. Bereits das VG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Kindergärten ungeachtet ihrer Trägerschaft und Ausrichtung vorrangig einen allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen haben, wie er sich aus § 22 SGB VIII und § 2 Abs. 1 GTK NRW ergibt. Danach soll u.a. in Kindergärten durch Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.

Es spricht zunächst nichts dafür, dass sich in konfessionellen Einrichtungen die Betreuung in Form der Versorgung der und Aufsicht über die Kinder wesentlich von derjenigen in anderen Einrichtungen unterscheidet. Auch die Klägerin trägt substantiell nichts dergleichen vor. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Bildung und Erziehung der betreuten Kinder.

In allen Kindergärten werden Kinder in Gemeinschaft mit anderen ihrem jeweiligen Alter entsprechend durch Gruppen- oder Einzelarbeit angeregt und motiviert zu erlernen und einzuüben, was für die Entwicklung und Entfaltung ihrer Gaben und Kräfte in geistig-seelischer und körperlicher Hinsicht sowie für ein gedeihliches Zusammenleben in Familie und Gesellschaft nötig ist. Dies geschieht in vielerlei Form, wie etwa durch freie und angeleitete Spiele (auch Rollenspiele zur Stärkung des Sozialverhaltens), Sprachförderung und -pflege, Konzentrations-, Selbstbehauptungs- und Konfliktlösungstraining, Gesundheits- und Bewegungserziehung, rhythmisch-musikalische Betätigung, hauswirtschaftliche Übungen, Werken und bildhaftes Gestalten.

Diese auch in konfessionellen Kindergärten stattfindende allgemeine Bildung und Erziehung überwiegt die dort gleichfalls erfolgende spezifisch religiöse Früherziehung. Letztere - z.B. in Gestalt von gemeinschaftlichen Gebeten, Bibellesungen, Singen geistlicher Lieder, Vorlesen religiöser Bücher, Vorhandensein christlicher Symbole sowie Feiern bestimmter Riten (wie einem St.-Martins-Zug) und Feste wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten - stellt nur einen relativ geringen Teilaspekt der dargestellten Gesamtaufgabe der Bildung und Erziehung von Kindergartenkindern dar. Dass aus der Sicht der Kirche in konfessionellen Kindergärten eine "ganzheitliche" Erziehung und Bildung in Orientierung am Evangelium und damit am christlichen Menschenbild erfolgt und deshalb u.a. besondere Anforderungen an die Erzieher gestellt werden, ändert daran nichts. Objektiv betrachtet überwiegt ungeachtet einer spezifisch christlichen Prägung der Kindergartenarbeit der Bereich der allgemeinen Bildung und Erziehung. So stellen etwa Spiel- und Sprachförderung, Konzentrationstraining, Bewegungserziehung, Werken und Malen ganz offenkundig keine Verkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und keine Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen dar, mögen sie auch in einem christlich geprägten Umfeld durch entsprechend ausgebildete Erzieher erfolgen. Die Erziehung und Bildung in konfessionellen Kindergärten stellt sich daher auch nicht insgesamt oder überwiegend als "Erteilung von Religionsunterricht" im Sinne von § 54 Abs. 2 AO in Form religiöser Früherziehung dar.

Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV, auf den die Klägerin sich beruft, folgt keine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, Gebührenbefreiung auch für den Bereich der Bauvorhaben der Kirchen im Bereich der allgemeinen Bildung und sozialen Betreuung zu gewähren.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.1977, a.a.O., und OVG NRW, Urteil vom 15.9.1975, a.a.O.

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