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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: 9 A 4911/00
Rechtsgebiete: BauO NRW
Vorschriften:
BauO NRW § 74 |
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Dieses grenzt an verschiedene andere Grundstücke an, die jeweils im Miteigentum mehrerer Eigentümer stehen. Wegen einer beabsichtigten baulichen Veränderung seines Hauses begehrte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung. In Bezug auf die bei dem Bauvorhaben vorgesehene Unterschreitung von Abstandflächen zu den Nachbargrundstücken legte er dem Beklagten Zustimmungserklärungen der Miteigentümer dieser Grundstücke vor. Daraufhin wurde ihm die Baugenehmigung erteilt. Mit Bescheid vom Februar 1998 zog der Beklagte den Kläger zu Baugenehmigungsgebühren heran, darunter eine Gebühr von 4.800,00 DM nach der Tarifstelle 2.5.3.2 AGT zur AVwGebO.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das VG abwies. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Der Antrag legt die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entsprechend § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung dar.
Der Vortrag des Klägers, das VG habe den Gebührentatbestand der Tarifstelle 2.5.3.2 AGT zur AVwGebO in der hier maßgeblichen Fassung der 17. Änderungsverordnung vom 10.9.96, GV NRW S. 360, über seinen Wortlaut hinaus unzulässig erweiternd ausgelegt, begründet keine ernstlichen Zweifel.
Nach der Tarifstelle wird u.a. für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 74 BauO NRW je Angrenzer eine Gebühr von 300,00 DM erhoben. Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine gebührenpflichtige Beteiligung von Angrenzern im Sinne der letztgenannten Vorschrift auch dann vorliegt, wenn der Bauherr aus eigenem Antrieb - wie hier der Kläger - von den (an sich von der Behörde zu benachrichtigenden) Angrenzern unterschriebene Lagepläne und Bauzeichnungen bzw. von diesen stammende Zustimmungserklärungen vorlegt. § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW selbst bestimmt, dass auch für diesen Fall der Entbehrlichkeit einer Benachrichtigung durch die Behörde gemäß § 74 Abs. 3 BauO NRW eine "Beteiligung" im Sinne der Norm gegeben ist ("nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen"). Diese Beteiligung besteht dann gerade darin, dass der Angrenzer sein Einverständnis mit dem Vorhaben bzw. den hierauf bezogenen Abweichungen geäußert hat. Aus der Regelung in § 74 Abs. 3 BauO NRW lässt sich daher nicht, wie der Kläger wohl meint, der Schluss ziehen, in einem solchen Falle finde mangels "beteiligender Aktivitäten" der Behörde keine Beteiligung im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW statt. Ein derartiges Verständnis käme nur dann in Betracht, wenn der Gesetzestext die Formulierung "nach den Absätzen 2 und 4 zu beteiligen" verwenden würde. Auch die Auffassung des Klägers, es mangele insoweit an einer gebührenauslösenden Tätigkeit der Behörde, dringt nicht durch. Diesbezüglich kann auf die bereits vom VG gemachten Ausführungen im Hinblick auf verwaltungsinterne Prüfpflichten im Zusammenhang mit eingereichten Angrenzer-Erklärungen verwiesen werden. Substantiierte Angriffe hiergegen hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht vorgebracht.
Ende der Entscheidung
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