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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 9 A 4923/05
Rechtsgebiete: VwGO, GebG NRW, GG, BLBG NRW
Vorschriften:
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3 | |
GebG NRW § 8 Abs. 1 Nr. 2 | |
GebG NRW § 8 Abs. 3 Satz 2 | |
GG Art. 110 Abs. 1 | |
BLBG NRW § 1 | |
BLBG NRW § 2 | |
BLBG NRW § 5 | |
BLBG NRW § 8 |
2. Ob ein Sondervermögen des Landes oder ein Landesbetrieb gebührenbefreit ist, hängt nicht davon ab, ob die zuständige Aufsichtsbehörde dazu Ausführungsbestimmungen erlassen hat.
3. Ein Sondervermögen ist landesrechtlich nur dann gebührenbefreit, wenn es im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen tätig geworden ist, die ähnlich einem Kontrahierungszwang bewirken, dass keine (echte) Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht.
Tatbestand:
Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid mit der Begründung, Gebührenfreiheit beanspruchen zu können. Er wurde durch Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12.12.2000 (GV. NRW. S. 754) - BLBG NRW - zum 1.1.2001 als teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes NRW mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet. Er ist wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden sowie Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen. Seine Aufgabe ist es, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Nach einer Gemeinsamen Kabinettvorlage von Finanzministerium und Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 5.12.2000 ist die Hauptaufgabe des Klägers im Rahmen der Eigentümerfunktion die wirtschaftliche Verwaltung des Grundstücksbestandes des Landes in einer Vermieter-Mieter-Beziehung gegenüber den nutzenden Ressorts. Danach mieten die Nutzer die von ihnen genutzten Liegenschaften für eine jeweils festgelegte Laufzeit an. Nach deren Ablauf sollen sie ihren Unterbringungsbedarf auch unabhängig vom Kläger am Markt im Rahmen ihrer Mietbudgets decken können.
Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger für die Erteilung einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis für eine landeseigene Liegenschaft eine Gebühr in Höhe von 10,- € fest. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg.
Gründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I. Sie ist allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Insbesondere genügt die Vertretung des Klägers durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt im Berufungsverfahren den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO. Der Kläger muss sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Er darf sich in diesem Verfahren gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Zwar ist der Kläger als teilrechtsfähiges Sondervermögen nicht in jeder Hinsicht als juristische Person des öffentlichen Rechts anzusehen, weil ihm insbesondere eine eigene Rechtspersönlichkeit fehlt.
Vgl. § 1 BLBG sowie näher hierzu der Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/189, S. 15; allgemein zu Sondervermögen Isensee, Staatsvermögen, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 122 Rn. 19.
Hinsichtlich der Fähigkeit, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch Beamte oder Angestellte vertreten zu lassen, ist der Kläger jedoch als juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu betrachten. Teilrechtsfähige öffentlich-rechtliche Organisationseinheiten sind insoweit wie juristische Personen des öffentlichen Rechts zu behandeln, als ihr Handeln keiner anderen Verwaltungseinheit mehr zugerechnet wird.
Vgl. Krebs, Verwaltungsorganisation, in: Isensee/Kirchhof, a.a.O., § 108 Rn. 43;
Das ist beim Kläger der Fall. Er kann gemäß § 1 Abs. 2 BLBG NRW im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden sowie gemäß § 5 Abs. 1 BLBG NRW Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen, die bei Erfüllen der Qualifikation nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Prozessvertretung übernehmen können.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 BLBG NRW im Dienst des Landes stehen. Zwar können Behördenvertreter im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO grundsätzlich nur Bedienstete der am Verfahren beteiligten Behörde sein. Insoweit kommt es aber entscheidend auf die Sachnähe des Vertreters zu den streitigen Rechtsfragen an und nicht so sehr auf die formalrechtliche Zuordnung zu einer Behörde.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.7.1998 - 7 C 36.97 -, BVerwGE 107, 156, und vom 28.6.1995 - 11 C 25.94 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 42.
Diese Anforderungen erfüllen die Mitarbeiter des Klägers, die das Gesetz selbst als "[Beamte] des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW" sowie "[Angestellte] und Arbeiter des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW" bezeichnet und deren Sachnähe zu den anstehenden Rechtsfragen nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass sie formal nicht in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Kläger stehen.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO bestätigen diese Auslegung, nach der sich der Kläger im Anwaltsprozess durch bei ihm beschäftigte Bedienstete mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen darf. Der Freistellung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts vom Vertretungszwang liegt die Erwägung zugrunde, dass die Fachverwaltungen über Bedienstete mit den notwendigen Spezialkenntnissen und Erfahrungen auf den zur Zuständigkeit des Gerichts gehörenden Rechtsgebieten verfügen; gleichzeitig sollen unnötige Verfahrenskosten vermieden werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.1998 - 3 B 71.97 -, NJW 1999, 882; BT-Drs. 11/7030 S. 24.
Diese Erwägungen treffen auf den Kläger uneingeschränkt zu. Er bietet in gleicher Weise wie eine voll rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts die Gewähr, dass bei einer Vertretung durch bei ihm beschäftigte Bedienstete mit der erforderlichen Qualifikation die allgemein mit dem Vertretungszwang verfolgten Ziele erreicht werden. Dies ist nämlich unabhängig von dem insoweit rein formalen Unterschied, ob das Land mit eigenen Beschäftigten seine Bau- und Liegenschaftsverwaltung selbst wahrnimmt oder diese auf ein teilrechtsfähiges Sondervermögen mit hierfür zuständigen Landesbediensteten überträgt.
II. Die Berufung ist aber unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 2.5.6.4 des Allgemeinen Gebührentarifs - AGT - zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 22.7.2003 (GV. NRW. S. 428) - AVwGebO NRW -. Danach wird für eine schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht, eine Gebühr von 10,- € je Grundstück erhoben.
Dem Kläger steht keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW zu. Nach dieser Regelung sind unter anderem das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, von Verwaltungsgebühren befreit. Abs. 3 Satz 1 schließt diese Gebührenfreiheit jedoch aus unter anderem für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG sowie für gleichartige Einrichtungen des Landes. Dieser Ausschluss gilt wiederum nach Satz 2 nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land NRW, den Bund oder für landes- oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. Hierzu erlässt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Sondervermögens oder des Landesbetriebes Ausführungsbestimmungen (Satz 3).
1. Auch wenn grundsätzlich die Gebührenfreiheit des Landes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW zumindest in entsprechender Anwendung auch für den nur teilselbständigen Kläger besteht, wird sie durch die Sonderregelung in Abs. 3 Satz 1 GebG NRW letztlich ausgeschlossen. Denn der Kläger ist eine einem Sondervermögen im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG gleichartige Einrichtung des Landes. Diese Verfassungsbestimmung enthält keine Legaldefinition, sondern verwendet den Begriff des Sondervermögens im Halbsatz 2 von Satz 1 nur, um daran anknüpfend eine Ausnahme von dem Vollständigkeitsprinzip zuzulassen, das nach Halbsatz 1 das Budgetrecht des Parlaments schützen soll.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 - 9 C 2.07 -, KStZ 2008, 17, bezogen auf dort ebenfalls genannte Bundesbetriebe.
Eine Definition von Sondervermögen findet sich in Nr. 2.1 zu § 26 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14.3.2001 - GMBl S. 307 -. Sie lautet: "Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Bundesvermögens, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind."
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger bezogen auf das Land NRW, obwohl § 1 Abs. 1 BLBG NRW ihn als "teilrechtsfähig" ausgestaltet. Das ändert nämlich letztlich nichts an seiner rechtlichen Unselbständigkeit. Alle als rechtlich unselbständig angesehenen Sondervermögen genießen relative Rechtsfähigkeit, eben darin Vermögensfähigkeit.
Vgl. Isensee, a.a.O.
Vor allem aber ist insoweit entscheidend, dass das auf den Kläger gemäß § 2 Abs. 2 BLBG NRW übergegangene Liegenschaftsvermögen vom übrigen Landesvermögen abgesondert worden ist und der Kläger gemäß § 8 Abs. 2 BLBG NRW einen eigenen Wirtschaftsplan aufzustellen hat, der dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen ist. Diese haushaltsrechtliche Verselbständigung und Rückbindung an den Landeshaushalt rechtfertigen - unabhängig von einer erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit, wie sie nach Nr. 1.1 zu § 26 VV-BHO für Bundesbetriebe erforderlich ist, vgl. auch § 14 a Abs. 1 LOG NRW für Landesbetriebe - letztlich eine Ausnahme von dem Vollständigkeitsprinzip nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesverfassung NRW (entsprechend Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG).
Vgl. Gröpl, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand:2.2008, Art. 110 Rn. 99.
2. Dem Kläger steht nicht deshalb Gebührenfreiheit zu, weil § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW die Geltung von Satz 1 ausschlösse. Zwar ist die Anwendung der Rückausnahme nach Satz 2 nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil für den Kläger noch keine Ausführungsbestimmungen gemäß Satz 3 erlassen worden sind (a). Sie gilt für den Kläger jedoch nicht, weil er nicht im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das - hier allein in Betracht kommende - Land NRW tätig geworden ist (b).
a) Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie in § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW verwendet werden, ist gerichtlich voll überprüfbar. Nur ausnahmsweise ist es im Hinblick auf die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu rechtfertigen, der zuständigen Stelle bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ 1991, 568.
Eine derartige Einschätzungsprärogative der zuständigen (Verwaltungs-)Stelle hat die Rechtsprechung bisher anerkannt bei Entscheidungen über die persönliche Eignung, Fähigkeit und Leistung sowie bei prüfungsspezifischen Wertungen, bei Entscheidungen, die auf wissenschaftlichen oder spezialisierten Wertungen beruhen und für die deshalb der Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise die Entscheidung durch entsprechend sachkundige Personen vorsieht, bei Entscheidungen, die der Gesetzgeber von besonderen, fachkundig zusammengesetzten, Kollegialorganen (zumeist mit Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit ausgestattet) treffen lässt, bei Entscheidungen, die auf spezifischen Prognosen tatsächlicher oder wertender Art beruhen oder bei Entscheidungen, bei denen der Gesetzgeber die Letztverantwortung für die Ausfüllung eines Rechtsbegriffs wegen einer insoweit bestehenden größeren Sachkompetenz der Verwaltung oder der zuständigen Stelle zugeordnet hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2005 - 1 WB 4.05 -, DVBl. 2006, 574, m.w.N.
Keine dieser Fallkonstellationen liegt hier vor. Vielmehr ist die Verwaltung lediglich ermächtigt worden, in Form von Ausführungsbestimmungen im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis Vorschriften des Innenrechts zu erlassen, nicht aber für die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen nach außen verbindliche Rechtsnormen.
Vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsvorschriften BVerwG, Beschluss vom 4.8.2006 - 2 B 12.06 -.
b) Der Kläger ist bei der Beantragung einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis des Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer landeseigenen Liegenschaft nicht im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land tätig geworden.
Für die Gebührenfreiheit genügt nicht jegliche öffentlich-rechtliche Bindung, sondern nur eine solche, die ähnlich einem Kontrahierungszwang bewirkt, dass keine (echte) Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW. Danach steht die Formulierung "sonstige öffentlich-rechtliche Bindung" im unmittelbaren (Sinn-)Zusammenhang mit dem Begriff des Kontrahierungszwangs. Hinter der gesetzgeberischen Entscheidung, für Landesbetriebe und Sondervermögen abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW Gebührenfreiheit vorzusehen, wenn diese im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land tätig geworden sind, steht im Übrigen im Wesentlichen die folgende Erwägung: Landesbetriebe oder das Sondervermögen, das der Kläger darstellt, sollen für ihre Tätigkeit, die früher durch gebührenbefreite staatliche Verwaltung wahrgenommen wurde, weiterhin gebührenbefreit sein, sofern wegen eines bestehenden Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen (z. B. Organleihe) keine Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht, etwa wenn der Kläger weiterhin als einziger Anbieter auftritt. Nur in diesen Fällen besteht nach Ansicht des Gesetzgebers kein Bedürfnis für den nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW bezweckten Konkurrentenschutz.
Vgl. Begründung zu § 8 Abs. 3 GebG NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/3192, S. 74 f.
Bestätigt wird diese Auslegung der Vorschrift dadurch, dass nach dem nicht aufgegebenen ursprünglichen Gesetzeszweck Sondervermögen ebenso wie nach der entsprechenden Bestimmung im Verwaltungskostengesetz nicht gebührenbefreit sein sollten, "weil sie im Zweifel eine Rolle in der Wettbewerbswirtschaft spielen und daher nicht besser gestellt werden sollten, als private Unternehmen."
Vgl. Begründung zu § 8 Abs. 3 GebG NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 7/821, S. 26 f.; dazu auch Begründung zum Regierungsentwurf zum Verwaltungskostengesetz BR-Drs. 530/69, S. 13.
Für ein Tätigwerden im Rahmen "sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen" reicht es hingegen nicht, dass der Kläger bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BLBG NRW die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten hat und - wie er vorträgt - an die Vorschriften der §§ 63, 64 LHO NRW gebunden ist. Diese Bindungen gehen nicht über Bindungen hinaus, denen nach der oben unter 1. angeführten Begriffsdefinition jedes - im Grundsatz gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW gerade nicht gebührenbefreite - Sondervermögen unterliegt, weil es einzelne Aufgaben seines Trägers erfüllen soll.
Im Rahmen öffentlich-rechtlicher Bindungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW, also außerhalb einer Wettbewerbssituation zu privaten Anbietern, handelt der Kläger nur noch insoweit, als er - nach Innenrecht, das für alle an Nutzungsverhältnissen Beteiligten verbindlich ist - für eine gewisse Übergangszeit als wirtschaftlicher Eigentümer der an ihn abgegebenen Immobilien gegenüber den nutzenden Ressorts Vermieterfunktion wahrzunehmen hat, ohne dass er sich insoweit einem Wettbewerb stellen muss bzw. darf. Denn in dieser Hinsicht wird erst nach Ablauf der Übergangszeit wirtschaftlicher Wettbewerb hergestellt. Spätestens nach Auslaufen oder einvernehmlicher Aufhebung der befristeten Mietverträge, die der Kläger unmittelbar nach seiner Errichtung mit allen Nutzern geschlossen hat, hat sich der Kläger jedoch auch auf diesem Feld einem Wettbewerb mit anderen Anbietern zu stellen und seinerseits die Möglichkeit, die zuvor vermieteten Grundstücke anderweitig zu verwerten, wenn dies für ihn günstiger ist als die weitere Vermietung.
Vgl. Gemeinsame Kabinettvorlage von Finanzministerium und Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 5.12.2000, in: Grundlagen des BLB NRW, 3. Aufl. 2006, A.II.2., S. 12 ff.; Allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW", LT-Drs. 13/189, S. 13 f.
Für Erwerb und Verkauf von Immobilien sowie Neubauten besteht diese Wettbewerbssituation am allgemeinen Immobilienmarkt bereits seit Errichtung des Klägers. Insoweit soll er nach der Gesetzesbegründung flexibel am Markt arbeiten, sich im Wettbewerb behaupten und Erträge erwirtschaften. Auch wenn der Kläger "der einzige Anbieter" eines bestimmten Grundstücks ist, so hat er sich als solcher einem Wettbewerb mit Grundstücken anderer Anbieter vergleichbarer Nutzung, Größe und Lage zu stellen. Entsprechend besteht beim Erwerb von Immobilien grundsätzlich ein Nachfragewettbewerb, selbst wenn im Einzelfall keine weiteren Interessenten für ein bestimmtes Grundstück vorhanden sein mögen.
Hiervon ausgehend stand der Kläger beim Verkauf der Immobilie, für die er eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beim Beklagten eingeholt hat, im Wettbewerb des allgemeinen Immobilienmarkts und unterlag keinen einem Kontrahierungszwang vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Bindungen. Demnach kann er aus Gründen des Konkurrenzschutzes nicht in den Genuss der Privilegierung des § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW gelangen.
Ende der Entscheidung
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