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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 9 A 948/07
Rechtsgebiete: GebG NRW
Vorschriften:
GebG NRW § 8 Abs. 2, 2. Fall |
Gründe:
Der Zulassungsantrag legt nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO dar.
Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie sind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte, die für eine Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen. Ausgehend hiervon liefert die Antragsbegründungsschrift keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Einwände der Klägerin gegen die entscheidungstragenden Annahmen im angefochtenen Urteil greifen nicht durch.
Nicht zu folgen ist ihrer Erwägung, die persönliche Gebührenfreiheit sei gemäß § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW lediglich dann ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners eine Satzung bestehe, die eine Umlegung angefallener Gebühren auf die Nutzer des Sportzentrums ermöglichte. Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.2.2007 - 9 A 605/04 -, NWVBl. 2007, 402; Beschluss vom 18.4.2007 - 9 A 1148/03 -, KStZ 2008, 29, ist gemäß § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz GebG NRW für den Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich die rechtliche Möglichkeit erforderlich, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen. Dabei ist für die Frage, ob überhaupt ("wenn") eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, das jeweilige Fachrecht maßgebend. Vor diesem Hintergrund ist es nicht notwendig, dass etwa im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung beispielsweise eine Satzung besteht, in die die betreffende Gebühr als Rechnungsfaktor einfließt. Ob die Gemeinden eine derartige Satzung erlassen, ist mit Blick auf ihre Finanzhoheit vielmehr ihnen überlassen.
Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 GebG NRW steht dieser Auslegung nicht entgegen. Insbesondere zwingt die Verwendung des Wortes "können" nicht zu der Annahme, dass eine Belastungsmöglichkeit Dritter mit dem betreffenden Betrag schon im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners tatsächlich bestehen muss. Vielmehr verlangt dieser Begriff lediglich die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit, den Gebührenbetrag auf Dritte umlegen zu können. Der potentielle Gebührenschuldner soll es nicht in der Hand haben, die Gebührenfreiheit allein deshalb in Anspruch nehmen zu können, weil er die Gebühren nicht weiterleitet bzw. es unterlässt, die dafür notwendige, aber rechtlich mögliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Die von der Klägerin angesprochene Systematik des § 8 GebG NRW widerspricht diesem Ergebnis nicht. § 8 Abs. 1 GebG NRW legt abstrakt Tatbestände fest, in denen die Normadressaten aus persönlichen Gründen von Verwaltungsgebühren befreit sind. § 8 Abs. 2 GebG NRW regelt ebenfalls losgelöst von der konkreten Situation die Ausnahmefälle, in denen die Befreiung nicht eintritt. Dieser Systematik entspricht es, bereits dann zum Ausschluss der Gebührenbefreiung zu kommen, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, die betreffende Gebühr - gegebenenfalls erst nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage - an Dritte weiterzureichen. Auch die von der Klägerin herangezogene Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/3730, S. 117) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die satzungsrechtliche Grundlage für das Weiterreichen der Gebühren im Zeitpunkt der entsprechenden Amtshandlung bereits bestehen muss. Im Gegenteil: Indem nach der Gesetzesbegründung ausreicht, dass die betreffende Gebühr als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen kann, ist insbesondere der Zeitpunkt der Umsetzung dieser Möglichkeit offen gehalten.
Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW auch dann eingreift, wenn eine satzungsrechtliche Umlagemöglichkeit nicht besteht und auch nicht beabsichtigt ist, führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Vor dem Hintergrund der erwähnten Senatsrechtsprechung und der Ausführungen zu 1. ist insofern kein Klärungsbedürfnis erkennbar, das die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigte.
Ende der Entscheidung
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