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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: B 2616/06
Rechtsgebiete: Was EG NRW
Vorschriften:
Was EG NRW § 2 Abs. 2 |
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den ermäßigten Entgeltsatz nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW sind nicht erfüllt, wenn entnommenes Grundwasser nach einer Nutzung als Kühlwasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wehrte sich im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Höhe eines ihr auferlegten Wasserentnahmeentgelts. Sie vertrat die Auffassung, die von ihr vorgenommene Kühlwassernutzung unterfalle dem verringerten Entgeltsatz nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW, obwohl das entnommene Grundwasser nach der Nutzung ein ein Oberflächengewässer eingeleitet werde. Ihr Begehren blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Gründe:
Die Einwände der Antragstellerin gegen den vom VG zu Grunde gelegten Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW greifen nicht durch. Das VG hat festgestellt, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Kühlwassernutzung nicht die Voraussetzungen für eine Bemessung des Entgelts nach dem verringerten Satz des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW erfülle. Das genutzte Kühlwasser werde nicht - wie nach der Vorschrift erforderlich - in das Gewässer wieder eingeleitet, aus dem es entnommen worden war. Die Antragstellerin stellt dieser Bewertung ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene eigene Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW gegenüber, ohne sich i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander zu setzen.
Zudem überzeugt das Vorbringen der Antragstellerin auch in der Sache nicht. Ihrem Ansatz kann nicht gefolgt werden, es mache unter dem Gesichtspunkt des Wasserhaushalts insgesamt "keinen Unterschied", in welches Gewässer das entnommene Grundwasser bei der Durchlaufkühlung wieder eingeleitet wird. Eine Unterscheidung der einzelnen Gewässerarten macht durchaus Sinn. Die fortlaufende Entnahme von Grundwasser kann z. B. zur Veränderung des Grundwasserspiegels an der Entnahmestelle führen, die nicht durch Zuführung des Wassers in ein anderes Gewässer ausgeglichen wird.
Die Antragstellerin räumt ferner selbst ein, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW für den vom VG zu Grunde gelegten Anwendungsbereich der Vorschrift spricht. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass das Gesetz auch an anderer Stelle ausdrücklich die Differenzierung zwischen "ein Gewässer" und "dem Gewässer" vorsieht. Dies zeigt sich im WasEG NRW in § 1 Abs. 2 Nr. 9 einerseits und Nr. 6 andererseits.
Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Differenzierung zwischen unterschiedlichen Gewässern bzw. Gewässerarten der Systematik des Wasserentnahmeentgeltgesetzes entspricht. § 1 Abs. 1 WasEG NRW regelt die Entgeltpflicht ausdrücklich bezüglich des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer (Plural) und nicht allgemein bezüglich des Wasserhaushaltes. Insgesamt spricht demnach bei verständiger Würdigung im Rahmen einer summarischen Prüfung nichts für das von der Antragstellerin vertretene, dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW widersprechende, Gesetzesverständnis.
Im Übrigen lassen auch die Gesetzesmaterialien bei summarischer Prüfung keinen ausreichenden Grund erkennen, § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle anzuwenden, in denen zu Kühlzwecken entnommenes Grundwasser nach seiner Nutzung in ein Oberflächengewässer eingeleitet und damit dem Wasserhaushalt allgemein wieder zugeführt wird.
Vgl. LT-Drs. 13/4528 (zu Art. 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz) sowie Anhang 1 zu LT-Drs. 13/4890, 2. Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen betreffend § 2 Abs. 2 WasEG.
Selbst wenn man unterstellt, dass eine Regelung im Sinne der Auffassung der Antragstellerin gewollt war, so ist sie jedenfalls nicht Gesetz geworden. In diesem Fall ist es Sache des Gesetzgebers, dem die in Rede stehende Problematik bekannt sein dürfte, vgl. LT-Drs. 14/2733, Kleine Anfrage 1031 der Abgeordneten Svenja Schulze sowie die Antwort der Landesregierung darauf in LT-Drs. 14/2945, im Wege der Gesetzesänderung ggf. eine Korrektur vorzunehmen. Der Landesgesetzgeber hat in der Vergangenheit wiederholt bestimmte Bewertungen in abgabenrechtlichen Gerichtsentscheidungen zum Anlass für Gesetzesänderungen genommen.
Vgl. z.B. die Begründung zur Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften, LT-Drs. 12/3143, S. 84, sowie die Begründung zur Einführung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG, LT-Drs. 12/3143, S. 70.
Schließlich führen auch die von der Antragstellerin geäußerten "Bedenken" gegen Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes nicht weiter. Ihr Vortrag genügt auch insoweit nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Um aufzuzeigen, dass der angefochtene Beschluss zu ändern ist, reicht es nicht aus, ohne nähere Erläuterung festzustellen, dass die Rechtsprechung des BVerfG zu vergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer auf NRW nicht übertragbar sei, weil hier die "Finanzierungsfunktion des Gesetzes eindeutig im Vordergrund stehe". Dies gilt um so mehr, als in der Gesetzesbegründung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz ausdrücklich auf den Beschluss des BVerfG vom 7.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - (BVerfGE 93, 319) Bezug genommen wird. Daran anknüpfend wird hervorgehoben, dass die Abgaben den Sondervorteil des Wasserentnehmers abschöpften und nicht als steuerliche Abgabe einzustufen seien. Daneben solle über die Erhebung des Entgelts das Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang bei der Inanspruchnahme von Naturressourcen geschaffen werden.
Vgl. LT-Drs. 13/4528 (zu Art. 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz).
Ende der Entscheidung
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