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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 2 A 11521/03.OVG
Rechtsgebiete: LBG, BeamtVG
Vorschriften:
LBG § 99 | |
LBG § 99 Abs. 1 | |
LBG § 99 Abs. 1 Satz 1 | |
LBG § 99 Abs. 1 Satz 2 | |
LBG § 99 Abs. 3 | |
BeamtVG § 31 | |
BeamtVG § 31 Abs. 1 | |
BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 2 | |
BeamtVG § 31 Abs. 2 | |
BeamtVG § 31 Abs. 2 Satz 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 A 11521/03.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Beamtenrechts (Schadensersatz)
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2003, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtlicher Richter Management-Berater Hartmüller ehrenamtlicher Richter Buchhändler Hoffstadt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. August 2003 hinsichtlich des Kostenausspruchs abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die dem Kläger infolge eines Verkehrsunfalls auf dem Weg zur Schule entstanden sind.
Der Kläger ist Sonderschullehrer im Dienst des beklagten Landes und der D.-Schule in K. zugewiesen. Zu seinen Aufgaben zählt auch die Tätigkeit als Einsatzlehrer in der integrierten Förderung an verschiedenen Grundschulen. Nach dem Einsatzplan für das Schuljahr 2002/2003 war er montags bis mittwochs an insgesamt sechs Grundschulen tätig, jeweils zwei Schulen an einem Vormittag. Donnerstags und freitags unterrichtete er an seiner Stammschule. Mit Bescheid vom 19. August 2002 war dem Kläger "zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Einsatzlehrer an verschiedenen Schulstandorten im Rahmen der uns vorgelegten Einsatzpläne und nach Maßgabe des jeweiligen gültigen Stundenplanes" eine Dienstreisegenehmigung erteilt worden.
Der Unfall ereignete sich am Montag, den 21. Oktober 2002, ca. 7:40 Uhr, als der Kläger auf dem Weg von seiner Wohnung in K. zur Grundschule K. war. Beim Linksabbiegen hatte der Kläger ein von rechts kommendes Fahrzeug übersehen und war mit diesem zusammengestoßen. Der Unfall geschah auf einer Strecke, die mit dem Weg zu seiner Stammschule identisch ist. Der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden wurde von seiner Vollkaskoversicherung erstattet.
Den Antrag des Klägers auf Erstattung des ihm infolge des Unfalls verbliebenen Schadens (Selbstbeteiligung im Rahmen der Vollkaskoversicherung in Höhe 300,00 €, Verlust des Schadensfreiheitsrabattes für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 199,96 €, Verlust des Schadensfreiheitsrabattes für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 285,32 €) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2003 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Zwar sei dem Kläger der dienstliche Einsatz seines privateigenen Kraftfahrzeugs im Rahmen der integrierten Förderung genehmigt worden. Die Genehmigung könne jedoch nur für die Fälle gelten, in denen der Kläger von seiner Stammschule zu der jeweiligen Einsatzschule fahre oder in denen er sich direkt von zu Hause zur Einsatzschule begebe und dabei wegemäßig nicht "über die Stammschule" fahre. Die Ausdehnung des Genehmigungsumfangs auf den Wegstreckenteil von der Wohnung zur Stammschule widerspreche dem Sinn des § 99 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - und führe zu einer Besserstellung gegenüber denjenigen Beamten, die ihren Dienst nur an einer Dienststelle verrichteten.
Zur Begründung der zunächst auf die Zahlung von 785,28 € nebst Zinsen gerichteten Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Unfallschaden deshalb erstattungsfähig sei, weil er sich auf einer Dienstreise ereignet habe. Die Dienstreise beginne grundsätzlich am Wohnhaus des Beamten. Dass die Wegstrecke im ersten Teil zufällig mit der Strecke zu seiner Stammschule identisch sei, spiele angesichts der eindeutigen und insofern nicht eingeschränkten Regelung in der Dienstreisegenehmigung keine Rolle.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm 499,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2003 zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der begehrte Schadensersatz gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 LBG ausgeschlossen sei, da sich der Kläger bei dem Unfall auf dem Weg zur Dienststelle, womit nicht nur die Stammdienststelle gemeint sei, befunden habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28. August 2003 stattgegeben und hierzu ausgeführt: Der Unfallschaden sei dem Kläger bei Ausübung des Dienstes entstanden. Die Ausschlussregelung in § 99 Abs. 1 Satz 2 LBG müsse unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einschränkend dahin ausgelegt werden, dass hiervon die dienstlich angeordneten Fahrten nicht erfasst seien. Bei dem Unfall des Klägers habe sich das besondere Schadensrisiko realisiert, das ihn infolge des ihm erteilten Auftrags zur Ableistung von Förderunterricht an Grundschulen treffe. Durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs sei dem Dienstherrn der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erspart worden. Es wäre unbillig und mit der Fürsorgepflicht unvereinbar, wenn der Beamte hierfür das Schadensrisiko selbst tragen müsste.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Das Urteil stehe im Widerspruch zu dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 99 Abs. 1 Satz 2 LBG. "Dienststelle" im Sinne dieser Vorschrift sei zwar in der Regel das Dienstgebäude derjenigen Behörde, der der Beamte angehöre (hier also die D.-Schule). Dienststelle könne aber auch ein sonstiger Ort sein, an dem der Beamte dienstlich tätig werde. Zum Unfallzeitpunkt habe sich der Kläger auf dem Weg zur Dienststelle in der Grundschule K. befunden. Demgegenüber könne er sich nicht auf die ihm erteilte Dienstreisegenehmigung für Fahrten zu den Einsatzschulen berufen, da eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 LBG nicht möglich sei. Auch durch die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn könne die spezialgesetzliche Regelung in § 99 LBG nicht abgeändert werden. Das Fehlen einer Schadensersatzpflicht treffe den Kläger auch nicht unbillig. Er werde letztlich genauso behandelt, als wenn er an dem Morgen zu seiner Stammschule gefahren wäre. Das Verwaltungsgericht habe der Dienstreisegenehmigung eine rechtliche Bedeutung beigemessen, die ihr nicht zukomme. Schließlich habe das Verwaltungsgericht keine Aufklärung hinsichtlich des Verschuldens des Klägers am Unfall betrieben. Ein grob fahrlässiges Verhalten sei nicht auszuschließen. Schließlich sei die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, da die ursprünglich eingeklagte Mehrforderung nicht berücksichtigt worden sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu ergänzt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Heft), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat nur zu einem geringen Teil, nämlich nur hinsichtlich der Kostenentscheidung, Erfolg. In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil (§ 130 b VwGO). Hinsichtlich des Berufungsvorbringens wird ergänzend ausgeführt:
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens ist § 99 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 10. Juni 1994 (MinBl. S. 248) - SachschädenVV -. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 LVG kann die oberste Dienstbehörde dem Beamten Ersatz leisten, wenn bei der Ausübung des Dienstes durch einen Unfall, der keinen Körperschaden verursacht hat, einem Beamten Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die bei Wahrnehmung des Dienstes üblicherweise getragen oder mitgeführt werden, beschädigt worden sind. Aufgrund der ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift in Nr. 1.3.1 SachschädenVV sind Schäden, die der Beamte nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann, grundsätzlich voll zu erstatten, soweit sie bei einem privateigenen Kraftfahrzeug entstanden sind, dessen dienstlicher Einsatz genehmigt worden ist. Bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung - wie hier - umfasst der Sachschadensersatz nach Nr. 1.3.2 Satz 1 SachschädenVV die Selbstbeteiligung sowie einen durch den Schadensfall bedingten Verlust des Schadensfreiheitsrabatts. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die Bejahung eines Sachschadensersatzanspruch liegen vor. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einer Fahrt mit seinem privaten Pkw, für die ihm am 19. August 2002 eine Dienstreisegenehmigung erteilt worden war. Zum Dienst im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 LBG gehören nach allgemeinem Verständnis auch eine Dienstreise, die wiederum sowohl die Ausübung des Dienstgeschäfts am Bestimmungsort als auch die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten umfasst (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesreisekostengesetz - LRKG -). Die Erstreckung des Sachschadensersatzes auf den Einsatz privateigener Kraftfahrzeuge in Nr. 1.3.1 SachschädenVV hält sich demnach innerhalb des in § 99 Abs. 1 Satz 1 LBG gesetzlich vorgesehenen Rahmens. Die dem Kläger für das Schuljahr 2002/2003 erteilte Dienstreisegenehmigung umfasste alle Handlungen zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Einsatzlehrer und war nicht etwa auf die Fahrten von der einen zur anderen Einsatzstelle beschränkt (vgl. in letzterem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 5. September 1972, OVGE 28, 202).
Der Anspruch auf Sachschadensersatz gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. Nr. 1.3.1 SachschädenVV ist nicht aufgrund der Vorschrift in § 99 Abs. 1 Satz 2 LBG ausgeschlossen, wonach der Weg von und nach der Dienststelle nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehört. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, unterfallen dieser Ausnahmeregelung nicht diejenigen Fahrten, für die dem Beamten eine Dienstreisegenehmigung erteilt worden ist. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig in dem Sinne zu verstehen, dass sämtliche Fahrten von und zu den jeweiligen Beschäftigungsorten des Beamten erfasst sind. Vielmehr ist die Ausnahmeregelung auch für eine einschränkende Auslegung dahin offen, dass lediglich die Fahrten von und zur Stammdienststelle vom Sachschadensersatz ausgenommen werden sollten. Für dieses einschränkende Verständnis der Vorschrift spricht neben dem systematischen Zusammenhang vor allem ihr Sinn und Zweck.
Die mit dem Landesbeamtengesetz vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73) eingeführte Regelung über den Sachschadensersatz steht in einem engen Zusammenhang zu den Bestimmungen über den Dienstunfall. Weil nach dem Dienstunfallrecht ein Sachschaden nur dann ersetzt werden kann, wenn er bei einem Dienstunfall, d.h. einem Unfall mit Körperschaden, entstanden ist, sollte mit § 99 LBG eine ergänzende Möglichkeit dafür geschaffen werden, dem Beamten auch Ersatz für solche Gegenstände zu leisten, die bei Ausübung des Dienstes unverschuldet beschädigt wurden, ohne dass ein Dienstunfall vorgelegen hat (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. IV/Abt. II Nr. 100, S. 706 zu § 96 des Entwurfs). Für das Dienstunfallrecht ist anerkannt, dass zum Dienst auch Dienstreisen und Dienstgänge gehören (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; bei Einführung des § 99 LBG: § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG 1962). Darüber hinaus wird der Dienstunfallschutz auch auf das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle erstreckt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - "als Dienst gilt auch ..."; § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG 1962). Mit der zweiten Fallgruppe ist über die Dienstausübung im engeren Sinne hinaus auch der Weg zur Stammdienststelle erfasst. Wenn nun § 99 Abs. 1 Satz 2 LBG den Weg von und nach der Dienststelle vom Sachschadensersatz ausnimmt, spricht nach dem systematischen Zusammenhang alles dafür, dass hiermit nur die zweite Fallgruppe, d.h. nur der sogenannte Wegeunfall von und nach der Stammdienststelle, nicht aber der Unfall während einer Dienstreise gemeint ist (vgl. zu diesen beiden Fallgruppen das Sachschadensersatzrecht bei Dienstunfällen: Nr. 32.1.7 und 32.1.8 der Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG; hierzu: Günther, ZBR 1990, 97 [100 f.]). Dieses Verständnis des § 99 Abs. 1 Satz 2 LBG liegt auch der Regelung in Nr. 1.3 SachschädenVV zugrunde. Wären sämtliche Fahrten zum jeweiligen Beschäftigungsort vom Sachschadensersatz ausgenommen, hätten sich die Vorgaben für den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug erübrigt.
Die einschränkende Auslegung des § 99 Abs. 1 Satz 2 LBG entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Mit § 99 Abs. 1 LBG soll das Schadensrisiko vom Dienstherrn übernommen werden, das der Beamte durch die Ausübung des Dienstes notwendigerweise eingeht. Hierzu zählt aber auch die Durchführung einer Dienstreise, die der Beamte im dienstlichen Interesse angetreten hat. Durch die Genehmigung dieser Dienstreise wird sie zum Bestandteil der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten. Infolge des Einsatzes des privaten Kraftfahrzeugs des Beamten erspart der Dienstherr Aufwendungen für die Anschaffung und Unterhaltung von Dienstfahrzeugen oder für die anderweitige Finanzierung der Reise. Es ist deshalb folgerichtig, wenn bei dienstlichem Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs der Dienstherr das damit verbundene Schadensrisiko übernimmt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Erstreckung des Sachschadensersatzes auch auf die Fahrten während einer Dienstreise nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten, die lediglich Fahrten zu und von ihrer Stammdienststelle zurücklegen. Anders als in diesen Fällen beruht die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs im Falle deren Genehmigung zum dienstlichen Einsatz nicht auf der freien Entscheidung des Beamten, weshalb es gerechtfertigt ist, in diesen Fällen das Schadensrisiko nicht der privaten Sphäre des Beamten zuzurechnen. Dies gilt im Übrigen auch bereits für den ersten Teil der Wegstrecke einer Dienstreise, der nicht selten mit dem Weg zur Stammdienststelle übereinstimmen wird.
Der Anspruch des Klägers auf Sachschadensersatz ist auch nicht gemäß § 99 Abs. 3 LBG ausgeschlossen. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach der von dem Kläger gegebenen Unfallschilderung, die auch vom Beklagten nicht angezweifelt wird, ist der Verkehrsunfall zwar infolge einer Unachtsamkeit des Klägers eingetreten. Eine besonders krasse Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die Voraussetzung für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit wäre, kann dem Kläger indessen nach Auffassung des Senats nicht angelastet werden. Die in Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SachschädenVV eröffnete Möglichkeit der Minderung des Erstattungsbetrages in Fällen mittlerer Fahrlässigkeit ist in Fällen der Nr. 1.3.1 - wie hier - nicht anwendbar (Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SachschädenVV).
Hat das Verwaltungsgericht demnach in der Hauptsache dem Klageantrag zu Recht entsprochen, so hätte es bei der Kostenentscheidung jedoch bedenken müssen, dass der Kläger ursprünglich einen höheren Betrag eingeklagt und sein Klagebegehren erst im Laufe der mündlichen Verhandlung reduziert hat. Diese Teilrücknahme hätte bei der Kostenentscheidung entsprechend dem Verhältnis der durch die Mehrforderung ausgelösten zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden müssen (§ 155 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz für die Zeit bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2003 auf 785,28 € und für die Zeit danach auf 499,96 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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