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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: VGH B 9/07
Rechtsgebiete: VerfGHG
Vorschriften:
VerfGHG § 44 Abs. 3 Satz 2 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
In dem Verfahren betreffend die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 2007 - 1 A 11614/06.OVG -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. November 2006 - 1 K 857/06.KO -,
c) den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 27. April 2006 - KRA 0442-01 -
d) die denkmalrechtliche Anordnung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 10. Juli 2001 - 60 363-11/1-G-VIII-Z -
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 27. November 2007, an der teilgenommen haben
Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Meyer Präsident des Oberlandesgerichts Dury Präsident des Oberlandesgerichts Bartz Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Universitätsprofessor Dr. Dr. Merten Kreisverwaltungsdirektorin Kleinmann Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Freimund-Holler Bürgermeister Dr. Saftig Historikerin Meier-Hussing
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen eine denkmalrechtliche Anordnung, den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid und die klageabweisenden gerichtlichen Entscheidungen. Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des durch Art. 60 der Landesverfassung - LV - gewährleisteten Eigentumsrechts und machten im Wesentlichen geltend: Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, die Unterschutzstellung einer baulichen Gesamtanlage als Denkmalzone beschränke sich nicht auf den Schutz ihrer Ensemblewirkung, sondern gewährleiste auch einen qualifizierten Substanzschutz, beruhe auf einem unrichtigen Verständnis von Bedeutung und Tragweite des gewährleisteten Eigentumsrechts. Entsprechendes gelte für die darüber hinaus vertretene Ansicht, im Rahmen der gebotenen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sei auf die verbliebene Nutzbarkeit der baulichen Gesamtanlage abzustellen. Über die Verfassungsbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 1. Oktober 2007 unter Durchführung einer Ortsbesichtigung mündlich verhandelt.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2007 haben die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen.
B.
Das Verfahren ist infolge Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen.
Grundsätzlich kann ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde zurücknehmen. Über das Beschwerdebegehren ist dann nicht mehr zu entscheiden. Zwar dient die Verfassungsbeschwerde nicht ausschließlich dem Individualrechtsschutz des Beschwerdeführers, sondern hat darüber hinaus die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Fortbildung zu dienen. Das Gesetz macht sie aber in §§ 44 ff. des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von einem an strenge formelle Voraussetzungen geknüpften Rechtsschutzbegehren des Betroffenen abhängig, so dass der Wegfall des Begehrens regelmäßig auch die Grundlage für eine Entscheidung entfallen lässt (vgl. BVerfGE 85, 109 [113]; 98, 218 [242 f.]; 106, 210 [213]).
Allerdings kann die Rücknahme dann unwirksam sein, wenn die Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG von allgemeiner Bedeutung, deswegen über sie mündlich verhandelt worden und die allgemeine Bedeutung auch in der Zeit bis zur Urteilsverkündung nicht entfallen ist. In einem solchen Fall liegt die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens nicht mehr in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 98, 218 [243]). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Zwar handelte es sich bei den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen nach der inhaltlichen Reichweite einer Unterschutzstellung als Denkmalzone und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der ihnen auferlegten Eigentumsbeschränkungen um Problemstellungen von übergeordneter Bedeutung. Ihre durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Beantwortung beruhte jedoch auf einer durch den konkreten Einzelsachverhalt veranlassten Auslegung und Anwendung des einschlägigen einfachen Rechts. Die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Prüfung musste sich daher von vornherein auf die Frage beschränken, ob die Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, oder gar auf Willkür beruhte. Das Prüfungsergebnis konnte unter diesen Umständen weniger die Funktion der Verfassungsbeschwerde erfüllen, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen. Vielmehr musste es darauf ausgerichtet sein, die Verletzung oder hinreichende Beachtung spezifischen Verfassungsrechts im konkreten Einzelfall festzustellen. Einer solchen einzelfallbezogenen Feststellung kommt jedoch keine allgemeine Bedeutung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG zu.
C.
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21 a Abs. 1 VerfGHG).
Ende der Entscheidung
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