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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 1 Q 12/06
Rechtsgebiete: StZVO, VwGO, LKatSG-Saarland


Vorschriften:

StZVO § 52 Abs. 3
StZVO § 52 Abs. 3 S. 1
StZVO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
StZVO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
LKatSG-Saarland § 4 Abs. 4
LKatSG-Saarland § 5
LKatSG-Saarland § 5 Abs. 4
Für die Ausstattung von Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen des Katastrophenschutzes mit Rundumlicht ist entscheidend, ob sie in die Erfüllung hoheitlicher Gefahrenabwehraufgaben nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes einbezogen sind.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 255/05- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde das klägerische Begehren auf Aufhebung der den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen .... betreffenden Anordnung, dessen Ausrüstung mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn zu beseitigen, sowie des diesbezüglichen Gebührenbescheids und des Gebührenbescheids die entsprechende, nach Klageerhebung erledigte Anordnung den PKW-Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ..... betreffend zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil dargelegt, es handele sich bei den streitigen Fahrzeugen nicht um Einsatz- bzw. Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes im Sinne des § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO. Der Zweck des Rundumlichts erfordere eine Begrenzung auf eine möglichst geringe Fahrzeugzahl. Ein Einsatz- bzw. Kommando-Kraftfahrzeug des Katastrophenschutzes dürfe nur dann mit Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden, wenn es im Regelfall in die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr einbezogen sei. Von einer derartigen Einbeziehung der betroffenen beiden Fahrzeuge, die nach den Angaben des Klägers bei Bedarf auch als Ersatzfahrzeuge im Rettungsdienst und im Übrigen auch bedarfsweise für den Bluttransport eingesetzt werden, könne nicht ausgegangen werden. Eine besondere Zuordnung der Fahrzeuge zum Katastrophenschutz bestehe nicht.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 13.04.2006 und in der der Erläuterung oder Verdeutlichung der fristgerecht vorgebrachten Zulassungsgründe dienenden Ergänzung vom 29.5.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob er als privatrechtlich verfasste Organisation, deren Einheiten im Allgemeinen und im Besonderen als solche des Katastrophenschutzes anerkannt sind, selbstständig über die Ausstattung dieser Einheiten und demnach darüber, welche Fahrzeuge seinen Katastrophenschutzeinheiten zugeordnet sind, entscheide, solange eine Bestimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren nicht getroffen ist, kommt für die Berechtigung zum Ausstatten der streitigen Kraftfahrzeuge mit Rundumlicht nach § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO als Einsatz- bzw. Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie nicht klärungsbedürftig ist. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben, wenn es an der Klärungsbedürftigkeit fehlt, weil sich die als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Ist die Rechtsfrage, wie hier, unbestritten, ist sie nicht klärungsbedürftig so Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rz. 126, 142 f, mit Nachweisen zur Rechtsprechung.

Bundesrechtlicher Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung im konkreten Fall ist § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO. Danach dürfen Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein. Führen sie Kennleuchten für blaues Blinklicht müssen sie mit einem Einsatzhorn ausgerüstet sein; andere Kraftfahrzeuge als die in § 52 Abs. 3 StZVO genannten dürfen mit einem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein, § 55 Abs. 3 StZVO.

Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Ausrüstung mit Rundumlicht bei Kraftfahrzeugen nach § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO ist deshalb gegeben, weil es ihren Führern gestattet ist, in besonderen Notsituationen Sonderrechte wahrzunehmen so OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.1998 - 12 L 4158/97 -, juris, im Falle eines Kraftfahrzeugs des Rettungsdienstes nach § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StZVO, das nicht in den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst einbezogen war.

Auch vom Kläger wird in der Begründung der Berufungszulassung nicht in Frage gestellt, dass der danach vom Verwaltungsgericht für die Ausstattung der Fahrzeuge mit Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO als maßgeblich hervorgehobene und auf Bundesrecht beruhende Ansatz der Einbeziehung der betroffenen beiden Fahrzeuge in den Katastrophenschutz zutreffend ist. Maßgeblich ist ein konkret-institutioneller (organisatorischer) und kein lediglich funktionaler Begriff des Katastrophenschutzes, so dass es darauf ankommt, ob die streitigen Kraftfahrzeuge in die Erfüllung hoheitlicher Gefahrenabwehraufgaben als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge einbezogen sind. Eine derartige Zulassung ergibt sich jedoch allein aufgrund der maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes dem entsprechend: OVG Hamburg, Beschluss vom 24.5.2006 - 3 Bs 155/05 -, juris, für ein Notarzteinsatzfahrzeug; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, GewArch 2006, 334 (335 f), bei auch für Bluttransporte eingesetzten Fahrzeugen des Katastrophenschutzes; VG Freiburg, Beschluss vom 27.11.2003 - 4 K 725/03 -, juris, im Falle einer Betriebsfeuerwehr, die nicht als Werkfeuerwehr anerkannt war.

Nur die vorgesehene Bestimmung nach den Regelungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes kann Grundlage der ausnahmsweise zulässigen Ausrüstung mit Rundumlicht nach der Straßenverkehrszulassungsordnung sein. Diese Einschränkung entspricht auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Ausstattung eines Fahrzeugs mit blauem Blinklicht ist die § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO zugrunde liegende Erwägung zu berücksichtigen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, um - erstens - die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass die mit einer Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtgebrauch, ohne dass dessen Notwendigkeit am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar wäre, verbundene verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung in der Tendenz sogar noch verstärkt wird, und weil - zweitens - mit jedem genehmigten Vorhandensein einer Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird so BVerwG, Urteil vom 21.2.2002 - 3 C 33/01 -, juris.

Dem würde ein gesetzlich nicht vorgesehenes und daher unkontrolliertes Bestimmungsrecht der am Straßenverkehr teilnehmenden Zahl mit Rundumlicht ausgestatteter Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes widersprechen, zumal der Kläger selbst vorträgt, die streitigen Fahrzeuge aus wirtschaftlichen Gründen nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz einzusetzen. Wegen dieser weitergehenden Verwendung spricht auch nichts dafür und der Kläger hat sich darauf auch nicht berufen, dass ihm ein Anspruch auf Einbeziehung der streitigen Fahrzeuge in den Katastrophenschutz bzw. auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zukommt.

Nach dem Gesetzeswortlaut des Landeskatastrophenschutzgesetzes und allgemeinen Auslegungsregeln sind - ohne jeden Zweifel und eine Klärungsbedürftigkeit ausschließend - die streitigen Fahrzeuge nicht in die Erfüllung hoheitlicher Gefahrenabwehraufgaben als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes einbezogen. Vom Kläger wird nicht geleugnet, dass keine behördliche Einbeziehung der streitigen Kraftfahrzeuge in den Katastrophenschutz nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz besteht. Nach § 4 Abs. 4 LKatSG-Saarland bestimmt die oberste Katastrophenschutzbehörde nach Anhörung der betroffenen Organisation und der zuständigen obersten Landesbehörde die Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Die bestehende allgemeine und besondere Anerkennung der klägerischen privaten Einheit nach § 5 LKatSG-Saarland, die sie zur Mitwirkung im Katastrophenschutz ermächtigen, enthalten keine konkrete Einbeziehung der streitigen Kraftfahrzeuge in den Katastrophenschutz. Die oberste Katastrophenschutzbehörde, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, hat im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 12.2.2004 mitgeteilt: "Bei den aufgeführten Fahrzeugen handelt es sich um ausgesonderte Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes, die von der R. und S. GmbH dem DRK -KV S.- verkauft wurden. Nach meinem Kenntnisstand sind diese Fahrzeuge auch nicht in den Katastrophenschutz eingebunden, so dass ich keine Grundlage für das Führen von Blaulicht sehe."

Die Möglichkeit der vom Kläger zur Begründung der Zulassung der Berufung und der grundsätzlichen Bedeutung für sich in Anspruch genommenen verbindlichen Einbeziehung von Kraftfahrzeugen in die Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes für den Fall, dass eine Bestimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren nicht getroffen ist, ist im Landeskatastrophenschutzgesetz nicht vorgesehen. Nach § 5 Abs. 4 LKatSG-Saarland hat die privatrechtlich verfasste Organisation u. a. die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu gewährleisten. Ein konkretes Rechte und Pflichten begründendes Bestimmungsrecht privatrechtlich verfasster Organisationen sieht der Gesetzeswortlaut nicht vor. Der Katastrophenschutz ist Teil der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr und als solche hoheitliche Aufgabe. Die verbindliche Bestimmung der konkreten Ausstattung von Einheiten des Katastrophenschutzes und des Umfangs der Ausrüstung mit Kraftfahrzeugen ist somit staatliche Aufgabe. Deren Wahrnehmung durch private Dritte bedarf daher einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung. Privaten Organisationen ist es nicht gestattet, hoheitliche Aufgaben ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung wahrzunehmen. Von daher ist auszuschließen, dass die streitigen Fahrzeuge Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes im Sinne des Landeskatastrophenschutzgesetzes sind. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage stellt sich bei der gegebenen Sachlage nicht. Der Rechtssache kommt damit die vom Kläger vorgetragene grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 3 GKG vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.1999 - 3 C 40/98 -, DÖV 2000, 779, beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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