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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 1 W 19/06
Rechtsgebiete: VwGO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 154 Abs. 2 | |
GKG § 47 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1 | |
GKG § 63 Abs. 2 |
2. Solange das entsprechende Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, darf der Dienstherr keine Beförderung vornehmen; dieses Verbot ist erforderlichenfalls durch eine Zwischenregelung des Gerichts festzuschreiben.
3. Dass der Dienstherr zusichert, eine weitere Planstelle freizuhalten und auf dieser den Antragsteller zu befördern, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegt, macht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entbehrlich.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 435,24 Euro festgesetzt.
Gründe:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2006 - 2 F 29/06 -, mit dem ihm "untersagt (wurde), bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens vor dem Antragsteller einem anderen Beamten/einer anderen Beamtin ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen", und fordert dessen ersatzlose Aufhebung. Damit vermag er nicht durchzudringen. Die angegriffene gerichtliche Anordnung ist zu Recht ergangen.
Bei dem in Rede stehenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut, der für die Geltungsdauer des Verbots auf den Abschluss des "vorliegenden Verfahrens", also nicht den des Hauptsacheverfahrens, sondern den des einstweiligen Anordnungsverfahrens abhebt, nicht um die umfassende, die erste Instanz abschließende Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers vom 13.3.2006, sondern, wie in der Beschlussbegründung betont wird, um eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte befristete Zwischenregelung. Dieses Vorgehen erweist sich als sachgerecht. Einerseits war es dem Verwaltungsgericht nämlich nicht möglich, kurzfristig abschließend über den jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslosen Antrag nach Art. 123 VwGO zu entscheiden, weil ihm die Unterlagen über das Auswahlverfahren einschließlich der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht zur Verfügung standen; andererseits musste es in Rechnung stellen, dass es kurzfristig zur Aushändigung der Ernennungsurkunden an die für eine Beförderung vorgesehenen Beamten/Beamtinnen kommen konnte. Mit der Aushändigung der Ernennungsurkunden würden aber wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität vollendete Tatsachen geschaffen, und damit wäre das Recht des Antragstellers auf Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG) unterlaufen. Der Antragsteller hat nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 24.9.2002, DVBl. 2002, 1633, und des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 21.8.2003, BVerwGE 118, 370 (373), aufgrund der genannten Verfassungsnormen einen Anspruch auf eingehende, im Maßstab einem Hauptsacheverfahren entsprechende Prüfung der Stichhaltigkeit seiner Einwendungen gegen die von ihm angegriffene Beförderungsauswahlentscheidung vor deren Vollzug. Daher war es geboten, die Aushändigung der Ernennungsurkunden vorweg befristet zu untersagen. An diesen Gegebenheiten hat sich inzwischen nichts geändert. So liegen dem Senat insbesondere die Unterlagen über die Einwendungen des Antragstellers gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht vor.
Unerheblich ist auch, dass der Antragsgegner in der Beschwerde zugesichert hat, eine - weitere - Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 freizuhalten und den Antragsteller zu befördern, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 21.8.2003 a.a.O., S. 376, damit begründet, dass es sich bei dieser "Reservestelle" um eine andere Stelle handele, auf die sich das bisherige Vergabeverfahren nicht bezog, und dass diese weitere Stelle erst nach einem auf sie ausgerichteten neuerlichen Verwaltungsverfahren besetzt werden dürfe. Dem folgt der beschließende Senat.
Die von dem Antragsgegner angegriffene Zwischenanordnung verdeutlicht im Übrigen ohnehin nur, was auch ohne sie gilt. Der Senat u.a. Beschluss vom 5.6.1998 - 1 Q 82/98 -, SKZ 1998, 246 Leitsatz 9, vertritt nämlich in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung zuletzt BAG, Urteil vom 28.5.2002, PersV 2003, 300 (303), und OVG Bautzen, Beschluss vom 17.12.2003, NVwZ 2004, 1134, mit Anmerkung von Scheffer, NVwZ 2004, 1081, die Auffassung, dass es einem Dienstherrn mit dem Eingang eines Konkurrentenantrags beim Verwaltungsgericht "automatisch" verboten ist, die angegriffene Beförderungsauswahlentscheidung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu vollziehen, bis das eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Notwendigkeit, dies zusätzlich durch eine gerichtliche Anordnung festzuschreiben, belegt fallbezogen die Beschwerdebegründung des Antragsgegners vgl. dazu Scheffer, a.a.O..
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung auf ein Zehntel des Jahresbetrages der Differenz der Endgrundgehälter der Besoldungsgruppen A 12 und A 11 rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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