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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 1 W 29/03
Rechtsgebiete: SGB V, VwGO, BÄO
Vorschriften:
SGB V § 92 | |
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 | |
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 | |
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 4 | |
BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 1 |
Tenor:
I. Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. August 2003 - 1 F 25/03 - wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18. November 2002 ab Zugang dieser Entscheidung unter folgenden Bedingungen wiederhergestellt:
1. Der Antragsteller unterlässt jedwede ärztliche Behandlung, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist oder den vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen auf der Grundlage des § 92 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) erlassenen Richtlinien widerspricht; insbesondere unterlässt er Behandlungen in Form
a) einer Tryptophanverarmung durch Hämoperfusion mittels Aktivkohlefilter oder TSO-Enzymen,
b) einer Immunadsorption mittels Plasmapherese,
c) sonstiger Heilversuche.
2. Der Antragsteller ist verpflichtet, Ärzten der Zentralstelle für Gesundheitsberufe jederzeit zur Kontrolle seiner ärztlichen Tätigkeit Zutritt zu seinen Praxisräumen und - sofern erforderlich, bei Vorliegen rechtlich gebotener Patienteneinwilligungen - Einsicht in die Patientenunterlagen zu gewähren.
II. Bei einem Verstoß gegen obige Bedingungen wird der mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2003 angeordnete Sofortvollzug des Ruhens der Approbation wieder wirksam.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
V. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.8.2003 - 1 F 25/03 - ist nach den im Entscheidungstenor enthaltenen Maßgaben teilweise begründet.
Der Senat hat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht (lediglich) zu überprüfen, ob die behördlicherseits am 22.7.2003 im öffentlichen Interesse angeordnete sofortige Vollziehung der das Ruhen der Approbation des Antragstellers beinhaltenden Verwaltungsentscheidung in rechtmäßiger Weise, insbesondere ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Vielmehr hat er unter wenn auch schon vertiefter, so gleichwohl summarischer Vorausbeurteilung der Hauptsache eine eigene, dem richterlichen Ermessen überantwortete und das Rechtsverhältnis gestaltende (vgl. dazu § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) Interessenabwägung vorzunehmen vgl. dazu u.a. Beschluss des 2. Senats des hiesigen OVG vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 -, SKZ 2002, 153 (Leistsatz).
Nach dem maßgeblichen derzeitigen Erkenntnisstand ist zwar nicht offensichtlich, spricht aber Überwiegendes dafür, dass das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO wegen des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens angeordnete Ruhen seiner Approbation bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Davon ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss unter zulässiger Bezugnahme (§ 117 Abs. 5 VwGO) auf die eingehend und sorgfältig begründeten Verwaltungsentscheidungen, nämlich den Ausgangsbescheid vom 3.9.2002, den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18.11.2002 und die mit Bescheid des Antragsgegners vom 22.7.2003 erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs, zu Recht ausgegangen. Insbesondere der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 7.7.2003 (10 Js 1555/00) und dem darin zusammengefassten wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (Seiten 9 - 42 der Anklageschrift), das maßgeblich durch zwei - bisher nur vorliegende - (Teil-) Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg vom 12.6.2001 und 4.4.2002 geprägt ist, kommt derzeit, auch wenn der Antragsteller das nicht so sehen will, erhebliches Gewicht bei der Beurteilung seiner Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu. Der Hauptvorwurf geht nach Einschätzung des Senats dabei dahin, dass der Antragsteller Krebspatienten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Therapie beziehungsweise einem von der Schulmedizin nicht anerkannten Therapieversuch unterzogen hat, ohne sie zuvor in dem fallbezogen gebotenen Umfang über die Risiken, Belastungen und realistischen Erfolgschancen der beabsichtigten Behandlung aufzuklären vgl. zum Umfang der Aufklärungspflicht bei "austherapierten" Krebspatienten u.a. OLG Hamm, Urteil vom 14.3.2001 - 3 U 197/00 -, NJW 2002, 307 = VersR 2001, 895; vgl. zum Selbstbestimmungsrecht - auch und gerade - eines lebensbedrohend erkrankten Patienten über das "Ob, Wie und Wann" ärztlicher Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit als Ausfluss der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Urteil des 6. Senats des hiesigen OVG vom 28.9.2000 - 6 R 1/99 -, Seite 44, SKZ 2001, 107 (Leitsatz).
Ist mithin in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass an der Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner angeordneten Ruhens der Approbation jedenfalls keine ernstlichen Zweifel bestehen, so trägt dies allein nicht die Anordnung des Sofortvollzugs. Zu deren Rechtfertigung bedarf es vielmehr wegen der Eingriffsintensität der Maßnahme, vor allem der damit verbundenen gravierenden Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen, zusätzliche Gründe, die im angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen. Erforderlich ist hierzu die Feststellung, dass jede weitere Berufstätigkeit des Arztes konkrete Gefahren für Dritte befürchten lässt so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Sofortvollzug des vergleichbaren Falles des Widerrufs der Approbation als Arzt bzw. Apotheker, vgl. u.a. Beschlüsse vom 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530, und vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618; zur Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots siehe BVerfG, Beschluss vom 2.3.1977 - 1 BvR 124/76 -, NJW 1977, 892.
Solche konkreten Gefahren für einen unbestimmten Patientenkreis sind nach den Gegebenheiten, wie sie sich nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der vom Senat am 12.1.2004 durchgeführten mündlichen Anhörung der Beteiligten darstellen, - nur - dann zu befürchten, wenn dem Antragsteller einstweilen die Durchführung von Behandlungen mittels von der Wissenschaft nicht allgemein anerkannter Methoden erlaubt bliebe. In diesem Zusammenhang muss neben der schon länger zurückliegenden und allein schon deshalb nach der zutreffenden Einschätzung des Antragsgegners ein Vorgehen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht rechtfertigenden Behandlung einer Vielzahl überwiegend griechischer Krebspatienten, die Gegenstand des erwähnten Strafverfahrens ist, mit in den Blick genommen werden, dass der Antragsteller zeitlich danach - die Feststellungen des Antragsgegners beruhen insoweit auf einem am 15.4.2003 durchgeführten Ortstermin - vgl. dazu Bescheid vom 22.7.2003, Seite 2 letzter Absatz, Seite 3 f., erneut - dieses Mal überwiegend amerikanische - Krebspatienten mit einer wissenschaftlich nicht fundierten Therapie, nämlich einer Immunadsorption mittels Plasmapherese, behandelt hat, wobei in der Mehrzahl der Fälle wiederum der Verdacht einer nur unzulänglichen Aufklärung über die Risiken und das Experimentierstadium der Behandlungsmethode vom Antragsteller bislang nicht durchgreifend ausgeräumt werden konnte vgl. Bescheid vom 22.7.2003, Seite 3 f..
Demgegenüber sieht der Senat im Anschluss an die bereits erwähnte persönliche Anhörung des Antragstellers keine konkrete Patientengefährdung, wenn der Antragsteller seine ärztliche Tätigkeit auf sein eigentliches Fachgebiet als Internist und Nephrologe beschränkt und dabei die Durchführung von Außenseitermethoden und Behandlungen, die den auf der Grundlage des § 92 SGB V ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen widersprechen, unterlässt. Insoweit muss nämlich Beachtung finden, dass der Antragsteller sich bereits am 1.8.1990 als Internist und Nephrologe in Homburg niedergelassen und seither auch eine Dialyseeinrichtung mit mehreren ausgelagerten LC-Stationen bis Juli 2003 eigenverantwortlich betrieben hat. Wie die Vertreter des Antragsgegners vor dem Senat eingeräumt haben, konnte in diesem Zeitraum von rund 13 Jahren, die im Bescheid vom 3.9.2002 aufgelisteten drei Fälle - möglicherweise - nicht indizierter Dialysebehandlung ausgeklammert vgl. dazu Bescheid vom 3.9.2002, Seiten 29 bis 31, sowie die Stellungnahme der KV Saarland - Qualitätssicherungskommission für Blutreinigungsverfahren - vom 16.7.2002, kein Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten festgestellt werden. Die erwähnten drei Beanstandungsfälle, die sich in dem Zeitraum August 1997 bis Mitte 1998 (2 Fälle) beziehungsweise April 2000 bis August 2001 (1 Fall) ereignet haben, mithin schon längere Zeit zurückliegen, und bei denen als Pflichtverletzung primär eine besonders belastende Dialysebehandlung bei bereits älteren Patienten ohne vorausgegangene sorgfältige ärztliche Indikationsstellung geltend gemacht wird, genügen nicht für die Annahme einer aktuellen und zukünftigen Patientengefährdung. Sie hätten für sich gesehen, wovon auch der Antragsgegner ausgeht, nicht einmal die Anordnung des Ruhens der Approbation oder gar deren Widerruf wegen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit, keinesfalls aber die Anordnung des Sofortvollzugs einer dieser Maßnahmen getragen.
Soweit der Antragsgegner, wie er im Erörterungstermin vor dem Senat zum Ausdruck gebracht hat, im Hinblick auf die Ausführungen in den bisher vorliegenden Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg vom 12.6.2001 und 4.4.2002 eine Gefährdung von Patienten auch dann sieht, wenn die ärztliche Tätigkeit des Antragstellers auf die schulmedizinisch indizierte Behandlung beschränkt bleibt, verkennt er, dass die bei den Krebspatienten durchgeführte Tryptophanverarmung durch Hämoperfusion mit Blick auf die Krankheitssituation der (überwiegend) aus Griechenland angereisten und neben den Reisebeschwernissen in vielen Fällen durch vorangegangene belastende Behandlungen (Operationen, Strahlen- und Chemotherapie) geschwächten Patienten nicht mit der nephrologischen Dialysebehandlung gleichgestellt werden kann. Einer aktuellen generellen Patientengefährdung steht im Übrigen die durch die Anordnung des Ruhens der Approbation gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck gebrachte Warnfunktion entgegen. Nach dem im Termin vom 12.1.2004 gewonnenen Eindruck hat der Antragsteller inzwischen verstanden, dass es um seine letzte Chance geht, als Arzt - wenn auch in eingeschränktem Umfang - tätig sein zu dürfen.
Deshalb überzeugt seine Versicherung, künftig seine Pflichten als Arzt strikt zu beachten. Dadurch ist in Verbindung mit den im Beschlusstenor unter I. 1. und 2. festgelegten Bedingungen sowie dem bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen gemäß II. des Beschlusstenors unmittelbar wieder wirksam werdenden uneingeschränkten Sofortvollzug der Ruhensanordnung nach Überzeugung des Senats dem Patientenschutz ausreichend Rechnung getragen vgl. dazu, dass die Aussetzungsentscheidung mit Blick auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der sich nach materiellem Recht richtenden Hauptsacheentscheidung unabhängig ist, also den Anordnungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich keine materiellrechtlichen Ansprüche korrespondieren müssen, u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 169; zutreffend VG Saarlouis, Beschluss vom 9.11.1995 - 1 F 49/95 -, in dem der Sofortvollzug des Widerrufs einer ärztlichen Approbation ebenfalls unter Bedingungen ausgesetzt wurde; von daher ist es ohne Bedeutung, dass es sich bei der Approbation um eine unbeschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes handelt, bei der ein Teilwiderruf oder die Anordnung des teilweise Ruhens hauptsachebezogen nicht möglich ist, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12/95 -, BVerwGE 105, 214 = NJW 1998, 2756.
Dem Antragsgegner kommt nunmehr die Aufgabe zu, die ordnungsgemäße Beachtung der dem Antragsteller obliegenden Berufspflichten sowie die Einhaltung der im Beschlusstenor festgelegten Bedingungen zu kontrollieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Angesichts des vom Antragsteller für die Vergangenheit mitgeteilten Praxisumsatzes von über 6 Millionen DM für das Jahr 2000 und immerhin noch rund 3 Millionen DM für die Quartale 1 bis 3 des Jahres 2003 erscheint dem Senat ein Streitwert von 25.000,- Euro für das vorläufige Rechtsschutzverfahren bedeutungsangemessen. In Abänderung der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht ist dieser Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren maßgebend (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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