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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 1 W 32/03
Rechtsgebiete: KSVG


Vorschriften:

KSVG § 88 Abs. 1 Nr. 1
Das Interesse einer Gemeinde, deren Finanzlage hoch defizitär ist und die während des laufenden Haushaltsjahres weder einen Haushaltsplan noch einen Wirtschaftsplan ihres zuständigen Eigenbetriebes vorgelegt hat, ihr ebenfalls defizitäres Hallenbad ganzjährig geöffnet zu halten, kann bei der Entscheidung über die von ihr beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der kommunalaufsichtlichen Aufhebung ihres betreffenden Gemeinderatsbeschlusses nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen, den Grundsätzen der Sparsamkei und der Wirtschaftlichkeit verpflichteten gemeindlichen Haushaltswirtschaft sein, wenn zweifelhaft ist, ob die Ausgaben für die Fortsetzung des Bäderbetriebes mit § 88 I Nr. 1 KSVG zu vereinbaren sind, und diese Aufgaben zu einer mangels Haushalts- und Wirtschaftsplan in Ausmaß und Bedeutung nicht im Einzelnen abschätzbaren Vergrößerung des ohnehin problematischen Gesamtdefizits führten.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2003 - 11 F 56/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.8.2003, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 21.5.2003 auszusetzen, durch den dieser gestützt auf § 131 Abs. 2 KSVG den am 13.5.2003 gefassten Beschluss des Rates der Antragstellerin aufgehoben hat, das gemeindliche Hallenbad ganzjährig offenzuhalten, bleibt in der Sache erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen diese vom Antragsgegner unter dem 9.7.2003 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsentscheidung hat.

Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Für die Entscheidung kann im Ergebnis offen bleiben, ob - was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 8. Auflage 1993, § 57 Rdnrn. 33 folgende, 34; so auch derselbe, a.a.O., 10. Auflage 2000, § 58 Rdnr. 21, annimmt - die Vollzugsaussetzung schon dann abzulehnen ist, wenn die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nur mögliche überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis führt, dass der im Hauptsacheverfahren eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher - ganz überwiegender - Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, oder ob mit der von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zitierten wohl herrschenden Meinung davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache für sich allein die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO - regelmäßig - nur dann bestimmen kann, wenn es in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist, und es deswegen in dem hier vom Verwaltungsgericht angenommenen Fall des überwiegend wahrscheinlichen Unterliegens der Antragstellerin in der Hauptsache zusätzlich einer allgemeinen Interessenabwägung bedarf. Denn auch bei Zugrundelegung der herrschenden Meinung muss die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin ausfallen.

Dem Verwaltungsgericht ist zunächst im Ansatz darin beizupflichten, dass wenig dafür spricht, dass sich die angefochtene kommunalaufsichtliche Verfügung im Hauptsacheverfahren zum Nachteil der Antragstellerin als rechtswidrig erweisen wird. Rechtsgrundlage der umstrittenen Verwaltungsentscheidung ist § 131 Abs. 2 KSVG. Danach kann die Kommunalaufsichtsbehörde in Fallgestaltungen, in denen der Bürgermeister ihre Entscheidung über einen trotz seines Widerspruches aufrechterhaltenen Gemeinderatsbeschluss einholt, diesen Beschluss aufheben, wenn er das geltende Recht verletzt. Vorliegend hält es der Senat aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, auf die er in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, für ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschluss des Rates der Antragstellerin vom 13.5.2003, das Hallenbad von Bous ganzjährig geöffnet zu halten, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder die Haushaltssatzung für das Jahr 2003 öffentlich bekannt gemacht war noch der gemäß § 12 EigenbetriebsVO vorgeschriebene Wirtschaftsplan des das aus Hallen- und Freibad bestehende Freizeitbad betreibenden Eigenbetriebes "Freizeit- und Kulturbetriebe" der Antragstellerin für das Jahr 2003 vorlag, in Anbetracht der unstreitig in hohem Maße defizitären Finanzlage der Antragstellerin mit § 88 KSVG nicht zu vereinbaren ist und der Antragsgegner von seiner ihm durch § 131 Abs. 2 KSVG eingeräumten Befugnis, diesen Ratsbeschluss aufzuheben, rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das gilt selbst dann, wenn - was das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Hinweis auf eine Kommentierung zur entsprechenden Regelung der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung zugesteht - zu den zur Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbaren Ausgaben im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 1 KSVG, die trotz des - vorübergehenden - Fehlens einer öffentlich bekannt gemachten Haushaltssatzung beziehungsweise eines Wirtschaftsplans geleistet werden dürfen, auch solche gehören können, die den laufenden Betrieb von Spiel-, Sport- und Erholungsanlagen sichern. Denn es spricht alles dafür, dass es vorliegend eben nicht nur darum geht, durch die Leistung von Ausgaben im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung zu verhindern, dass ein prinzipiell von der Finanzkraft der Gemeinde her tragbarer Bäderbetrieb durch das - in einem derartigen Fall eher formale - Fehlen einer Haushaltssatzung beziehungsweise eines Wirtschaftsplanes gefährdet wird, sondern darum, dass der hoch defizitäre Betrieb des Freizeitbades, der angesichts der unstreitig sehr schlechten allgemeinen Finanzlage der Antragstellerin mit den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 82 Abs. 2 KSVG) und dem Regelerfordernis des § 82 Abs. 3 KSVG, auf einen Ausgleich des Haushaltes in jedem Haushaltsjahr hinzuwirken, nicht zu vereinbaren sein dürfte und dessen umgehende Einstellung im Hinblick hierauf zudem gutachterlich empfohlen ist, gewissermaßen unter Umgehung der Anforderungen an ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftspläne - Haushalts- und Wirtschaftsplan für das Jahr 2003 sind selbst im Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren noch nicht wirksam geworden - weitergeführt wird.

Der gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung erhobene Einwand, der Antragsgegner sei offenbar bereit gewesen, die Öffnung des Freibades während der Sommersaison hinzunehmen, so dass sich die getroffene Entscheidung des Gemeinderates, stattdessen das Hallenbad ganzjährig zu öffnen, als gleichwertige, sogar wirtschaftlichere Alternative darstelle, die sie im Rahmen des ihr gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts habe wählen dürfen, greift nicht durch. Zum einen gibt - worauf bereits das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat - bei insgesamt mit § 88 KSVG wohl nicht zu vereinbarender Fortsetzung des Bäderbetriebes die etwaige Bereitschaft des Antragsgegners, die Öffnung des Freibades während der Sommersaison hinzunehmen, der Antragstellerin nicht "das Recht", als ebenfalls rechtswidrige Alternative das Hallenbad ganzjährig geöffnet zu halten. Zum anderen ist die größere Wirtschaftlichkeit der von der Antragstellerin gewählten Lösung in keiner Weise belegt. Denn weder steht auf der Ausgabenseite fest, dass die hier allenfalls im Raum stehende letztmalige Öffnung des Freibades während der Sommersaison 2003 - wie behauptet - Investitionen von 40.000,- Euro erforderlich gemacht hätte, da der Bürgermeister der Antragstellerin dem Antragsgegner unter dem 25.7.2003 mitgeteilt hatte, dieser Aufwand wäre nur zur Sicherstellung des Freibadbetriebes für die nächsten zehn Jahre nötig, noch können auf der Einnahmeseite die während der Wintersaison erzielten Einnahmen des Hallenbades für die Sommersaison fortgeschrieben werden, da die Nutzung des Hallenbades während dieser Zeit offenkundig weniger attraktiv ist als der Besuch von - im Übrigen auch in den Nachbargemeinden vorhandenen - Freibädern. Hinzu kommt, dass sich die vergleichende Betrachtung der Antragstellerin auf die regelmäßig Mitte September endende Sommersaison beschränkt, während sich der vom Antragsgegner aufgehobene Gemeinderatsbeschluss, das Hallenbad werde "ganzjährig" offengehalten, auch auf die anschließende Wintersaison erstreckt, in der weiterer Zuschussbedarf anfiele. Bei diesen Gegebenheiten kann zumindest derzeit nicht angenommen werden, dass der aufgehobene Gemeinderatsbeschluss durch das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, das nur im Rahmen der Gesetze, zu denen auch § 88 KSVG gehört, gewährleistet ist (Art. 28 Abs. 2 GG), gedeckt ist. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass sich weitere Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des Hallenbadbetriebes und damit die Inkaufnahme weiterer Defizite in Anbetracht der insgesamt prekären Haushaltslage der Antragstellerin als unaufschiebbare Ausgaben zur Weiterführung notwendiger Aufgaben im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 1 KSVG mit der Erwägung rechtfertigen lassen, die Aussichten, einen Investor zu finden, der das Bad übernimmt, seien bei laufendem Betrieb günstiger als nach Schließung der Einrichtung. Eine derartige Erwägung muss nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass offenbar seit dem Jahr 2000 trotz laufenden Bäderbetriebes vergeblich nach einem Investor gesucht wurde, als bloße Hoffnung gewertet werden, die keinen Bezug zu der nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 KSVG allenfalls in Betracht kommenden Weiterführung "notwendiger" Aufgaben aufweist.

Ist von daher ein Erfolg des von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs sehr unwahrscheinlich, so fällt die in diesem Falle vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu ihrem Nachteil aus. Denn sie hat keine Umstände aufgezeigt, die es rechtfertigen könnten, ihr Interesse daran, trotz des ihrer Sphäre zuzurechnenden Fehlens der vorgeschriebenen Haushalts- und Wirtschaftspläne für das Jahr 2003 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt gleichwohl im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung weitere, das beträchtliche Gesamtdefizit vergrößernde Ausgaben für die Fortsetzung des unwirtschaftlichen Bäderbetriebes tätigen zu dürfen, höher zu bewerten als das den gesetzlichen Regelungen der §§ 82 bis 86 KSVG und der Bestimmung des § 12 EigenbetriebsVO ebenso wie auch § 88 KSVG zu Grunde liegende, in der Begründung der Vollzugsanordnung auch angesprochene öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen, den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit verpflichteten gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Letztlich würde das Erfordernis der rechtzeitigen Vorlage nachprüfbarer Haushalts- und Wirtschaftspläne umgangen, wenn es der Antragstellerin unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die angefochtene Aufhebungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfs ermöglicht würde, mit § 88 Abs. 1 Nr. 1 KSVG aller Voraussicht nach nicht zu vereinbarende Ausgaben zu tätigen, die zu einer mangels Vorliegens von Haushalts- und Wirtschaftsplan für das Jahr 2003 in Ausmaß und Bedeutung für die übrige Aufgabenerfüllung nicht im Einzelnen abschätzbaren Vergrößerung des ohnehin höchst problematischen Gesamtdefizits führten, und insoweit vollendete Tatsachen zu schaffen, zumal ein im strengen Sinne unabweisbarer Bedarf für die Fortsetzung des Bäderbetriebes nicht aufgezeigt ist. In Anbetracht des Umstandes, dass das Fehlen des vorgeschriebenen Haushalts- und Wirtschaftsplanes der Sphäre der Antragstellerin zuzurechnen und § 88 Abs. 1 Nr. 1 KSVG schon von seinem Wortlaut her als strenge Ausnahmevorschrift zu verstehen ist, deren Erfüllung vorliegend - wie dargelegt - sehr zweifelhaft ist, ist dem in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges dargelegten öffentlichen Interesse daran, dass die hier in Rede stehenden Ausgaben vorläufig nicht getätigt werden, der Vorrang einzuräumen.

Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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