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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 2 W 21/06
Rechtsgebiete: AsylVfG
Vorschriften:
AsylVfG § 42 |
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom heutigen Tage - 1 F 27/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.7.2006 - 1 F 27/06 -, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen wurde, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung Maßnahmen zu ihrer Abschiebung zu untersagen, muss erfolglos bleiben. Das den Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts bestimmende Beschwerdevorbringen rechtfertigt (offensichtlich) keine abweichende Beurteilung dieses Anordnungsbegehrens (§ 123 Abs. 1 VwGO).
Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Gebot der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) darauf hinweisen, das Verwaltungsgericht habe auf den für alle vier Antragsteller gestellten Abschiebungsschutzantrag lediglich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) eine Entscheidung getroffen, so trifft dies nach Aktenlage nicht (mehr) zu. Das Verwaltungsgericht hat zwischenzeitlich die Begehren aller (vier) Antragsteller zurückgewiesen und nach der Akte ist dieser (korrigierte) Beschluss ihrem Prozessbevollmächtigten inzwischen auch per Telefax übermittelt worden.
Das weitere Vorbringen, das im Wesentlichen in einem Verweis auf ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Asylfolgestreitverfahren der Antragstellerin zu 1) besteht, kann dem gegen die Ausländerbehörde gerichteten Anordnungsbegehren - wie in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt - ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
Dieser Sachvortrag vermag einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) in dem vorliegenden Verfahren nicht zu begründen. Die Antragstellerin zu 1) als Asylbewerberin kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen.
Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. Das bedeutet, dass ein Asylsuchender auch nach Abschluss des Asylverfahrens - mit entsprechenden Konsequenzen für den gerichtlichen Rechtsschutz - Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur im Verfahren vor dem Bundesamt erhalten kann. Die Ausländerbehörde ist demgegenüber an die positive oder auch eine negative Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG 1993/2005).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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