Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 2 W 36/06
Rechtsgebiete: ZPO, VwGO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 4
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
1. Macht ein Antragsteller in dem für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführten Formular keinerlei Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation, so ist die Zurückweisung des PKH-Antrags gerechtfertigt.

2. Ein Antragsteller, der erstinstanzlich die einstweilige Untersagung seiner Abschiebung begehrt hat, kann, wenn sich die Hauptsache erledigt, im Beschwerdeverfahren nicht zu einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versuchs der Abschiebung übergehen; ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist im Anordnungsverfahren unzulässig.


Tenor:

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht gewährt.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2006 - 2 F 79/06 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren, soweit es das Anordnungsverfahren betrifft, auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich mit seinen beiden Beschwerden, die er nach Aussetzung seiner für den 25.11.2006 geplanten Abschiebung durch den Antragsgegner eingelegt hat, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.11.2006 - 2 F 79/06 -, mit dem seine Anträge auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen, und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurden. Im Anordnungsverfahren begehrt er nunmehr allerdings die Feststellung, dass "der Versuch der Abschiebung des Antragstellers am 25.11.2006 in den Irak durch die Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen ist". Die zulässigen Beschwerden bleiben jedoch ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner Beschwerden hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Als irakischer Staatsangehöriger jezidischer Glaubenzugehörigkeit habe er nach der Beschlusslage der Innenministerkonferenz und der Erlasslage des Saarlandes zu dem Personenkreis gehört, der nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe. Danach dürften nur Personen abgeschoben werden, die in Deutschland Straftaten begangen hätten, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei. Für ihn habe daher, wie dem Antragsgegner bekannt gewesen sei, ein Abschiebungsstopp bestanden. Die Abschiebung sei auf Weisung des Innenministeriums gestoppt worden. Da die Verfolgung der Rechtssache somit hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe, hätte Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen. Der geplante Vollzug der Abschiebung für den 25.11.2006 sei rechtswidrig gewesen. An der Feststellung der Rechtswidrigkeit habe er, der Antragsteller, ein besonderes Feststellungsinteresse, da Wiederholungsgefahr bestehe und zudem die Feststellung der Rechtswidrigkeit präjudiziellen Charakter für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Antragsgegner aufgrund der Beantragung von Abschiebungshaft sowie ggf. Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen des Antragsgegners habe.

I.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht begründet. Die formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt. Die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15.11.2006 enthält unvollständige Angaben. Da der Antragsteller den Abschnitt "E" (Bruttoeinnahmen) durchgestrichen und damit das Vorliegen von Einnahmen verneint hat, hätte er die letzte Spalte der ersten Seite des gemäß § 117 IV ZPO zu verwendenden Formulars ausfüllen und auf folgende, dort gestellten Fragen antworten müssen: "Falls zu den Einnahmen alle Fragen verneint werden: Auf welche Umstände ist dies zurückzuführen? Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?". Der Antragsteller hat dies jedoch nicht getan und - trotz des auf dem Formular enthaltenen Hinweises, dass die notwendigen Belege beizufügen sind - auch keine Bescheinigung über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beigefügt. Ein hier unzweifelhaft gegebenes unvollständiges Ausfüllen des zum Zweck einer Standardisierung der Erklärungen zu den Anspruchsvoraussetzungen zu verwendenden Vordrucks führt zwar nicht in jedem Fall zur Zurückweisung des PKH-Antrags; sie ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich das Gericht aufgrund der im Formular gemachten Angaben kein zuverlässiges abschließendes Bild über die Vermögensverhältnisse eines Antragstellers zu machen vermag (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 - 2 Y 5/06 - m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsteller in der Erklärung keinerlei Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation gemacht hat. Die Versagung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren war daher - unabhängig von der Frage des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten, die dahinstehen kann - rechtmäßig.

II.

Auch die Beschwerde gegen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung versagenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses kann keinen Erfolg haben.

Indem die für den 25.11.2006 geplante Abschiebung des Antragstellers nach der seinen Anordnungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Behördenseite abgesagt wurde, hat sich sein Begehren offensichtlich erledigt. In seiner Beschwerde vom 30.11.2006 hat er seinen Anordnungsantrag mit Blick hierauf dahingehend geändert, dass er nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versuchs des Antragsgegners, ihn abzuschieben, begehrt. Der Übergang zu einem solchen Fortsetzungsfeststellungsbegehren, das wegen des andersartigen Streitgegenstands im Anordnungsverfahren gegenüber dem Verpflichtungs- und Leistungsbegehren im Klageverfahren nicht auf § 113 I 4 VwGO entsprechend gestützt werden kann, ist im Anordnungsverfahren unzulässig (Vgl. Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, § 123 Rdnr. 390; Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2003, § 161 Rdnr. 27 m.w.N.) Da in Anordnungsverfahren keine - weil in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Systemwidrigkeit darstellende - bindende, sondern nur eine vorläufige Entscheidung zu erreichen ist, könnte eine Entscheidung über das vorliegende Feststellungsbegehren die Geltendmachung eventuell bestehender Schadensersatzansprüche durch den Antragsteller auch nicht fördern. Im Übrigen fehlt es für die begehrte Feststellung an einer Dringlichkeit im Sinne des Anordnungsgrundes, da sich die geltend gemachte - in der Vergangenheit liegende - Rechtsbeeinträchtigung im Hauptsacheverfahren klären lässt, ohne dass der Antragsteller unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wird. Es ist auch nicht deshalb anzunehmen, dass der regelungsbedürftige Sachverhalt bis in die Gegenwart hineinwirkte und dadurch eine akute Dringlichkeit begründete, weil der Antragsteller sich - auch - auf eine Wiederholungsgefahr beruft. Abgesehen davon, dass er eine solche Gefahr nicht näher dargelegt hat, spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner bei unveränderten Gegebenheiten die Abschiebung des Antragstellers erneut betreiben wird. Wie der Antragsgegner nachvollziehbar vorgetragen hat, ging der Abschiebungsversuch auf die missverständliche und vom Antragsgegner auch missverstandene Mitteilung der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 13.10.2006 zurück, die diese zwischenzeitlich mit Schreiben vom 29.11.2006 klargestellt hat. Eine angemessene verfahrensmäßige Reaktion auf die Erledigung der Hauptsache hätte vielmehr darin bestanden, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

III.

Für das Beschwerdeverfahren kann dem Antragsteller die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe scheidet Prozesskostenhilfe von vornherein aus, da dieses Verfahren nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung des Antragstellers dient (Vgl. hierzu auch Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnrn. 906, 158 ff). Hinsichtlich der im Anordnungsverfahren selbst eingelegten Beschwerde scheitert eine Prozesskostenbewilligung - neben fehlender hinreichender Erfolgsaussicht, wie sich aus den Ausführungen zu II. ergibt -daran, dass auch die in diesem Verfahren vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vom 15.11.2006 die gleichen Mängel wie die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung aufweist.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 II VwGO sowie - soweit die Beschwerde sich gegen die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeversagung richtet - aus den §§ 166 VwGO, 127 IV ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es für die Prozesskostenhilfe-Beschwerde im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG 2004 nicht. Hinsichtlich der Beschwerde betreffend das Anordnungsverfahren folgt die Streitwertfestsetzung aus §§ 63 II, 47, 53 III Nr. 1 i.V.m. 52 I GKG 2004.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück