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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 2 Y 11/05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 65
Die Entscheidung über eine Beiladung nach § 65 VwGO - hier einer von der beklagten Behörde statt ihrer entgegen der Ansicht des Klägers für das begehrte Verwaltungshandeln zuständigen Behörde - ist nicht am voraussichtlichen Ergebnis des Verfahrens zu orientieren.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Dezember 2005 - 5 K 45/05 - abgeändert und der Landkreis Saarlouis, vertreten durch die Landrätin - Ausländerbehörde -, Kaiser-Wilhelm-Straße 4 - 6, A-Stadt, beigeladen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe:

I. Der Kläger, ein staatenloser Kurde, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, den Landkreis Saarlouis - Ausländerbehörde - zu dem Rechtsstreit beizuladen.

Der Kläger gehört zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden. Er reiste 1989 mit einem nach seinen Angaben von einer "legalen Behörde gekauften" türkischen Reisepass in die Bundesrepublik ein und suchte unter den darin aufgeführten Personalien C San, geboren am ...1973 in N, um politisches Asyl nach. Dabei führte er aus, das Papier habe sein Onkel mütterlicherseits bei der Meldebehörde in N beschafft, indem er ihn - den Kläger - als seinen Sohn bezeichnet habe.

Am 27.1.1992 sprach der Kläger bei der Ausländerbehörde vor und machte geltend, er sei im Jahre 1968 in O in der Arabischen Republik Syrien geboren und heiße C Sak.. Das belegten von seinem 1991 nach Deutschland eingereisten Vater O Sak. mitgebrachte Personalpapiere. Er sei 1989 illegal in die Türkei gereist und habe sich dort den türkischen Reisepass auf den Namen San "bei der legalen Behörde gekauft", da er sich mit seinem syrischen Einzelpersonenauszug nicht habe legal aufhalten dürfen. Nach einem Monat sei er nach Deutschland gereist.

Unter dem 28.1.1992 übersandte der Landrat in A-Stadt als damals zuständige Ausländerbehörde dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Verhandlungsniederschrift und teilte gleichzeitig mit, dass der Kläger künftig mit dem Familiennamen Sak. geführt werde.

Die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde vom Verwaltungsgericht im März 1997 abgewiesen. In der Entscheidung heißt es, der in einem von seinem Vater überreichten Auszug aus dem Ausländerregister der syrischen Provinz Hassake aus dem Jahre 1990 aufgeführte Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass er sich gegen Bestechung einen türkischen Reisepass mit unzutreffenden Personalangaben verschafft habe. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung blieb erfolglos.

Im Jahre 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf ein seit 11 Jahren bestehendes Beschäftigungsverhältnis bei einem Gemüsebauern die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der so genannten Altfallregelung (1999) für sich, seine 1973 geborene Ehefrau M Sak. und die 1999 geborene gemeinsame Tochter A Sak.. Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 23.12.2004 eine bis August 2006 befristete Aufenthaltsbefugnis auf den Namen " C San".

Mit der am 24.1.2005 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, in dem Ausweisersatz den Namen in " C Sak." zu ändern. Zur Begründung führt er unter anderem aus, er habe immer wieder auf seinen zutreffenden Namen hingewiesen. Bei der zwischenzeitlich in Deutschland erfolgten Heirat sei der zuständige Standesbeamte ebenfalls zu dem (richtigen) Ergebnis gelangt, dass sein - des Klägers - Name Sak. laute. So laute daher auch der Familienname und so hießen auch seine Frau und seine Tochter. Der Standesbeamte habe ihn auch unter Hinweis auf einschlägige Strafbestimmungen darauf hingewiesen, dass er seinen richtigen Namen Sak. führen müsse. Andererseits habe der Beklagte wiederum Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in B-Stadt gegen ihn erstattet, weil er diesen Namen benutzt habe. Seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe der Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass er ihm ein Dokument auf falschen Namen ausgestellt "und in die Hand gedrückt" habe. Wenn ein Herr "Schröder" Ruhegehalt beantrage, sei über seinen Antrag nicht entschieden, wenn er einen Bescheid auf den Namen "Kohl" erhalte.

Der Beklagte verweist darauf, dass die sachliche Zuständigkeit mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis auf den Landkreis Saarlouis als örtliche Ausländerbehörde übergegangen sei, weswegen die Klage "ins Leere gehe" und unzulässig sei. Im Übrigen sei der Kläger vor einer Klageerhebung gehalten gewesen, sich mit seinem Begehren an die nunmehr zuständige Ausländerbehörde in A-Stadt zu wenden. Unabhängig davon, dass der Kläger einen Nationalpass auf den Namen San vorgelegt habe, stelle die Aufenthaltserlaubnis einen statusbegründenden und keinen namensfeststellenden Verwaltungsakt dar.

Nachdem das Verwaltungsgericht in einem Schreiben an den Kläger vom 18.11.2005 zum Ausdruck gebracht hatte, dass es die Ansicht der Unzuständigkeit des Beklagten teile, hat der Kläger die Beiladung des Landkreises A-Stadt (Ausländerbehörde) zu dem Rechtsstreit beantragt.

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.12.2005 - 5 K 45/05 - zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, da sich weder der Beklagte für zuständig noch der Landkreis Saarlouis für unzuständig halte und auch kein ernsthafter Streit darüber bestehe, dass der Ausweisersatz und die Aufenthaltsbefugnis für die Person des Klägers ausgestellt worden seien, würden mit der Klage gegen die nicht mehr zuständige Behörde keine rechtlichen Interessen der zuständigen Behörde berührt, so dass die Voraussetzungen für eine Beiladung nicht vorlägen.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 15.12.2005 zugestellt. Mit seiner am 23.12.2005 erhobenen Beschwerde macht er geltend, die Beiladung sei geboten, weil es um die Klärung der Zuständigkeitsfrage gehe. An der Auffassung der weiter bestehenden Zuständigkeit des Beklagten werde seinerseits festgehalten. Der Kläger weist ferner darauf hin, dass er die Ausländerbehörde beim Landkreis Saarlouis unter dem 21.3.2005 darum gebeten habe, in dem Ausweisersatz beim Namen zumindest den Zusatz "alias C Sak." anzubringen, wobei er verschiedene Beispiele für seine Probleme, etwa beim Abschluss einer Kraftfahrzeugversicherung, angeführt habe. So habe etwa das Einwohneramt der Kreisstadt A-Stadt die Erteilung einer Aufenthaltsbescheinigung abgelehnt, da dort kein " C San", sondern nur ein " C Sak." gemeldet sei. Dass er - der Kläger - diese Person sei, habe er nicht nachweisen können, da sein einziges Ausweispapier auf den Namen C San laute.

Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II. Die zulässige Beschwerde, die nur für den Fall der Beiladung in § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist begründet. Die Beiladung der örtlichen Ausländerbehörde ist nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 VwGO geboten.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die behördliche Zuständigkeit zur Berichtigung der unter dem 23.12.2004 ausgestellten Aufenthaltsbefugnis (Ausweisersatz), welche der Beklagte nach dem zuvor geschilderten Sachverhalt nicht nachvollziehbar und offenbar im Gegensatz zur Verfahrensweise aller anderen Behörden (und Gerichte) auf einen unzutreffenden, in einem vom Kläger bei der Einreise im Jahre 1989 benutzten ("gekauften") türkischen Pass ausgewiesenen Namen erteilt hat. Diese aus heutiger Sicht willkürlich erscheinende Verfahrensweise führt zu vom Kläger geschilderten grotesken Ergebnissen, etwa was zum einen die unterschiedliche Namenbenutzung im Vergleich zu seiner Frau und seinem Kind anbelangt, die seit der Heirat beziehungsweise der Geburt den vom Kläger abgeleiteten (richtigen) Familiennahmen ("Sak.") führen dürfen (und müssen), oder wenn zum anderen die Kraftfahrzeugversicherung dem Kläger die Gutschrift eines unter dem auch bei den Meldebehörden in A-Stadt registrierten Namen Sak. erzielten Schadensfreiheitsrabatts unter Hinweis auf den abweichenden Namen im vom Beklagten ausgestellten Ausweisersatz verweigert. Insgesamt muss im Übrigen bezweifelt werden, ob aus Sicht des Beklagten wirklich ein nachvollziehbarer Anlass für den vorliegenden Rechtsstreit besteht, zumal nach seinem Vorbringen nicht einmal er - in der Sache - bisher in Abrede gestellt hat, dass die von allen anderen Behörden (außer ihm selbst) gewählte "Namenszuschreibung" Sak. richtig ist. Der Beklagte hebt vielmehr bisher allein auf den formalen Gesichtspunkt ab, dass mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis unter dem Namen "San" seine Zuständigkeit - einschließlich einer Befugnis für eine Berichtigung des Papiers - nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AFSVO geendet haben soll. Hierüber bestehen unterschiedliche Ansichten zwischen den Beteiligten. Das lässt es geboten erscheinen, die von dem Beklagten - statt seiner - auch hinsichtlich der Berichtigung des Namens für allein zuständig gehaltene (wohnörtliche) Ausländerbehörde zu dem Rechtsstreit beizuladen.

Dem steht zum einen nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht, wie sich der unter dem 18.11.2005 vorgenommenen Anhörung zum Gerichtsbescheid entnehmen lässt, offensichtlich die Rechtsauffassung des Beklagten teilt. Die Entscheidung über die Beiladung nach § 65 VwGO ist nicht am voraussichtlichen Ergebnis des Verfahrens zu orientieren. Außerdem ist dem Kläger gerade bei dem nach der Anhörung zu erwartenden Ausgang des (erstinstanzlichen) Verfahrens nachvollziehbar an einer Verbindlichkeit der gegebenenfalls darin liegenden positiven Aussage zur Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde auch für die Berichtigung des Ausweisersatzes - jedenfalls bis zum Auslaufen der derzeitigen Aufenthaltserlaubnis (§ 101 AufenthG) im August 2006 - gelegen (§ 121 Nr. 1 VwGO).

Zum anderen kann die in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.12.2005 - 5 K 45/05 - enthaltene Aussage, dass sich die örtliche Ausländerbehörde nicht für unzuständig halte, nach dem Inhalt der vorgelegten Gerichtsakte nicht nachvollzogen werden. Bei dieser Akte befindet sich keinerlei Stellungnahme des nach Meinung des Beklagten (und des Verwaltungsgerichts) auch für eine Berichtigung zuständigen Landkreises A-Stadt (Ausländerbehörde), aus der sich ersehen ließe, dass sich dieser verbindlich - das würde allerdings in der Tat eine Beiladung nicht sachgerecht erscheinen lassen - als zuständig betrachtet. Dem Vortrag des Klägers in der Beschwerdebegründung, wonach er mit Blick auf die geschilderten Schwierigkeiten die örtliche Ausländerbehörde unter dem 21.3.2005 gebeten hat, seinen richtigen Namen zumindest zusätzlich als "Aliasnamen" in das Papier aufzunehmen kann nicht entnommen werden, dass sich die Ausländerbehörde in A-Stadt für zuständig erklärt oder gar, dass sie dem Ansinnen des Klägers entsprochen hätte. Das vorliegende Beschwerdeverfahren bietet keine Veranlassung für eine dahingehende weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Senat.

Der Kostenausspruch betrifft außergerichtliche Kosten und beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da in Verfahren über sonstige, nicht gesondert aufgeführte Beschwerden nach der Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zum einen nur bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels eine Gebühr und zum anderen (ohnehin) eine Festgebühr (50,- EUR) anfällt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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