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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 3 Q 13/05
Rechtsgebiete: APO, VwGO, OberstufenVO, GKG


Vorschriften:

APO § 3 Abs. 1 Satz 1
APO § 5
APO § 25 Abs. 3
APO § 25 Abs. 3 Satz 5
APO § 25 Abs. 4
APO § 25 Abs. 5
APO § 25 Abs. 6 Satz 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
OberstufenVO § 28
OberstufenVO § 28 Abs. 2
GKG § 47
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 2
a) Es steht nicht im Widerspruch zu der Umschreibung der Note "ungenügend (00 Punkte)", wenn aus einer Leistung, die weniger als 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfüllt, gefolgert wird, dass selbst die Grundkenntnisse des Prüflings so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

b) Die Vergabe der Note "ungenügend" ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn "überhaupt" oder "auch" zutreffende Antworten gegeben wurden.

c) Gemessen an den Notendefinitionen von "ungenügend" und "mangelhaft" (§§ 5 APO SL, 28 Oberstufen VO SL) und den § 25 Abs. 3 und 5 APO SL zu entnehmenden Anforderungen an die mündliche Prüfung hält es der Senat nicht für sachwidrig, den Nachweis notwendiger Grundkenntnisse, die eine Behebung gezeigter Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen ("mangelhaft"), davon abhängig zu machen, dass mindestens 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfüllt werden und nicht nur punktuell auch richtige Antworten gegeben werden.

d) Der Umstand, dass die Abiturprüfungsordnung Hilfen in der mündlichen Prüfung vorsieht, schließt nicht aus, dass bei der Bewertung von Leistungen danach unterschieden werden darf, ob sie ohne oder mit Hilfen erbracht worden sind.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 412/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,--Euro festgesetzt.

Gründe:

Durch Urteil vom 13.1.2005, zugestellt am 2.2.2005, hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Klägerin abgewiesen, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.6.2003 über das Nichtbestehen ihrer Abiturprüfung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2003 den Beklagten zu verpflichten, die am 23.6.2003 durchgeführte, mit "ungenügend (00 Punkte)" bewertete mündliche Prüfung in dem Fach Mathematik mit mindestens 02 Punkten neu zu bewerten und erneut über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich und die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zu entscheiden, hilfsweise, unter Aufhebung der genannten Verwaltungsentscheidungen die mündliche Abiturprüfung im Fach Mathematik zu annullieren und sie erneut zur mündlichen Abiturprüfung zuzulassen.

Dem am 1.3.2005 bei Gericht eingegangenen und am 4.4.2005, einem Montag, mit einer Begründung versehenen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil kann nicht entsprochen werden. Das Vorbringen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Zulassungsverfahren begrenzt, rechtfertigt die erstrebte Rechtsmittelzulassung weder auf der Grundlage des von ihr in erster Linie geltend gemachten Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch in Anwendung des ebenfalls angeführten § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ebenso wenig ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben, wobei hierzu anzumerken ist, dass die Klägerin die ihrer Ansicht nach im Berufungsverfahren zu beantwortende Grundsatzfrage der Zulässigkeit einer Übernahme von für schriftliche Abiturarbeiten entwickelten Bewertungsmaßstäben für die Bewertung auch von mündlichen Abiturprüfungen erstmals nach Ablauf der mit Urteilszustellung am 2.2.2005 in Lauf gesetzten Zwei - Monats - Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrages mit Schriftsatz vom 18.5.2005 und damit verspätet in einer den Darlegungsanforderungen der letztgenannten Bestimmung genügenden Weise bezeichnet hat.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zunächst umfassend dargelegt, dass der äußere Ablauf der mündlichen Mathematikprüfung der Klägerin am 23.6.2003 nicht an Verfahrensmängeln gelitten habe und in diesem Zusammenhang das Prüfungsverfahren an den Erfordernissen der notwendigen Distanz und der sachlichen Neutralität der Prüfer und dem Fairnessgebot gemessen und als rechtsfehlerfrei bewertet. Es hat ferner näher ausgeführt, dass der Klägerin mittels des ihr übersandten Protokolls der mündlichen Prüfung und der ihr ebenfalls übersandten Niederschrift über die Ergebnisse des "Überdenkens" der Bewertung durch die Prüfungskommission und dem Prüfungsfachausschuss am 3.9.2003 im Rahmen des von ihr eingeleiteten Widerspruchsverfahrens eine gemessen an den Anforderungen der Artikel 12 und 19 Abs. 4 GG hinreichende Begründung der vergebenen Note "ungenügend (00 Punkte)" gegeben worden sei und dass dem Anspruch der Klägerin auf "Überdenken" der Benotung durch die erneute Befassung von Prüfungskommission und Prüfungsfachausschuss mit den Prüfungsleistungen der Klägerin und ihrer Bewertung an dem genannten Tag Rechnung getragen sei. Im Rahmen der anschließenden Behandlung der von ihm bejahten Rechtmäßigkeit der inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht sodann detailliert ausgeführt, es sei ausgeschlossen, dass die Bewertung von sachfremden Erwägungen beziehungsweise von mangelnder Objektivität beeinflusst gewesen sei, sich hierbei insbesondere mit der von der Klägerin beanstandeten Aussage im Prüfungsprotokoll auseinandergesetzt, "die Antworten in beiden Prüfungsteilen beruhten fast ausschließlich auf Raten und nicht auf Wissen", und eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes im Hinblick darauf verneint, dass diese Bemerkung von der Protokollführerin in die Niederschrift aufgenommen worden sei und das umschreibe, was der als Zeuge vernommene Erstprüfer mit dem Beispiel erläutert habe, "wenn eine falsche Antwort gegeben werde und dann noch einmal die falsche Antwort, dann bleibe nur noch die dritte richtige übrig", und der Fremdprüfer dahin erklärt habe, wenn nur zwei Möglichkeiten bestanden hätten, habe sich das Gefühl eingestellt, dass die Antwort auf Raten beruhte; es hätten so viele Hilfen gegeben werden müssen, dass der Eindruck entstanden sei, Antworten beruhten auf Raten, nicht auf Wissen.

Im nächsten Schritt hat das Verwaltungsgericht den eigentlichen Bewertungsvorgang näher geprüft und sich auf den Standpunkt gestellt, durch die im Überdenkensverfahren gegebenen Begründungen, auf die Bezug genommen werde und die durchgängig unter Beleg an der einzelnen Frage aufzeigten, dass die Antworten der Klägerin oberflächlich und nicht aussagekräftig beziehungsweise sachlich nicht korrekt gewesen seien, so dass die Prüfungsleistung nicht habe erkennen lassen, "dass notwendige Grundkenntnisse vorhanden und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten", sei die Vergabe der Note "ungenügend" nachvollziehbar dargelegt. In diesem Zusammenhang hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dem von der Klägerin gefertigten Gedächtnisprotokoll auseinandergesetzt, darauf hingewiesen, dass die prüfungsspezifische Wertung den Prüfern vorbehalten bleibe, die Vergabe der Note "ungenügend" nicht schon dann ausgeschlossen sei, wenn überhaupt richtige Antworten gegeben würden, und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der von Erstprüfer und Fremdprüfer einvernehmlich zu Grunde gelegte Wert, dass die Aufgabenstellung zu einem Viertel zutreffend gelöst sein müsse, um die Vergabe der Note "mangelhaft" zu rechtfertigen, allgemein nicht zu beanstanden sei, weil die Bewertung, wer weniger als ein Viertel der geforderten Leistung erbringe, rechtfertige regelmäßig die Prognose, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft seien, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, nicht dem Wesen der Umschreibung der Note "ungenügend (00 Punkte)" widerspreche. Hierzu ist dann näher dargelegt, dieses Kriterium ergebe sich nicht zwingend aus gesetzlichen Vorgaben, sondern folge aus den Korrektorenkonferenzen, die zu den Abiturprüfungen stattfänden, und den dort getroffenen Anforderungen, die von den Prüfern gleichmäßig angewandt würden, um bei dem gegebenen Zentralabitur die Chancengleichheit zu bejahen. Weiter heißt es zu dem "25 Prozent - Kriterium", in der mündlichen Prüfung, in der ein konkreter Bewertungsschlüssel regelmäßig nicht vorgegeben sei, sei dieser Wert einer schematischen Anwendung unzugänglich. In diesem Sinne hätten die Prüfer in der mündlichen Verhandlung auch die Vergabe der Note "ungenügend" nachvollziehbar dargelegt und allein im Rahmen dieser Darlegung sei das Kriterium von mindestens 25 Prozent richtiger Lösung angeführt worden. Die Vergabe der Note "ungenügend" sei aufgrund der konkreten Prüfungssituation und der individuellen, an den Anforderungen an der Abiturprüfungsordnung gemessenen Prüfungsleistung der Klägerin erfolgt. Das wird dann unter größten Teils wörtlicher Wiedergabe der Aussagen des Erstprüfers, des Fremdprüfers und des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission näher dargelegt, die im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen vernommen wurden, wobei das Verwaltungsgericht diese Aussagen unter Heranziehung der von ihm wörtlich wiedergegebenen Regelungen des § 25 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 und Abs. 5 APO zusammenfassend dahin gewürdigt hat, dass die Klägerin großer Hilfe bedurft habe, zu einer ansatzweise eigenständigen Lösung der ihr gestellten Aufgaben nicht in der Lage gewesen sei, die von ihr gegebenen Antworten auf kürzere Aufgabenstellungen nicht über eine geringe gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes hinausgegangen seien und bei dieser Sachlage die Note "ungenügend" und die Prognose, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft seien, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, gerechtfertigt seien.

Der Senat hält die eingehend begründete Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Benotung der mündlichen Abiturprüfung der Klägerin in dem Fach Mathematik am 23.6.2003 mit der Note "ungenügend (00 Punkte)" leide nicht an einem Rechtsfehler zu ihrem Nachteil, jedenfalls in den sie tragenden Erwägungen und im Ergebnis für überzeugend und zutreffend. Ihre Richtigkeit wird durch das Vorbringen der Klägerin in ihrem Berufungszulassungsantrag nicht in einer zur Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führenden Weise erschüttert.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Verständnis der letztgenannten Bestimmung werden zunächst nicht durch das Vorbringen der Klägerin begründet, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Prüfer der mündlichen Abiturprüfung in dem Fach Mathematik für die Vergabe der Note "mangelhaft" die Erfüllung der Prüfungsanforderungen zu mindestens 25 Prozent verlangt und damit einen ihrer Ansicht nach unzutreffenden Bewertungsmaßstab zu Grunde gelegt hätten, der der Abiturprüfungsordnung - APO - widerspreche und sich nicht zwingend aus gesetzlichen Vorgaben herleiten lasse. Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es nicht im Widerspruch zu der Umschreibung der Note "ungenügend" (§§ 5 APO, 28 OberstufenVO) steht, wenn aus einer Leistung, die weniger als 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfülle, (prognostisch) gefolgert wird, dass selbst die Grundkenntnisse des Prüflings so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Die Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung lässt sich zunächst nicht erfolgreich mit der Forderung in Frage stellen, dass positive Prüfungsleistungen (richtige Antworten) auch als solche zu berücksichtigen und zu werten seien. Denn aus dieser Forderung, der im Ürigen die Prüfer ausweislich des Prüfungsprotokolls, der Niederschrift über das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgte "Überdenken" der Bewertung und der Zeugenaussagen von Erst -, Fremdprüfer sowie Vorsitzendem der Prüfungskommission Rechnung getragen haben, indem dort zutreffende Antworten der Klägerin vermerkt und gewürdigt werden, lässt sich nicht ableiten, dass die Vergabe der Note "ungenügend" von vornherein schon dann ausgeschlossen ist, wenn "überhaupt" oder "auch" zutreffende Antworten gegeben wurden. Das zeigt zum einen der Vergleich der Notendefinitionen von "ungenügend" und "mangelhaft" in der gem. § 5 APO auch auf die Benotung von Abiturprüfungen anwendbaren Bestimmung des § 28 OberstufenVO: Danach sind zwar beides den Anforderungen nicht entsprechende Leistungen. Während eine mit der Note "ungenügend" zu bewertende Leistung weiter dadurch bestimmt ist, dass "selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten", setzt die Vergabe der Note "mangelhaft" immerhin eine Leistung voraus, die - bei aller Unzulänglichkeit - erkennen lässt, "das die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten". Wird schon die Feststellung "lückenhafter Grundkenntnisse" (ungenügend) weder begrifflich noch rechtlich dadurch ausgeschlossen, dass "auch" zutreffende Antworten gegeben wurden, so zeigt der Unterschied in den Notendefinitionen von "ungenügend" und "mangelhaft", dass es für die Vergabe der letztgenannten Note eben nicht ausreicht, wenn "überhaupt" oder in Einzelpunkten zutreffende Antworten gegeben wurden. Der Anteil der positiven Leistungen muss nämlich so groß sein, dass er die Feststellung des Vorhandenseins der notwendigen Grundkenntnisse erlaubt. Zum anderen ist nach § 25 Abs. 3 Satz 5 APO die (mündliche) Abiturprüfung so durchzuführen, dass der Prüfling aufzeigen kann, in welchem Maß er über sicheres geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges differenzierendes Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht (§ 25 Abs. 3 Satz 6 APO). Dem entspricht es dann, dass gemäß § 25 Abs. 5 APO dem Prüfling zunächst Gelegenheit gegeben werden soll, selbständig die vorbereitete Aufgabe (§ 25 Abs. 4 APO) im zusammenhängenden Vortrag zu lösen. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen entspricht hingegen nicht dem Sinn der Prüfung (§ 25 Abs. 5 Satz 4 APO). Auch diese Anforderungen machen deutlich, dass die Vergabe der Note "ungenügend" nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn "auch" oder in Einzelpunkten zutreffende Antworten gegeben werden.

Schließt danach der Umstand, dass "überhaupt" richtige Antworten gegeben wurden, die Vergabe der Note "ungenügend" nicht von vornherein aus, so ist dem Verwaltungsgericht ferner darin beizupflichten, dass es im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Leistungen, die für die Vergabe der Note "mangelhaft" gefordert werden, bei einem Viertel der geforderten Anforderungen liegen müssen. Zwar ist - wovon im Übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgeht - dieses "25 Prozent - Kriterium" nicht normativ festgeschrieben. In derartigen Fällen gilt indes, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugsystem zu finden sind, dass durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1992 - 6 C 3/92 - zitiert nach Juris im Zusammenhang mit der Erörterung der Anforderungen an die Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfung

Hinzu kommt, dass, wie von § 3 Abs. 1 Satz 1 APO gefordert, die Abiturprüfung nach einheitlichen Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäben durchgeführt wird. Dem ist auch in der mündlichen Prüfung Rechnung zu tragen, wie nicht zuletzt § 25 Abs. 6 Satz 2 APO zeigt, wonach die Fremdprüferin/ der Fremdprüfer verpflichtet ist, auf die Gleichmäßigkeit und die Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und der Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein. Hieran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Prüfer bei der Bewertung der mündlichen Abiturprüfung der Klägerin an dem "25 Prozent - Kriterium" orientiert haben, das nach der von ihr nicht in Frage gestellten Annahme des Verwaltungsgerichts in Korrektorenkonferenzen festgelegt wurde und von den Prüfern gleichmäßig angewendet wird, um die Chancengleichheit im Zentralabitur zu wahren. Die Prüfer haben mithin ihre Bewertung an der ständigen Prüfungspraxis ausgerichtet. Die Forderungen, für die Vergabe der Note "mangelhaft" müssten mindestens 25 Prozent der Prüfungsanforderungen erfüllt werden, steht ferner nicht im Widerspruch zu den Notendefinitionen und erweist sich gemessen an Artikel 12 GG nicht als unverhältnismäßig. Denn zum einen liegt ein deutlicher Unterschied zwischen dem für "mangelhaft" vorausgesetzten Vorhandensein der notwendigen Grundkenntnisse, die es immerhin ermöglichen, die gezeigten Mängel in absehbarer Zeit zu beheben, und zur Vergabe der Note "ungenügend" führenden Grundkenntnissen, die derart lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Wenn dieser Unterschied nach ständiger Bewertungspraxis mit dem "25 Prozent - Kriterium" beschrieben wird, ist der den Prüfern zuzubilligende Bewertungsspielraum nicht überschritten. Zum anderen vermittelt die bestandene Abiturprüfung dem Prüfling immerhin die allgemeine Hochschulreife, bescheinigt ihm mithin Studierfähigkeit. Die Qualität dieses Abschlusses schlägt sich nicht nur in den vorbeschriebenen Anforderungen des § 25 Abs. 3 und 5 APO nieder. Der Senat hält es hieran gemessen zudem für keineswegs sachwidrig, den Nachweis notwendiger Grundkenntnisse, die eine Behebung gezeigter Mängel in absehbarer Zeit ermöglichen, davon abhängig zu machen, dass mindestens 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfüllt werden und nicht nur punktuell auch richtige Antworten gegeben werden. Diese Bewertungspraxis ist jedenfalls nicht willkürlich vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 13.5.1986 - 1 C 7/84 - zitiert nach Juris, wonach es mit Art. 12 GG vereinbar ist, wenn für das Bestehen einer Meisterprüfung auf der Grundlage eines 100 - Punkte - Schlüssels 50 von 100 möglichen Punkten verlangt werden.

Begründen die von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des "25 Prozent - Kriteriums" erhobenen Einwände danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, so zeigen die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zugleich, dass die Rechtssache unter diesem Gesichtspunkt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und auch nicht die Entscheidung grundsätzlich bedeutsamer Fragen erfordert. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich unter Heranziehung der Notendefinitionen, der Prüfungsanforderungen des § 25 Abs. 3 und 5 APO sowie unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.

Erweist sich das "25 Prozent - Kriterium" danach als rechtlich unbedenklich, so kann letztlich dahinstehen, ob es seinen Ursprung in den Grundsätzen für die Beurteilung schriftlicher Arbeiten hat. Sowohl für die Bewertung schriftlicher als auch für die Bewertung mündlicher Arbeiten gilt in der Abiturprüfung dasselbe Notensystem (§§ 5 APO, 28 OberstufenVO), müssen also auch die mündlichen Prüfungsleistungen in den Notenrahmen zwischen "ungenügend" und "sehr gut" eingeordnet und müssen den Notenstufen Punktzahlen eines "15 - Punkte - Systems nach dem in § 28 Abs. 2 OberstufenVO näher beschriebenen Schlüssel zugeordnet werden. Werden für die Beurteilung schriftlicher Arbeiten entwickelte Bewertungsmaßstäbe auf die Beurteilung mündlicher Prüfungen übertragen, ist es letztlich Sache der Prüfer, eine entsprechend differenzierte Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen vorzunehmen und ihre Entscheidung dementsprechend plausibel und nachvollziehbar zu begründen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass das "25 Prozent - Kriterium" im Falle der Klägerin sowohl in der Prüfungsniederschrift als auch in den Bekundungen der Prüfer anlässlich ihrer Vernehmung als Zeugen vor dem Verwaltungsgericht als Anforderung angeführt wird, die von der Klägerin "bei weitem" nicht erfüllt wurde. Dies sowie der Umstand, dass die Prüfer sowohl aus Anlass des Überdenkens ihrer Beurteilung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und - was das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - anlässlich ihrer Vernehmung als Zeugen ausgehend von den gestellten Aufgaben, den Anforderungen des § 25 Abs. 3 und 5 APO und den von der Klägerin erbrachten Prüfungsleistungen eine an der Notendefinition ausgerichtete Begründung für die vergebene Note "ungenügend" gegeben haben, erlauben den Schluss, dass die Prüfer das "25 Prozent - Kriterium" vorliegend lediglich im Sinne einer Art Orientierungsmaßstab zur Einordnung der von der Klägerin gezeigten Leistungen angeführt haben. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, die für die Beurteilung schriftlicher Arbeiten entwickelten Bewertungsgrundsätze ließen sich nicht ohne weiteres auf die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen übertragen, stellt es vorliegend keinen Bewertungsfehler dar, dass den anhand der Notendefinition als "ungenügend" beurteilten Prüfungsleistungen der Klägerin das für die Abgrenzung zwischen "ungenügend" und "mangelhaft" regelmäßig herangezogene, hier "bei weitem nicht erfüllte" "25 Prozent - Kriterium" gegenübergestellt wurde.

Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird ferner nicht durch den Einwand der Klägerin in Frage gestellt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht gebilligt, dass die Prüfer die ihr gewährten Hilfen für sie nachteilig bewertet hätten. Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt der Umstand, dass die Abiturprüfungsordnung Hilfen in der mündlichen Prüfung vorsieht, nicht aus, dass bei Bewertung von Leistungen danach unterschieden werden darf, ob sie ohne oder mit Hilfe erbracht worden sind. Schon aus dem Wortlauf von § 25 Abs. 5 APO ergibt sich ohne weiteres, dass die Sicht der Klägerin nicht zutrifft. Nach Satz 1 der letztgenannten Bestimmung soll nämlich der Fachprüfer dem Prüfling zunächst Gelegenheit geben, selbständig die vorbereitete Aufgabe (§ 25 Abs. 4 APO) in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Erst für den Fall, das der Prüfling hierzu aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht im Stande ist, ist der Prüfer zu Hilfen ermächtigt, die im Protokoll zu vermerken sind (§ 25 Abs. 5 Satz 6 APO). Sind danach schon nach dem ausdrücklichen Willen des Normgebers selbständige und mit Hilfen erbrachten Prüfungsleistungen nicht gleichwertig, so liegt im Übrigen auf der Hand, dass mit zunehmendem Umfang und zunehmender Intensität der Hilfen die eigenständige Leistung des Prüflings immer geringer wird bis zu einem Punkt, wo von einer selbständigen Leistung kaum noch oder überhaupt nicht mehr die Rede sein kann. Im Falle der Klägerin konnten die gestellten Aufgaben "trotz Korrekturen und kleinschrittiger Hilfsfragen" und trotz "großer Hilfen" teilweise nicht gelöst werden bzw. stellten die im Prüfungsprotokoll erwähnten, "mit vielen Hilfen gegebenen" Antworten, "nur einen äußerst geringen Teil der zu erwartenden Anforderungen" dar (vgl. Niederschrift über das Überdenken der Prüfungsleistungen vom 3.9.2005). Die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zum größten Teil wörtlich wiedergegebenen Aussagen der als Zeugen vernommenen Prüfer und des Vorsitzenden der Prüfungskommission, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, lassen sich dahin zusammenfassen, dass die Klägerin zu eigenständigen Lösungen nicht in der Lage war und nur mit großer Hilfe auf einfacher Ebene punktuell zutreffende Antworten geben konnte. Es ist offenkundig, dass eine solche Prüfungsleistung der in erster Linie geforderten selbständigen Aufgabenlösung in zusammenhängendem Vortrag nicht gleichwertig ist. In diesem Zusammenhang ist auch das von der Klägerin kritisierte Stellen von Fragen zu sehen, die nur zwei Antwortmöglichkeiten eröffneten. Entgegen ihrer Ansicht wird hierdurch nicht ein struktureller Mangel des Prüfungsverfahrens indiziert. Dass ihr derartige Fragen gestellt wurden, ist vielmehr die Konsequenz aus dem von den Prüfern beanstandeten Umstand, dass sie zu eigenständigen Lösungsbeiträgen nicht in der Lage war und ihr "kleinschrittige Hilfsfragen" gestellt werden mussten und ist dementsprechend bezeichnend für das Ausmaß und die Intensität der Hilfen, die ihr geleistet werden mussten. Auch dies wird durch die Bekundungen der Prüfer zu der Protokollaussage, die Antworten beruhten fast ausschließlich auf Raten und nicht auf Wissen, einleuchtend belegt. Der Erstprüfer hat diese Bemerkung nämlich beispielhaft dahin erläutert, dass nach zwei unzutreffenden Antworten nur noch eine dritte zutreffende Antwortmöglichkeit verblieben sei, und der Fremdprüfer führte bezogen auf den Fall zweier Antwortmöglichkeiten aus, es habe so viel Hilfe gegeben werden müssen, dass der Eindruck entstanden sei, "es beruhe auf Raten nicht auf Wissen", was der Sache nach bedeutet, dass die bei zwei bestehenden Möglichkeiten gegebene richtige Antwort keine Entsprechung in den zuvor gezeigten Kenntnissen fand.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet schließlich nicht der von der Klägerin erhobene Einwand, die Prüfung sei fehlerhaft, weil die Prüfung mit "ungenügend (00 Punkte)" bewertet worden und eine zur Abgrenzung zur Note "mangelhaft" gesetzlich vorgeschriebene Prognoseentscheidung unterblieben sei. Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass - worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat (Seite 13 des Urteilsabdrucks) - aus Anlass des im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgten "Überdenkens" der Prüfungsbewertung, eine an den gestellten Aufgaben, den von der Klägerin gezeigten Leistungen und den Notendefinitionen von "ungenügend" und "mangelhaft" ausgerichtete Begründung der vergebenen Note erfolgt ist. So heißt es in der entsprechenden Niederschrift vom 3.9.2003 bezogen auf den ersten Prüfungsteil, die Prüfungsleistungen die sich auf den Lerninhalt der Halbjahre 12/1, 13/1 und 13/3 bezogen hätten, seien in der Tat so lückenhaft gewesen, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Teil zwei wird abschließend mit der Formulierung bewertet, eine derartige Prüfungsleistung lasse nicht erkennen, dass notwendige Grundkenntnisse vorhanden seien und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Das schließt die von der Klägerin geforderte prognostische Beurteilung ein.

Sind danach die Voraussetzungen für die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt, so zeigt die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages ferner keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen zu §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass kein Grund besteht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist es eindeutig, dass die Vergabe der Note "ungenügend (00 Punkte)" nicht schon dann ausscheidet, wenn "überhaupt" oder "auch" zutreffende Antworten gegeben werden. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es auch unter dem Gesichtspunkt von Artikel 12 GG nicht zu beanstanden ist, wenn eine Mindestquote der gestellten Anforderungen erfüllt sein muss, um eine Abschlussprüfung zu bestehen vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1986 - 1 C 7/84 - zitiert nach Juris, betreffend eine Meisterprüfungsordnung, die für das Bestehen einer Prüfung 50 von 100 möglichen Punkten verlangt

Soweit die Klägerin besondere Schwierigkeiten der Rechtssache darin sehen will, dass "die Entscheidung Grundprobleme des Prüfungsrechts sowie des gerichtlichen Kontrollumfanges von Prüfungsentscheidungen zum Gegenstand hat", ist ihr entgegenzuhalten, das die zentralen Fragen der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Vgl. z. B. Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und die die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze übernehmende neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24.2.1993 - 6 C 35/92 - E 92, 132; vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 - zitiert nach Juris und vom 6.9.1995 - 6 C 18.93 - E 99, 185 geklärt sind und das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an den in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgerichtet hat. Von daher ist der pauschale und unsubstantiierte Hinweis auf durch die Entscheidung aufgeworfene Grundprobleme des Prüfungsrechts und des gerichtlichen Kontrollumfanges von Prüfungsentscheidungen nicht geeignet, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen.

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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