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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: 3 Y 23/05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, PrüfO
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 Satz 1 | |
ZPO § 115 Abs. 4 | |
ZPO § 121 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
PrüfO § 8 | |
PrüfO § 8 Abs. 1 | |
PrüfO § 8 Abs. 2 | |
PrüfO § 8 Abs. 3 |
Tenor:
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. November 2005 - 1 K 44/05 - wird dem Kläger ab dem 15. Juli 2005 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt.
Die aus dem Einkommen des Klägers bis zu einer Höchstzahl von 48 Monatsraten aufzubringende monatliche Rate wird auf 15,-- EUR festgesetzt.
Dem Kläger wird Rechtsanwalt Dr. Zimmerling, B-Straße, B-Stadt, zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.
Gründe:
Der gemäß den §§ 166 VwGO, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.11.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Kläger für seine am 13.7.2004 erhobene Klage Prozesskostenhilfe unter Beigeordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist nach Maßgabe des Entscheidungstenors zu entsprechen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger, der noch keinen konkreten Klageantrag formuliert hat, das Ziel, ihm einen triftigen Grund für den "Rücktritt" von den auf den 8.4.2004, den 14.4.2004 und den 15.4.2004 anberaumten (Wiederholungs-)Fach-prüfungen in den Fächern "Steuerarten und Unternehmungsbesteuerung", "Informationsmanagement II" und "Kreditvergabeentscheidungen in Banken" im Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes zuzubilligen und die Bewertung dieser von ihm nicht abgelegten Fachprüfungen mit "nicht ausreichend (5,0)" aufzuheben.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann diesem Begehren die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten Bestimmung bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. zum Beispiel Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - E 81, 347, und vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102, jeweils zitiert nach Juris, der der Senat folgt, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3 GG und Art. 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin besteht, Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin, diesen Rechtsschutz vorweg zu nehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlagern und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten.
Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 und vom 4.2.1997 - jeweils a.a.O. -
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Verwaltungsgericht zwar im Ergebnis darin beizupflichten, dass die Erfolgsaussichten des Begehrens des Klägers in der Hauptsache nicht allzu günstig stehen. Die abschließende Beurteilung der Klage wirft jedoch Fragen der Anerkennung triftiger Gründe für einen Rücktritt von Prüfungen sowie des Umfanges und der Grenzen der Mitwirkungspflicht eines Prüfungskandidaten bei der Geltendmachung derartiger Gründe auf, die nur auf der Grundlage einer umfassenden, die Umstände des Einzelfalles sowie gegebenenfalls auch Zumutbarkeitsaspekte berücksichtigenden Würdigung beantwortet werden können zur Beachtlichkeit der Einzelfallumstände bei der Frage der unverzüglichen Geltendmachung von Säumnisgründen vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6.9.1995 - 6 C 16.93 - E 99, 172, und vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 - NVwZ 1999, 188, jeweils zitiert nach Juris.
Ansatz der rechtlichen Beurteilung ist vorliegend - vor einem Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts - soweit ersichtlich die "Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 4.7.2002 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2002, 352), in der Fassung der Änderungsordnung vom selben Tag (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2002, 376) - im folgenden: PrüfO -, deren zumindest generelle Kenntnis bei dem Kläger vorausgesetzt werden kann vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004, Rdnr. 125.
Diese Prüfungsordnung regelt in ihrem § 8 die Möglichkeit der Rücknahme von Anträgen auf Zulassung zur Prüfung sowie die Folgen des Versäumens von Prüfungsterminen und des Rücktrittes nach begonnener Prüfung. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kann ein Prüfling den Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen bis spätestens zehn Werktage vor dem Beginn der ersten Prüfung des jeweiligen Prüfungstermins zurückziehen. Erscheint ein Kandidat, ohne den Zulassungsantrag fristgemäß zurückgezogen zu haben, ohne triftige Gründe nicht zur Prüfung oder tritt er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurück, so gilt die betreffende Prüfungsleistung gemäß § 8 Abs. 2 PrüfO als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Nach § 8 Abs. 3 PrüfO müssen die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, wobei bei Krankheit des Kandidaten ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Liegt ein triftiger Grund vor, ist der Kandidat so zu behandeln als sei er rechtzeitig von der Prüfung zurückgetreten (§ 8 Abs. 3 Satz 4 PrüfO).
Mit Blick auf die durch § 8 Abs. 1 PrüfO eröffnete Möglichkeit, den Antrag auf Zulassung zur Prüfung - ohne weiteres - bis spätestens zehn Werktage vor dem Beginn der ersten Prüfung des jeweiligen Prüfungstermins zurückzuziehen, ist die Frage aufzuwerfen, ob die Prüfungsvorbereitungen beeinträchtigende Erkrankungen, die bis zu der in der Prüfungsordnung genannten zeitlichen Grenze von zehn Werktagen aufgetreten sind, zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch als triftige Gründe anerkannt werden können beziehungsweise ob ihre Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt noch unverzüglich ist. Diese Frage stellt sich auch im Falle des Klägers, da seine Erkrankung nach seinen Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.4.2004 bereits am 21.3.2004 aufgetreten ist und am 25.3.2004, dem zehnten Werktag vor dem ersten, auf den 8.4.2004 anberaumten Prüfungstermin noch andauerte, während er selbst erstmals am 30.3.2004 beim Wirtschaftwissenschaftlichen Prüfungsamt vorgesprochen hat. Sollte diese Frage zu Ungunsten des Klägers zu beantworten sein, dürften die ihm gegebenen Auskünfte beim Prüfungsamt und durch Herrn B. zutreffend gewesen sein und wäre seiner Argumentation, die sich im wesentlichen darauf stützt, er habe unzutreffende Informationen über die Möglichkeit des Prüfungsrücktrittes bei im Vorfeld der eigentlichen Prüfungen liegenden triftigen Gründen erhalten, zumindest weitgehend die Grundlage entzogen.
Sollte die Würdigung im Hauptsacheverfahren hingegen ergeben, dass der Kläger ungeachtet der Regelung des § 8 Abs. 1 PrüfO berechtigt war, eine seine Prüfungsvorbereitungen beeinträchtigende Erkrankung auch noch nach dem in dieser Bestimmung genannten Endzeitpunkt als triftigen Grund geltend zu machen, so bedürfte unter Umständen der Klärung, ob die von dem Kläger behauptete Erkrankung eine ausreichende Rechtfertigung für die Nichtteilnahme auch an den auf den 14. und 15.4.2004 anberaumten Prüfungsterminen bildete, die immerhin zehn und elf Tage nach dem von ihm genannten Zeitpunkt seiner Genesung (4.4.2004) lagen.
Der Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vorgetragene Erkrankung während der Prüfungsvorbereitungen als triftiger Grund für die Nichtteilnahme an den Prüfungen gewertet werden kann, bedürfte es freilich dann nicht, wenn feststünde, dass der Kläger seiner ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Geltendmachung des von ihm in Anspruch genommenen triftigen Grundes nicht nachgekommen ist. Das erforderte die Prüfung, was von dem Kläger zumutbar an Mitwirkungshandlungen verlangt werden durfte, wenn ihm - die Richtigkeit seines Vorbringens einmal unterstellt - anlässlich seiner Vorsprache beim Prüfungsamt sinngemäß erklärt wurde, Erkrankungen während der Prüfungsvorbereitungen könnten nicht als triftiger Grund für ein Fernbleiben oder einen Rücktritt von den Prüfungen anerkannt werden und diese Auskunft unzutreffend war. Zu entscheiden wäre in diesem Falle, ob von dem Kläger trotz einer solchen Auskunft verlangt werden konnte, dass er umgehend seinen Rücktritt erklärt und das - mit Blick auf den hier gegebenen Wiederholungsfall - geforderte amtsärztliche Attest vorlegt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Kläger, selbst als er mit anwaltlichem Schreiben vom 26.4.2004 - weitere sieben Tage nach Formulierung seiner eidesstattlichen Versicherung - seinen (nachträglichen) Rücktritt erklärt hat, keinerlei ärztliches Attest vorgelegt hat.
Die angesprochenen Fallaspekte zeigen, dass die abschließende Beurteilung der Klage eine umfassende Würdigung erfordert, die im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorweggenommen werden darf. Das Begehren des Klägers bietet nach dem Ergebnis der überschlägigen Prüfung zwar keine allzu große, jedoch hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die durch Art. 12 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl auch nicht mutwillig.
Ebenfalls erfüllt sind vorliegend die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Kläger nach seinen persönlichen- und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann. In dem für die Beurteilung seiner Hilfsbedürftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erzielt der Kläger ein Bruttoeinkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.200,-- EUR monatlich. Hinzuzurechnen sind Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 775,83 EUR. Zwar handelt es sich bei diesem Betrag um den monatlichen Durchschnittswert der im Jahre 2005 erzielten Einnahmen. Der Kläger hat jedoch in seiner aktualisierten "Erklärung über die persönlichen- und wirtschaftlichen Verhältnisse" vom 20.1.2006 diesen Betrag angegeben und erklärt, er hoffe diese Einnahmen trotz seiner mittlerweile aufgenommenen nicht selbständigen Teilzeitbeschäftigung halten zu können. Von den Gesamteinnahmen von danach 1.975,83 EUR sind abzusetzen:
53,49 EUR auf das Einkommen entrichtete Steuern (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB-XII), 262,80 EUR sozialversicherungsrechtliche Abzüge (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB-XII), 542,60 EUR Werbungskosten (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB-XII), wobei Werbungskosten im Zusammenhang mit der nicht selbständigen Tätigkeit, weil nicht geltend gemacht, auch nicht zu berücksichtigen sind vgl. Kalthoener, u.a., Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rdnr. 258, 173,-- EUR Erwerbstätigenfreibetrag (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO i.V.m. Nr. 1 der 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.3.2005, BGBl. I Seite 924), 380,-- EUR Freibetrag (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO i.V.m. Nr. 2 der
2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.3.2005, a.a.O.), 222,50 EUR Kosten von Unterkunft und Heizung (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO), 265,-- EUR Zinsen und Tilgung von Kontokorrentkredit und Bafög-Darlehen (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO), 50,-- EUR zu erwartende Nachzahlung beziehungsweise Erhöhung von Abschlägen für Heizung und Strom (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 3 und 4 ZPO), da es sich, soweit es um Nachzahlungen geht, letztlich um unausweichliche Schulden handelt und im Übrigen der Sache nach eine Erhöhung der Unterkunftskosten anzunehmen ist.
Sind danach von den Gesamteinnahmen von 1.975,83 EUR insgesamt 1.949,39 EUR zum Abzug zu bringen, so verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von - abgerundet - 26,-- EUR (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 2 ZPO), von dem nach der Tabelle zu der letztgenannten Bestimmung monatliche Raten in Höhe von 15,-- EUR bis zu einer Höchstzahl von 48 Monatsraten für die Kosten der Prozessführung aufzubringen sind. Dass die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen und aus diesem Grunde gemäß den §§ 166 VwGO, 115 Abs. 4 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen wäre, kann bei einem von dem Verwaltungsgericht vorläufig festgesetzten Streitwert von 5.000,-- EUR, bei dem eine Gerichtsgebühr sich bereits auf 121,-- EUR (vgl. Tabelle Anlage 2 zu § 34 GKG) beläuft, nicht angenommen werden.
Die Entscheidung über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt aus den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wobei der Senat eine anwaltliche Vertretung vorliegend für erforderlich hält, da von dem Kläger die für seine Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung erforderlichen Kenntnisse des in weiten Bereichen durch in der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze geprägten Prüfungsrechts nicht erwartet werden können.
Die Bewilligung beginnt mit dem 15.7.2005, dem Zeitpunkt des Einganges des Bewilligungsantrages bei Gericht.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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