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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.06.2000
Aktenzeichen: 1 L 102/00
Rechtsgebiete: VwGO, StrG LSA, StVO


Vorschriften:

VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124 a Abs. 1 Satz 4
VwGO § 129 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
StrG LSA § 14 Abs. 4
StrG LSA § 22 Abs. 5
StrG LSA § 22 Abs. 6
StrG LSA § 22 Abs. 10
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 102/00

Datum: 05.06.2000

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Es ist bereits fraglich, ob die Antragsschrift den Darlegungserfordernisssen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt, denn das Vorbringen des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen darin, unter pauschaler Benennung der Zulassungsgründe Teile des erstinstanzlichen Vortrags bzw. der Gründe des angegriffenen Urteils wörtlich zu zitieren, ohne sich inhaltlich substantiiert und rechtlich aufbereitet mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen und ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit nach § 129 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.

Unabhängig davon vermag der pauschale Einwand des Klägers, der Anspruch gegen die Beklagte auf ungehinderten Zugang zu seiner Garage ergebe sich aus Art. 14 GG bzw. unmittelbar aus der Rechtsposition des Anliegergebrauchs oder aus einem Folgenbeseitigungsanspruch, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich der Umfang der Gewährleistung des Straßengebrauchs der Anlieger aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, aus straßenrechtlichen Vorschriften, vorliegend aus den §§ 14 Abs. 4, 22 Abs. 5, 6, 10 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. S. 334) - StrG LSA -, ergibt. Denn der Kläger zeigt in der Antragsbegründung nicht auf, dass er aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs oder der Folgenbeseitigung gegenüber der Beklagten eine Veränderung der gegenüber seinem Grundstück errichteten Parkfläche verlangen kann.

Ein Abwehrrecht steht dem Anlieger nur soweit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert. Der Anliegergebrauch deckt räumlich und sachlich "allein den Bereich des spezifischen Angewiesenseins des Grundeigentums ab und erfasst damit nur das Vorhandensein und die Benutzung der Straße in dem für die angemessene Grundstücksnutzung jeweils erforderlichen Umfang" (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 25 Rdnr. 21.2). Er sichert lediglich die nach den jeweiligen Umständen zumutbare Zugänglichkeit des Grundstücks im Sinne einer ausreichenden Verbindung von und zur Straße (BVerwG, U. v. 18.10.1974, DÖV 1975, S. 209 f.; U. v. 6.8.1982, DÖV 1983, S. 122 f.; B. v. 11.5.1999, NZV 1999, 438 zum Inhaltsgleichen § 8 a BFStrG), bedeutet aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von optimaler Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (BVerwG, U. v. 6.8.1982, a. a. O., S. 123; B. v. 11.5.1999, a. a. O., 438). Schon die uneingeschränkte Erreichbarkeit des Anliegergrundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen aus privatem Anlass gehört nicht zum Kernbereich des Anliegergebrauchs (BVerwG, U. v. 8.9.1993, NJW 1994, S. 1080 f.). Es kann auch dahinstehen, ob dem Kläger die Garagenzufahrt unmöglich oder jedenfalls unzumutbar erschwert ist, wenn auf dem gegenüberliegenden Parkplatz ein Fahrzeug abgestellt ist, denn das Grundstück des Klägers als solches ist von der Straße her weiterhin zugänglich und sogar mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen, da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts drei weitere ungehinderte Zufahrten zum Grundstück des Klägers bestehen.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass der ungehinderte Zugang gerade zu seiner Garage gewährleistet sein müsse. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass einem Grundstückseigentümer grundsätzlich ein Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen Behinderung der Garagenausfahrt zustehen kann (BVerwG, U. v. 22.1.1971, DÖV 1971, S. 461 f.; VGH München, U. v. 8.10.1990, NZV 1991, S. 87 f.). Ein solcher Anspruch lässt sich aber allenfalls aus dem Straßenverkehrsrecht herleiten und müsste daher gegenüber dem zuständigen Landkreis als unterer Straßenverkehrsbehörde (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, 1 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 2 LKO LSA) geltend gemacht werden. Von der Beklagten kann der Kläger eine verkehrsrechtliche Regelung zur Sicherung seiner Garagenausfahrt nicht verlangen, sie ist als Straßenbaulastträgerin dazu nicht passivlegitimiert.

Aus den gleichen Gründen vermag der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht beachtet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen.

Auch die auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Rüge des Klägers, das Gericht habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. u. a. B. v. 22.2.1988 - 7 B 28.88 - NVwZ 1988, 1019; B. v. 24.11.1977 - 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161) grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat (VGH Bad.-Württ. VBlBW 1997, 299 f.; Bader NJW 1998, 411). Der Kläger hat zwar in seinem Schriftsatz vom 1. November 1999 die Einnahme des Augenscheins bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweis angeregt. Ein entsprechender Beweisantrag ist aber von dem Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht gestellt worden. Unabhänig davon bedurfte es nicht einer weiteren Sachaufklärung, weil es vom - insoweit maßgeblichen - materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus unerheblich ist, ob die Zufahrt zu der Garage des Klägers nur unter erschwerten Bedingungen oder überhaupt nicht möglich ist, da der Anliegergebrauch schon nicht die Garagenzufahrt selbst sichert. Unter diesen Umständen entfällt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Letztlich vermag der Kläger auch nicht mit der auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützten Gehörsrüge durchzudringen, denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in seinen Ausführungen am Ende der Urteilsbegründung das klägerische Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2000 und in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2000 unberücksichtigt gelassen hat. Es hat allenfalls die Zuordnung der einstmals vorhandenen Grünfläche zur öffentlichen Straße abweichend vom Kläger gewürdigt. Daraus allein ergibt sich jedoch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 14 Abs. 1 Satz 1 (analog), 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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