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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: 1 L 233/03
Rechtsgebiete: LSA, AO
Vorschriften:
LSA § 54 1 | |
AO § 85 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 1 L 233/03
Datum: 21.12.2004
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände keinen Anlass geben, an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der in § 12 des zwischen der Klägerin und der Gemeinde C im Jahr 1996 abgeschlossenen Erschließungsvertrages vereinbarte Verzicht ist nichtig i. S. d. § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA, weil ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers i. S. d. § 46 VwVfG LSA rechtswidrig wäre. Denn der Gemeinde C fehlte im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die sachliche Zuständigkeit für die Abgabe von Erklärungen im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Der Einwand der Klägerin, die mit der Abwasserbeseitigung zusammenhängenden Aufgaben des fehlerhaft gegründeten Zweckverbandes seien erst mit Inkrafttreten des § 8 a Abs. 1 Satz 1 GKG am 09. Oktober 1997 (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 06. Oktober 1997 <GVBl LSA S. 878>) übergangen, geht fehl. Denn der Übergang der mit der Abwasserbeseitigung zusammenhängenden Aufgaben gilt ungeachtet etwaiger Fehler bei der Gründung des Beklagten im Jahre 1990 mit dem auf die Bekanntmachung der Verbandssatzung vom 29. Oktober 1994 folgenden Tag (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 1 GKG LSA), mithin ab dem 31. Januar 1995, als von Anfang eingetreten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 GKG LSA).
Ist der vereinbarte Verzicht somit schon deshalb nichtig, weil die Gemeinde im Zeitpunkt der Erklärung nicht mehr Trägerin der Aufgabe und damit zur Verfügung über künftige Abgaben nicht mehr befugt gewesen ist, so stehen der Wirksamkeit eines rechtsgeschäftlich vereinbarten Verzicht ungeachtet dessen inhaltliche Gründe entgegen. Denn der Einwand der Klägerin, vertragliche Vereinbarungen über einen Beitragsverzicht seien dann zulässig, wenn dem Verzicht der Gemeinde eine adäquate Gegenleistung gegenüberstehe (so wohl: OVG NW, OVGE 27,147 <149>), findet im Gesetz keine Stütze. Vertragliche Vereinbarungen über Kommunalabgaben sind grundsätzlich unwirksam (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 13. Auflage, S. 32), weil ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gemäß § 54 Satz 1 VwVfG LSA durch Vertrag nur begründet, geändert oder aufgehoben werden kann, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Einer vertraglichen Vereinbarung über Kommunalabgaben stehen die §§ 85 Satz 1 AO, 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG LSA entgegen. Danach haben die Behörden die Kommunalabgaben nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Aus dieser Regelung folgt, dass der Gesetzesvollzug nicht zur Disposition der Verwaltung steht. Die Behörden sind nicht lediglich befugt, sondern verpflichtet, Abgaben nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Eine Ausnahme vom Verbot der vertraglichen Vereinbarung über Kommunalabgaben gilt einzig für den Fall, dass das Gesetz die Regelung durch Vertrag, wie in dem hier - auch nach Auffassung der Klägerin - nicht einschlägigen § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA, ausdrücklich zulässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG a. F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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