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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 1 L 50/09
Rechtsgebiete: BBesG, BGB, EGBGB, VwGO
Vorschriften:
BBesG § 46 | |
BGB (2001) § 197 | |
BGB (2001) § 198 | |
BGB (2002) § 195 | |
BGB (2002) § 199 Abs. 1 Nr. 2 | |
EGBGB Art. 229 6 Abs. 1 S. 1 | |
EGBGB Art. 229 6 Abs. 4 S. 1 | |
EGBGB Art. 229 6 Abs. 4 S. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 |
2. Für den Fall, dass sich nach den Bestimmungen des BGB (Fassung 2002) die Verjährungsfrist - hier möglicherweise aufgrund § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Fassung 2002) mit der Voraussetzung der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners - verlängert, bleibt es gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB beim Ablauf der Verjährung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. April 2009 hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel insoweit auf die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 5. Mai 2001 beschränkt. Soweit sie sich letztlich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, ihr sei der seinerzeitige Dienstposten nicht im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG "vorübergehend vertretungsweise" übertragen worden, kann sich die Klägerin hierauf im Ergebnis nicht mit Erfolg berufen. Denn für den hier noch geltend gemachten Zeitraum sind die etwaigen dahingehenden Ansprüche der Klägerin entgegen ihrem erstinstanzlichen Vorbringen bereits verjährt; die Beklagte hat die Einrede der Verjährung - in rechtlich nicht zu erinnernder Weise - auch erhoben.
Gemäß §§ 197, 198 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) verjähren die Ansprüche auf beamtenrechtliche Dienstbezüge - wie hier die begehrte Zulage - in vier Jahren jeweils zum Jahresende; die vierjährige Verjährungsfrist beginnt jeweils mit deren gesetzlicher Entstehung bzw. Fälligkeit (vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - Az.: 2 C 23.95 -, Buchholz 237.95 § 10 S-HLBG Nr. 2; Urteil vom 21. September 2000 - Az.: 2 C 5.99 -, Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10). Danach wären die im Jahr 2001 von Gesetzes wegen entstandenen und fälligen Besoldungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Die vorbezeichneten Bestimmungen sind - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB im gegebenen Fall auch weiterhin anzuwenden.
Zwar finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (n. F.) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Da ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG für das Jahr 2001 aufgrund der vorbezeichneten vierjährigen Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt gewesen wäre, wären hiernach die Verjährungsbestimmungen des BGB n. F. anzuwenden. Auch wird, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB n. F. kürzer ist als diejenige nach dem BGB a. F., gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im BGB a. F. bestimmte längere Frist früher als die im BGB n. F. bestimmte Frist ab, so ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB die Verjährung mit dem Ablauf der im BGB a. F. bestimmten Frist vollendet. Für den Fall, dass sich nach den Bestimmungen des BGB n. F. die Verjährungsfrist - hier möglicherweise aufgrund § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. mit der Voraussetzung der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners - verlängert, bleibt es danach beim Ablauf der Verjährung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 25. August 2008 - Az.: 3 ZB 07.3052 -, zitiert nach juris). So liegt der Fall nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hier.
Gemäß § 195 BGB n. F. beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr drei Jahre und ist damit kürzer als die vierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB a. F. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. über den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist will die Klägerin indes zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 - ohne grobe Fahrlässigkeit - keine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt haben. Dies hätte zur Folge, dass der geltend gemachte Anspruch zeitlich erst nach dem 31. Dezember 2005 verjährt wäre (vgl. zur Berechnung: BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - Az.: XI ZR 44/06 -, BGHZ 171, 1). Demgegenüber liefe die in § 197 BGB a. F. bestimmte längere (vierjährige) Frist früher als die im BGB n. F. bestimmte Frist, nämlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ab. Dementsprechend waren die nach den - von der Klägerin nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erstmals unter dem 16. Juli 2007 geltend gemachten Ansprüche bezogen auf das Jahr 2001 bereits seit dem 1. Januar 2006 verjährt.
Im Ergebnis nichts Anderes würde im Übrigen gelten, wenn die Klägerin bereits am 1. Januar 2002 die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erforderliche Kenntnis gehabt oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hätte.
Auch eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung nach den Bestimmungen des BGB a. F. und n. F. ist bis zum 31. Dezember 2005 nicht eingetreten.
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).
In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Auf die in der Antrags(begründungs)schrift aufgeworfene Frage kommt es nach den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates in dem hier zu entscheidenden Fall schon wegen des Verjährungseintrittes nicht entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist (siehe hierzu: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG. Der Streitwert war in Höhe der Differenz zwischen den erhalten Bezügen (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) einerseits und den erstrebten Bezügen nach Maßgabe von § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) andererseits für den hier noch geltend gemachten Zeitraum festzusetzen. Dabei ist der Senat von den Angaben der Klägerin zu den monatlichen Differenzbeträgen ausgegangen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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