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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 2 L 156/05
Rechtsgebiete: VwGO, GG, GO LSA


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
GG Art. 3 Abs. 1
GO LSA § 8 Nr. 2
1. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet.

2. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 (Divergenz) kommt es nicht auf die Abweichung von einer Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Rechtzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts; weicht die Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab, kommt eine Berufungszulassung nur wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht.

3. Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht; es genügt nicht das Benennen von Rechtsfragen in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung.

4. Wird ein Verfahrensmangel in Gestalt eines Aufklärungsmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

5. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG, wenn eine Gemeinde bei der Frage, für welche Teile ihres Gemeindegebiets sie einen Anschluss- und Benutzungszwang an eine Fernwärmeversorgung anordnet, eine historisch gewachsene Struktur berücksichtigt, die durch eine sehr verdichtete Bebauung geprägt ist und wo bereits eine Fernwärmeversorgung vorhanden ist.

6. Zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 156/05

Datum: 21.02.2007

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.03.2004 (1 S 2261/02 - NuR 2004, 668) ab. Bei diesem Zulassungsgrund kommt es nicht auf die Abweichung von einer Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Rechtzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts; weicht die Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab, kommt eine Berufungszulassung nur wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 RdNr. 12, m. w. Nachw.).

2. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Die Klägerin wendet ein, die Satzung der Beklagten über den Anschluss- und Benutzungszwang von Gebäuden und baulichen Anlagen an bestehende Fernwärmeversorgungsanlagen in gesondert ausgewiesenen Gebieten der Stadt A-Stadt (Saale) vom 21.04.1993 - Fernwärmesatzung (FWS) - verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Geltungsbereich auf den Stadtteil A-Stadt-Neustadt beschränkt sei und andere Stadtteile, wo der Großteil der Einwohner lebe, vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen seien. Die Privilegierung der Bewohner des übrigen Stadtgebiets sei willkürlich. Der Zweck der FWS, der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen, sei auf das gesamte Stadtgebiet bezogen. Dem Energieverbrauch von etwa 52.000 Einwohnern in A-Stadt-Neustadt stehe ein Energieverbrauch von rund 180.000 Einwohnern im übrigen Stadtgebiet gegenüber. Die Immissionen machten vor der Stadtteilgrenze nicht halt. Angesichts der räumlichen Nähe der Stadtbereiche könne das mit dem Anschluss- und Benutzungszwang deklarierte Ziel, den Gesundheitsschutz zu fördern, nicht erreicht werden. Eine Fernwärmeversorgung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch im Altstadtbereich möglich. Damit vermag die Klägerin indes nicht durchzudringen.

Schon die Annahme der Klägerin, nur der Stadtteil A-Stadt-Neustadt, wo ihre Grundstücke belegen sind, unterliege dem Anschluss- und Benutzungszwang, ist unrichtig. Nach § 2 FWS erstreckt sich der Anwendungsbereich der Satzung auch auf die Stadtteile Heide-Nord, Südstadt und Silberhöhe. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Beschränkung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf bestimmte Teile des Stadtgebiets, wie sie § 8 Nr. 2 Satz 2, Halbsatz 2 GO LSA ausdrücklich zulässt, dadurch gerechtfertigt ist, dass in diesen Stadtteilen mit überwiegend komplexem Wohnungsbau zum Zeitpunkt des Erlasses der FWS bereits flächendeckend eine Fernwärmeversorgung vorhanden war. Diese historisch gewachsene Struktur, die durch eine sehr verdichtete Bebauung geprägt ist, durfte die Beklagte bei der Bestimmung des Geltungsbereichs berücksichtigen. Eine Verpflichtung, vor Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch in den anderen Stadtteilen, insbesondere in der Altstadt eine Fernwärmeversorgung einzurichten, besteht nicht, und zwar unabhängig davon, ob dies dort nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erweiterung der bestehenden Fernwärmeversorgung auf andere Teile des Stadtgebiets mit nicht unerheblichen Investitionen verbunden wäre.

Der Senat vermag auch nicht der Auffassung, der Klägerin zu folgen, der Zweck der FWS könne nur bei einem das gesamte Stadtgebiet umfassenden Anschluss- und Benutzungszwang erreicht werden. Nach § 1 Nr. 1 FWS "strebt die Beklagte an", die Belastung durch Luftverunreinigungen "in ihrem Stadtgebiet" weitgehend zu vermindern. Zu diesem Zweck lässt die Beklagte von der Stadtwerke A-Stadt GmbH eine Wärmeversorgungseinrichtung als öffentliche Einrichtung betreiben (§ 1 Nr. 2 FWS). Aus der Formulierung "in ihrem Stadtgebiet" kann aber nicht der Schluss gezogen werden, der Zweck der Satzung werde nur dann erfüllt, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang die Belastungen im gesamten Stadtgebiet weitgehend verringert werden; dadurch wird lediglich klargestellt, dass die örtliche Belastung durch Luftverunreinigungen verbessert bzw. nicht verschlechtert werden soll. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau des § 1 Nr. 1 und 2 mit der Einleitung zur FWS, nach der die Beklagte im Rahmen dieser Satzung bestrebt ist, weitere Gebiete an das Fernwärmenetz anzuschließen und sie durch einen ergänzenden Beschluss in den Geltungsbereich dieser Satzung aufzunehmen, sobald die Voraussetzungen dafür geschaffen sind. Hierbei lässt sich die Absicht erkennen, die Luftverunreinigungen durch Feuerungsanlagen in den verschiedenen Gebieten nach und nach zu verringern. Für die Frage, ob der Zweck der FWS erreicht werden kann, kommt es mithin darauf an, ob sich durch den Anschluss- und Benutzungszwang die örtliche Umweltsituation, sei es im gesamten Stadtgebiet oder auch nur in einzelnen Stadtteilen, verbessert. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb in den von der FWS betroffenen - sehr dicht bebauten - Gebieten des komplexen Wohnungsbaus (Plattenbausiedlungen) die flächendeckende Nutzung der vorhandenen Fernwärmeversorgung eine Verringerung der Luftbelastung für die dort lebende Bevölkerung im Vergleich zu Einzelfeuerungsanlagen bewirke. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unzureichend ermittelt, ob eine Fernwärmeversorgung in der Altstadt nur mit einem hohen Aufwand herzustellen sei, verfängt schon deshalb nicht, weil es auf den genauen Aufwand nicht entscheidungserheblich ankommt. Fest steht, dass die Ausdehnung der Fernwärmeversorgung auf weitere Stadtteile Kosten verursachen würde, die bei der weiteren Nutzung der bestehenden Fernwärmeversorgungsanlagen nicht anfallen. Die Beklagte durfte sich darauf beschränken, einen Anschluss- und Benutzungszwang - jedenfalls zunächst - nur für diejenigen Stadtteile anzuordnen, in denen eine Fernwärmeversorgung mit ausreichender Kapazität tatsächlich schon vorhanden ist.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe ihrem Antrag nicht entsprochen, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass durch den von ihr geplanten Betrieb einer Holzhackschnitzel-Feuerungsanlage "die Grenzwerte" nicht überschritten bzw. Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung im Stadtgebiet der Beklagten nicht verursacht werden. Damit macht sie sinngemäß einen Aufklärungsmangel und damit einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer allerdings nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - BVerwG 6 B 67.98 - Juris, m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.03.1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; OVG LSA, Beschl. v. 06.08.2001 - A 2 S 362/99 -).

Dem Verwaltungsgericht musste sich die von der Klägerin für die Frage der Befreiung nach § 5 Nr. 1 FWS für erforderlich gehaltene Beweiserhebung auch nicht aufdrängen; denn auf die Frage, ob die geplante Feuerungsanlage bestimmte Grenzwerte einhält oder Gesundheitsgefahren verursacht, kommt es nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich an. Nach § 5 Nr. 1 FWS kann vom Anschluss- und Benutzungszwang Befreiung gewährt werden, soweit der Anschluss oder die Benutzung dem Eigentümer im Sinne des § 3 Abs. 3 aus besonderen Gründen nicht zumutbar, der Zweck dieser Satzung dadurch nicht gefährdet, das Gemeinwohl berücksichtigt und die Versorgung der übrigen an die Fernwärmeversorgung angeschlossenen Teilnehmer nicht beeinträchtigt wird. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Anschluss und die Benutzung der Fernwärmeversorgung seien für die Klägerin nicht unzumutbar; allein die Behauptung, die Fernwärmeversorgung sei teurer als die Kosten für die Wärmeerzeugung mittels der begehrten Feuerungsanlage genüge nicht.

Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, das Verwaltungsgericht hätte bei der Frage der Zumutbarkeit (stärker) berücksichtigen müssen, dass sie mit der Holzhackschnitzel-Feuerungsanlage eine regenerative Energiequelle nutzbar machen wolle, die die maßgeblichen Grenzwerte einhalte und im Vergleich zur Fernwärmeversorgung umweltfreundlicher und kostengünstiger sei. Unabhängig davon, ob der Einsatz einer vergleichsweise umweltschonenden Feuerungstechnik einen "besonderen Grund" im Sinne von § 5 Nr. 1 FWS darstellt und damit eine im Vergleich zu den übrigen Anschluss- und Benutzungspflichtigen atypische Situation gegeben ist (vgl. hierzu OVG SH, Urt. v. 05.01.2005 - 2 LB 62/04 -, Juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 25.01.2005 - 8 C 13.05 -, BVerwGE 125, 68), ist nicht erkennbar, inwieweit sich aus diesen Umständen für die Klägerin auch eine Unzumutbarkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs im Sinne des § 5 Nr. 1 FWS ergeben soll. Allein der Umstand, dass die Klägerin - anders als Grundstückseigentümer in den vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erfassten Stadtteilen - (derzeit) keine kostengünstigere Feuerungstechnik anwenden kann, führt auch nicht zu einer nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung. Wie oben bereits ausgeführt, ist die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nach Stadtteilen mit und solchen ohne bestehende Fernwärmeversorgung nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin "auf sämtliche weitere in der ersten Instanz geltend gemachte Aspekte" verweist und einzelne "Gesichtspunkte" kurz benennt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen sollen, genügt dies nicht den Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung "ernstlicher Zweifel" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" verlangt vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschl. v. 09.03.1993 - 3 B 105.92 -, Buchholz 310 [VwGO] § 133 [n. F.] Nr. 11; Beschl. v. 30.06.2006 - 5 B 99.05 -, Juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 29.10.2003 - 2 L 32/03 -, Juris) genügt der Darlegungslast nur, wer den Grund benennt, der die Zulassung rechtfertigt, und dessen Voraussetzungen schlüssig beschreibt. Dies verlangt beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet.

3. Die Rechtssache hat schließlich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 - 2 L 99/03). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht; es genügt nicht das Benennen von Rechtsfragen in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006, a. a. O.).

Die von der Klägerin im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 4 Nr. 4 VwGO (Divergenz) aufgeworfene Rechtsfrage, ob zu den (dringenden) öffentlichen Bedürfnissen (im Sinne des § 8 Nr. 2 GO LSA), die einem Anschluss- und Benutzungszwang zugrunde gelegt werden dürfen, die Gesichtspunkte einer "vernünftigen Energiepolitik" sowie des "überörtlichen Umweltschutzes" gehören, ist im vorliegenden Verfahren schon nicht klärungsfähig; sie würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie bereits erörtert, dient die von der Beklagten betriebene Fernwärmeversorgung - und dem entsprechend auch der in § 4 FWS angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang - dem Zweck, die Belastung durch Luftverunreinigungen in ihrem Stadtgebiet zu vermindern (§ 1 Nr. 1 und 2 FWS). Die Gesichtspunkte einer "vernünftigen Energiepolitik" und des "überörtlichen Umweltschutzes" spielen danach gerade keine Rolle. Auch das Verwaltungsgericht hat angenommen (vgl. S 12, letzter Absatz des Urteilsabdrucks), es sei abzulehnen, wenn energiepolitische Gründe als Rechtfertigung dienen sollten, weil eine Kommune damit die Grenzen ihrer Verbandskompetenz überschreite. Für eine Fernwärmeversorgung sei zu verlangen, dass die Anordnung des Zwangs durch besondere Gründe des Immissionsschutzes aufgrund einer besonderen regionalen Situation gerechtfertigt werde. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Minderung der Luftbelastung durch von Wärmeerzeugungsanlagen verursachten Immissionen und damit die Gewährung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung stellten ein solches dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 8 Nr. 2 GO LSA dar, betrifft dies weder den überörtlichen Umweltschutz noch die Energiepolitik, sondern örtliche, nur das Stadtgebiet betreffende Gesichtspunkte. In den nachfolgenden Sätzen stellt das Verwaltungsgericht ausschließlich auf die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere auf mögliche Belästigungen in den jeweiligen Wohnblocks ab.

Soweit die Klägerin vorträgt, die unter Ziffer 2 der Begründung des Zulassungsantrags gemachten Ausführungen machten deutlich, dass "die streitgegenständlichen Fragestellungen" eine grundsätzliche Bedeutung hätten, wird dies dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO offensichtlich nicht gerecht.

Soweit die Klägerin für klärungsbedürftig hält, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang nur auf den Teilbereich eines Stadtgebiets beschränkt werden kann, wenn nahezu drei Viertel der Bewohner in anderen Stadtgebieten leben, die nicht dem Anschlusszwang unterworfen werden, ob bei dieser Konstellation Umweltschutz noch erreicht werden könne, ob angesichts der räumlichen Nähe der jeweiligen Stadtbereiche eine willkürliche Ungleichbehandlung der dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfenen Einwohner anzunehmen sei und ob diesem Teil der Bevölkerung der Zugang zu regenerativen und kostengünstigeren Energieformen verwehrt werden könne, vermag dies eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht dargelegt ist. Dass der Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden kann, ergibt sich im Übrigen aus § 8 Nr. 2 Satz 2, Halbsatz 2 GO LSA, der diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnet. Welche Gegebenheiten dabei zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich deshalb einer grundsätzlichen Klärung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat schließt sich der Streitwertberechnung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen an. Es ist lediglich anstelle des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. in Höhe von 4.000,00 € für den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung maßgebliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG n. F. von 5.000,00 € zugrunde zu legen.

Ende der Entscheidung

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