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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: 2 L 449/00
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 1 Satz 4
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a
VwGO § 124a Abs. 1 Satz 4
VwGO § 124a Abs. 3
VwGO § 146 Abs. 5 Satz 3
VwGO § 154 Abs. 2
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 449/00

Datum: 07.06.2001

Gründe:

Der Beschluss beruht auf §§ 124a, 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. des Gesetzes vom 01.11. 1996 (BGBl I 1626) - VwGO - sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO (Kosten) und auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (Streitwert).

Die geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt.

"Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als ein lediglich allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" verlangt vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 [91]; Beschl. v. 09.03.1993 - BVerwG 3 B 105.92 -, Buchholz 310 [VwGO] § 133 [n. F.] Nr. 11). Genügte allein die herkömmliche Art der Rechtsmittelbegründung, dann bedürfte es der Zulassungsgründe nicht. Der "Gegenstand" des Rechtsmittelverfahrens ist vor der Zulassung des Rechtsmittels noch nicht, die angegriffene Entscheidung auf ihr Ergebnis hin zu kontrollieren, sondern ausschließlich die Frage, ob das Rechtsmittel zugelassen werden kann. Ob dies der Fall ist, prüft das Gericht nicht von Amts wegen; auch wenn nach der Zulassung im Rechtsmittelverfahren die "Amtsmaxime" des § 86 Abs. 1, 3 VwGO entsprechend gilt (vgl. § 125 Abs. 1 VwGO), hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelführer für das vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach §§ 124a Abs. 1 Satz 4; 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO auferlegt. Aus dem deutlichen Unterschied dieser Regelung im Vergleich zu der über die Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 3 S. 1, 4 VwGO) folgt, dass sich die "Gründe" i. S. der §§ 124 Abs. 1 Satz 4; 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf die Zulassungsfragen beziehen müssen und nicht lediglich die angefochtene Entscheidung selbst in Frage stellen dürfen; erst die Berufungsbegründung des § 124a Abs. 3 VwGO (und dementsprechend die Begründung der zugelassenen Beschwerde) ist mit der früheren Art einer Rechtsmittelrechtfertigung vergleichbar.

Das gilt auch für § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; er hat nicht etwa die Bedeutung, Anträgen, welche aus anderen Gründen nicht zur Zulassung führen, sozusagen auffangweise zur Zulassung zu verhelfen, sondern ist Teil des Systems, das grundsätzlich keine Rechtsmittelinstanz eröffnet und die Zulassung nur ausnahmsweise gestattet, indem es die Durchführung des Rechtsmittels von dessen Zulassung abhängig macht. Auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann sich nicht schon berufen, wer die angefochtene Entscheidung mit Hilfe einer "Rechtsmittelbegründung alten Rechts" in Frage stellen will, indem er sich mit der Entscheidung auseinander setzt und Gegenpositionen entwickelt. Der Darlegungslast genügt vielmehr nur, wer den "Grund" benennt, der ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigt, und dessen Voraussetzungen "schlüssig" beschreibt.

Dazu gehört bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass belegt wird, es beständen gerade "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit" der angefochtenen Entscheidung. Dies verlangt zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet. Da § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO außerdem verlangt, dass ernstliche Zweifel an der "Richtigkeit" des Ergebnisses bestehen, muss der Antragsteller ferner darlegen, dass das Gericht bei Vermeidung der gerügten Fehler zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer positiven Entscheidung gelangt wäre.

Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift vom 04.12.2000 nicht gerecht. Ihr Inhalt erschöpft sich darin, die schon erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen gegen das von dem Verwaltungsgericht eingeholte Verkehrswertgutachten vom 25.07.2000 zu wiederholen, ohne sich aber substantiiert mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das auch umfassende Ausführungen zur Verwertbarkeit des eingeholten Gutachtens enthält, auseinander zu setzen. Ferner legt die Antragsschrift nicht dar, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des aufgezeigten Fehlers zu einer für den Kläger positiven Entscheidung gekommen wäre. Die Antragsschrift ist insoweit nach Art einer Rechtsmittelschrift verfasst, wie sie ohne Zulassungspflicht vor dem 1. Januar 1997 statthaft war. "Ernstliche Zweifel" an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis legt die Zulassungsschrift indes nicht dar.

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