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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: 2 L 505/02
Rechtsgebiete: BGB, LSA-KAT
Vorschriften:
BGB § 917 | |
LSA-KAT § 6 I 1 | |
LSA-KAG § 6 V |
2. Ein dem Grundstück vorgelagerter Graben hindert den einen Vorteil begründenden Zugang zu dem Grundstück nur dann, wenn er objektiv unüberwindbar ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 L 505/02
Datum: 16.12.2003
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987), sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert>.
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; denn diese sind nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Der Darlegungslast genügt nur, wer den "Grund" benennt, der ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigt, und dessen Voraussetzungen "schlüssig" beschreibt. Dazu gehört bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass belegt wird, es beständen gerade "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit" der angefochtenen Entscheidung. Dies verlangt zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet. Da § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO außerdem verlangt, dass ernstliche Zweifel an der "Richtigkeit" des Ergebnisses bestehen, muss der Zulassungsantragsteller ferner darlegen, dass das Gericht bei Vermeidung der gerügten Fehler zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer positiven Entscheidung gelangt wäre. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Annahme einer vorteilsrelevanten In-Anspruch-Nahme-Möglichkeit der Verkehrsanlage der den Flurstücken ... vorgelagerte Graben nicht entgegen stehe. Allerdings ist dabei nicht das dem Kläger möglicherweise zustehende Notwegerecht gemäß § 917 BGB über die neben den klägerischen Grundstücken liegenden Flurstücke ... maßgeblich. Das Grundstück des Klägers hat im Rechtssinn durch den Ausbau der Straße "N." bereits deshalb einen "Vorteil" im Sinne des § 6 Abs. 1, 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG-LSA - i. d. F. d. Bek. v. 13.12.1996 (LSA-GVBl., S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [137 <Nr. 65>]), erlangt, weil der Graben ein tatsächlich mit zumutbaren Mitteln ausräumbares Hindernis darstellt.
Bei der Bestimmung, ob ein Grundstück in den Vorteilsausgleich einzubeziehen ist, kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des gegenwärtigen Eigentümers, sondern auf die objektive "Möglichkeit" an, die Straße "in Anspruch zu nehmen" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA); "Vorteil" in diesem Sinn ist nicht erst eine sich finanziell niederschlagende Verbesserung, sondern bereits die "abstrakte Besserstellung" durch die dem Grundstück vermittelte Möglichkeit, einen (erstmaligen oder zusätzlichen) Zugang zu der Straße zu nehmen (sog. "qualifizierte In-Anspruch-Nahme"; vgl. auch: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 29 RdNr. 13, § 35 RdNrn. 9 ff). Dabei reicht es aus, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Straße bis in Höhe des Grundstücks herangefahren werden kann und es dann möglich ist, das Grundstück zu betreten (Driehaus, a. a. O., § 35 RdNrn. 10, 21). Da auf die bloße Möglichkeit abzustellen ist, Zugang zur Straße zu nehmen, bilden rein tatsächliche Hindernisse, die beseitigt werden können, keinen Grund, von der Beitragspflicht abzusehen (vgl. schon OVG LSA, Beschl. v. 09.03.1999 - B 2 S 85/98 -; Driehaus, a. a. O., § 35 RdNr. 19 [für Niveauunterschiede]); das gilt auch für rechtliche Hindernisse, die ausgeräumt werden können (Driehaus, a. a. O., § 35 RdNr. 20).
Ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder grenzt das Grundstück des Klägers unmittelbar an das Straßengrundstück. Es ist auch von diesem aus "erreichbar". Anhaltspunkte für ein Bestehen rechtlicher Hindernisse, einen Zugang zum Grundstück zu nehmen, bestehen nicht und sind auch von den Beteiligten nicht vorgetragen worden. Ebenso wenig bestehen unüberwindbare tatsächliche Hindernisse; denn der streitgegenständliche Graben hat nach den vorgelegten Lichtbildern nicht eine solche Breite und Tiefe, dass eine Überquerung durch die Schaffung eines Stegs und ohne größere Erdarbeiten unmöglich erscheint. Dass der Kläger eine solche Zuwegung (noch) nicht hat oder auch gar nicht anstrebt, ist unerheblich; denn die Beitragspflicht verlangt nur die objektive Möglichkeit dieses Zugangs, setzt aber nicht voraus, dass hiervon auch Gebrauch gemacht worden ist oder wenigstens werden soll.
Auch die Bäume auf dem Grundstück des Klägers sind kein die Beitragspflichtigkeit des Grundstücks ausschließendes Hindernis. Da kein örtlicher Rechtssatz dies verbietet, darf der Kläger die Bäume um eines Zugangs oder einer Zufahrt willen beseitigen.
II. Diese Gesichtspunkte führen gleichzeitig dazu, dass sich auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht mit Erfolg begründen lässt; denn auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, "ob ein Grundstück, das wegen eines unüberwindlichen Hindernisses von der Straße abgeschnitten ist, zu Beiträgen bei einem Straßenausbau heranzuziehen ist", kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an.
Ende der Entscheidung
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