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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 06.02.2006
Aktenzeichen: 2 L 6/04
Rechtsgebiete: DenkmSchG
Vorschriften:
DenkmSchG § 11 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 L 6/04
Datum: 06.02.2006
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Novellierung v. 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, diese in der jeweils gültigen Fassung, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG - <Streitwert>.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausübung eines denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts gerichtete Klage der Kläger zu Recht abgewiesen.
Die Kläger machen gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die angefochtene Ausübung des denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit gedeckt sei (§ 11 Abs. 1 Satz 4 DenkmSchG LSA), und habe bei der Überprüfung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs insbesondere weder eine einzelfallbezogene Konkretisierung vorgenommen noch ihre privaten Belange in die insoweit erforderliche Abwägung eingestellt. Mit diesem Einwand können die Kläger bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken, weil sich die darzulegenden ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerade auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen müssen (ständige Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten, vgl. hierzu die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 RdNr. 7a), das Beschwerdevorbringen aber eine derartige Unrichtigkeit im Ergebnis gerade nicht aufzeigt. Die Darlegung der Kläger erschöpft sich vielmehr darin, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Allgemeinwohl gerechtfertigt sei, nicht sämtliche Belange berücksichtigt, die in die insoweit erforderliche Abwägung einzustellen seien und sei insbesondere nicht darauf eingegangen, ob Erhaltungsmaßnahmen überhaupt notwendig und gegebenenfalls für sie zumutbar seien. Für eine Bejahung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel hätte es aber darüber hinaus einer Darlegung dahingehend bedurft, dass das Verwaltungsgericht bei einer Berücksichtigung dieser Belange im Ergebnis zu einer Verneinung der Allgemeinwohlrechtfertigung gelangt wäre und der Klage deshalb hätte stattgeben müssen.
Eine derartige Unrichtigkeit im Ergebnis lässt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Übrigen auch nicht erkennen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 DenkmSchG LSA darf das gemeindliche Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal erhalten wird oder erhebliche Schäden an diesem beseitigt werden. Wie sich bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung entnehmen lässt, ist das Erfordernis der Allgemeinwohlrechtfertigung nicht auf die genannten Beispiele der Denkmalerhaltung und Schadensbeseitigung beschränkt. Entscheidend ist für die Allgemeinwohlrechtfertigung im Rahmen der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts vielmehr lediglich, dass hierbei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. zum Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB: BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703). Beim denkmalrechtlichen Vorkaufsrecht muss dieser Vorteil zudem einen hinreichenden denkmalschutzrechtlichen Bezug erkennen lassen. Diese Anforderungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts hier dazu diente, das streitgegenständliche Grundstück auf die Stiftung "Kloster Michaelstein" zu übertragen, die satzungsgemäß verpflichtet ist, für den Erhalt und die öffentliche Nutzung der denkmalgeschützten baulichen Anlagen zu sorgen und sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
2. Die Kläger berufen sich auch ohne Erfolg auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf; die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 RdNr. 10 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass diese Kriterien erfüllt seien. Vielmehr haben sie lediglich darauf hingewiesen, die Frage nach den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 DenkmSchG betreffe auch die Auslegung von Landesrecht.
3. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kläger rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, weil es sich zur Klärung der Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Grundstücks allein auf die Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege berufen und kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt habe. Zur Beurteilung der Denkmaleigenschaft eines Grundstücks ist das Landesamt für Denkmalpflege als zuständiges Denkmalfachamt (§ 5 Abs. 1 DenkmSchG) in besonderer Weise berufen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG zählen zu seinen Aufgaben insbesondere auch die Abgabe von fachlichen Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden sowie die Erteilung von Gutachten in allen Angelegenheiten von Denkmalschutz und -pflege. Bei der Erstellung von Gutachten und Bewertungen hat es gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 DenkmSchG nur fachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund sind die Gerichte in denkmalrechtlichen Verfahren nicht nur befugt, sondern geradezu gehalten, zur Klärung der denkmalsbezogenen tatsächlichen Fragen in erster Linie schriftliche Stellungnahmen des Denkmalfachamtes einzuholen. Im vorliegenden Fall bedurfte es auch keiner Einholung eines weiteren Gutachtens. Das Verwaltungsgericht hat sich die vorhandenen schriftlichen Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege zusätzlich in der mündlichen Verhandlung durch einen Vertreter des Fachamtes mündlich erläutern lassen. Die schriftlichen und im Protokoll festgehaltenen mündlichen Ausführungen sind ausführlich, nachvollziehbar und geben keinen Anlass, an ihrer Objektivität und fachlichen Richtigkeit zu zweifeln.
Ende der Entscheidung
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