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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 2 L 89/00
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 51 I | |
AuslG § 53 |
2. Die Zugehörigkeit zu Exilorganisationen oder die Teilnahme an Demonstrationen sind nicht generell geeignet, politische Verfolgung in Togo beachtlich wahrscheinlich zu machen. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL
Aktenz.: 2 L 89/00
Datum: 15.05.2003
Tatbestand:
Der ... Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er am ... 1997 über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ... seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ... führte der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen aus: Nach dem Abschluss seiner Schule ... habe er zunächst in Kévé, das 50 km von Lomé entfernt liege, eine eigene Landwirtschaft betrieben und die angebauten Produkte auf dem Markt in Assahoun verkauft. Er habe im Laufe der Jahre aber so viel Geld verdient, dass er sich vor zehn Jahren zwei LKWs gekauft und Lebensmitteltransporte durchgeführt habe. Hierzu habe er zwei Fahrer und Aushilfen, die beim Beladen geholfen hätten, eingestellt. Er selbst habe seine Felder weiter bestellt. Als er am 07.07.1996, einem Sonntag, mit einem seiner Fahrer von einer Beerdigung aus seinem Dorf zurückgekehrt sei, sei er von Frauen angehalten worden. Sie hätten ihn gebeten, ihre Maissäcke in Kisten zu transportieren, was er auch getan habe. Unterwegs sei er dann von Gendarmen kontrolliert worden und diese hätten in den Kisten unter dem Mais Munition gefunden. Sie seien zur Gendarmerie gefahren und dort habe er erklärt, dass die Frauen die Kisten mitgebracht hätten. Dennoch seien sie eines Komplotts für ein Attentat beschuldigt worden. Die Frauen habe man völlig in Ruhe gelassen, ihn und seinen Fahrer aber ins Gefängnis von Lomé gesteckt. Dort seien sie zu Viert oder Fünft jeweils in einem Raum gewesen. Einen Hof habe es auch gegeben und alle seien ständig bewacht worden. Während seines Gefängnisaufenthalts sei er krank geworden und man habe ihm einige Zähne abgebrochen. Seine Frau habe aber dafür gesorgt, dass er einen Zahnersatz bekommen habe. Wegen der Munition habe man einen seiner LKWs konfisziert, so dass er bzw. seine Familie auch den anderen LKW habe verkaufen müssen. Am 29.06.1997 sei er aus dem Gefängnis geflohen. An diesem Tag hätten sie in der Dunkelheit einen verstorbenen Mitgefangenen außerhalb des Gefängnisses beerdigen müssen und er habe diesen Umstand zur Flucht genutzt. Obwohl er bewacht worden sei, sei er einfach weggelaufen und mit Hilfe eines Fahrers nach Benin ausgereist; dieses Land habe er am 04.07.1997 mit einem Flugzeug der Fluggesellschaft Aeroflot verlassen. Vorher habe ihm seine Familie Geld nach Cotonou geschickt.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 26.08.1997 den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1; 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde er zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung die Abschiebung nach Togo angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe ein persönliches Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft machen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bundesamtsbescheids Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.09.1997 unter Darstellung der politischen und Menschenrechtssituation in Togo Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben und ergänzend ausgeführt, ab dem Beginn der Demokratiebewegung im Jahr 1990 habe er politische Gruppierungen unterstützt, ohne jedoch einer der Parteien angehört zu haben. Seine Probleme hätten an einem Sonntag im Juni 1996 begonnen. Er sei auf einer Beerdigung in Kévé gewesen. Auf der Rückfahrt nach Lomé, wo er ebenfalls ein Haus im Stadtteil Nyekanokpoé besessen habe, hätten ihn die Frauen mit den Maissäcken und Kisten angehalten. Er habe, wie dies in Togo üblich sei, angehalten und die Frauen in den LKW einsteigen lassen und ihr Gepäck verladen, um sie mit zum Markt nach Lomé zu nehmen. Unterwegs sei er von der Gendarmerie angehalten worden, und sie hätten die Munition gefunden. Er und sein Fahrer hätten in das Polizeifahrzeug einsteigen müssen und seien zur Gendarmerie Nationale nach Lomé gebracht worden. Sein LKW sei beschlagnahmt worden. In der Gendarmeriestation seien er und der Fahrer getrennt worden, und ihn habe man in einen Raum gebracht, in dem sich ca. sieben bis zehn Uniformierte aufgehalten hätten. Dort sei er erneut verhört und beschuldigt worden, an einem Komplott beteiligt zu sein und Munition gegen das Eyadéma-Regime transportiert zu haben. Er sei mit Stöcken geschlagen und mit Füßen getreten worden. Dabei habe er einen Zahn verloren. Die Uniformierten hätten wissen wollen, woher die Waffen seien, von wem sie diese erhalten hätten und wohin sie gebracht werden sollten. Die Verhöre und Misshandlungen hätten einige Stunden gedauert. Dann sei er in eine ebenerdige Zelle gekommen, in der nur eine Glühbirne an der Decke gewesen sei. Auch Mobiliar habe sich nicht in der Zelle befunden. Dort sei er eine Woche festgehalten, jeden Tag herausgeholt, verhört und geschlagen worden. Nach einer Woche sei er in das Generalgefängnis von Lomé gebracht worden, welches sich in der Nähe der französischen Botschaft befinde. Dort sei er wiederum allein in einer Zelle gewesen. Auch im Gefängnis sei er geschlagen worden, aber nicht so schlimm wie auf der Polizeistation. Nach seiner Flucht im Juni 1997 sei er mit einer Art Taxi nach Tabligbo gefahren; dieser Ort liege in der Nähe der Grenze zu Benin, die er zu Fuß überquert habe. Er habe den Taxifahrer gebeten, seine Frau zu verständigen und sie zu bitten, ihm Geld zu bringen. Nach ca. einer Woche habe seine Frau ihm das Geld nach Benin gebracht und er sei dann weiter nach Cotonou gefahren. Dort sei er noch wenige Tage, höchstens eine Woche geblieben und dann gegen Zahlung von 400 US-Dollar in Begleitung eines Schleppers mit der Aeroflot nach Moskau und von dort in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit politischer Verfolgung, Festnahme, Inhaftierung und Misshandlung rechnen.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger unter Vorlage seines Mitgliedausweises des Vereins JC-JA e.V. und einer Mitgliedsbescheinigung vom 20.10.1998 sowie zahlreicher Einladungsschreiben und Fotos weiter vorgetragen, er sei seit September 1997 Mitglied des Vereins Christliche Jugend - Afrikanische Jugend (jeunes chrétiens - jeunes Africains / JC-JA) e. V. in Halle und für diesen Verein in erheblichem Umfang exilpolitisch aktiv. So habe er regelmäßig an Veranstaltungen dieses Vereins, aber auch anderer Exilorganisationen sowie an Demonstrationen im gesamten Bundesgebiet teilgenommen. Außerdem habe er sich in Halle für die Einrichtung eines deutsch-ausländischen Begegnungszentrums eingesetzt.
Mit Urteil vom 02.02.2000 (Az: A 1 K 525/97) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne schon deswegen kein Asyl beanspruchen, weil er seine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftwege/Seewege nicht habe nachweisen können. Im Übrigen habe er ein persönliches Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft machen können. Eine zielgerichtete politische Verfolgung sei im Übrigen in Togo gegenwärtig nicht mehr feststellbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Der Senat hat auf den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 20.01.2003 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen zugelassen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, er sei in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe als LKW-Fahrer Transporte zwischen seinem Heimatdorf Kévé und Lomé durchgeführt. Die Straße, auf der die Transporte stattgefunden hätten, habe ca. 15 km entlang der ghanaischen Grenze geführt. Die Gendarmerie, die ihn am 07.07.1996 angehalten habe, habe ihn beschuldigt, an einem Attentatkomplott beteiligt zu sein und ihn niedergeschlagen. Anschließend sei er zur Gendarmerie Nationale und dann in das Gefängnis vom Lomé verbracht worden, wo er bis zum 27.06.1997 inhaftiert gewesen sei. In der Bundesrepublik Deutschland sei er seit 1997 bis heute exilpolitisch aktiv.
Zum Beweis seiner exilpolitischen Aktivitäten hat der Kläger umfangreiche Unterlagen, Protokolle, Bescheinigungen, Fotos und Zeitungsberichte vorgelegt. Insoweit wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern, soweit die Klage auch wegen der Abschiebungshindernisse abgewiesen worden ist,
und die Beklagte - unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26. August 1997 insoweit - zu verpflichten, festzustellen, dass einer Rückführung des Klägers nach Togo Abschiebungshindernisse entgegen stehen,
und zwar in erster Linie nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und hilfsweise nach § 53 des Ausländergesetzes.
Die Beklagte und der Beteiligte haben sich nach Anhörung nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Sitzung vom 15.05.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren; denn auf die Folgen ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987), i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO).
Gegenstand der Berufung ist aufgrund ihrer eingeschränkten Zulassung durch Beschluss von 20.01.2003 nur noch das auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes - AuslG - (= Art. 1 des Gesetzes vom 09.07.1990 [BGBl I 1354], geändert durch Gesetz vom 30.06.1993 [BGBl I 1062], zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002 [BGBl I 361 <368>]), gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers. Im Übrigen ist die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig abgewiesen worden.
Die so statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, für seine Person das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (dazu I.) oder, hilfsweise, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (dazu II.) für Togo festzustellen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.1997 auch in dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - i. d. F. d. Bek. v. 27.07.1993 [BGBl I 1361], geändert durch Gesetz vom 02.08.1993 [BGBl I 1442}, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002 [BGBl I 361, 371]), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Verbot des § 51 Abs. 1 AuslG schützt damit - ebenso wie Art. 16a Abs. 1 GG - den Personenkreis der politisch Verfolgten und dient der Umsetzung des Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) vom 28.07.1951 (BGBl II 1953, S. 59).
Die Erfordernisse des § 51 Abs. 1 AuslG sind mit den Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter deckungsgleich, soweit es um die Frage der politischen Verfolgung geht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.10.1993 - BVerwG 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 m. w. N.). Auch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG der gleiche Prognosemaßstab wie für eine Verfolgungsgefahr i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391). Ist der Ausländer danach schon in seinem Heimatland verfolgt worden, genießt er bereits dann einen Schutzanspruch, wenn im Fall seiner Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können (sog. herabgestufter Prognosemaßstab, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.02.1997 - BVerwG 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341). Ist er dagegen unverfolgt ausgereist, wird ihm Schutz nur dann gewährt, wenn ihm bei der Rückkehr ins Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 [154]).
Dies setzt voraus, dass bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 [169]; Urt. v. 14.12.1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 [525]). Entscheidend ist eine wertende Betrachtungsweise, die auch die Schwere des befürchteten Verfolgungseingriffs berücksichtigt. Je gravierender die möglichen Rechtsverletzungen sind, desto weniger kann es dem Betroffenen zugemutet werden, sich der Verfolgungsgefahr auszusetzen. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer, der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG begehrt, die begründete Furcht ableiten lässt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Letztlich maßgebend ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Rückkehr (BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 [AsylVfG] § 1 Nr. 80; BVerwG, Urt. v. 23.07.1991 - BVerwG 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 [377]). Bestimmend hierfür ist eine objektive Beurteilung der Verfolgungsgefahr. Bei der Entscheidung, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, sind die Zahl der Referenzfälle stattgefundener politischer Verfolgung, das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwGE 89, 162 m. w. N.).
1. Von diesem generellen und nicht von dem "herabgestuften" Wahrscheinlichkeitsmaßstab ("nicht auszuschließende" Verfolgung) ist auszugehen, weil der Kläger nach Überzeugung des Senats unverfolgt aus Togo ausgereist ist.
Die von ihm im Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens vorgetragene Verfolgungsgeschichte ist unglaubhaft; denn die geschilderten Umstände seiner Verhaftung, seines einjährigen Gefängnisaufenthalts und seiner Flucht sind in erheblichem Umfang widersprüchlich und gesteigert. So behauptete der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, seine Probleme hätten am 07.07.1996 begonnen, während er im laufenden Klageverfahren vortrug, die Festnahme sei im Juni 1996 erfolgt. Zwar hat der Kläger im Laufe des Berufungsverfahren seine Angaben wieder korrigiert und den 07.07.1996 als Tag der Festnahme angegeben. Indes bleiben die Umstände seiner Festnahme widersprüchlich. So behauptete er in seiner Anhörung, er sei erst im Gefängnis geschlagen, und ihm seien einige Zähne abgebrochen worden, während er im Klageverfahren vortrug, er sei schon während der Gendarmerie-Kontrolle und auch später geschlagen worden, mit der Folge, dass ihm ein Zahn verloren gegangen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht trug er vor, er sei erst im Gefängnis und nur am ersten Tag geschlagen worden; mit einem Gewehrkolben habe man ihm dabei zwei Schneidezähne ausgeschlagen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte der Kläger wiederum, er sei schon bei der Kontrolle niedergeschlagen worden. Seine Schilderungen zur Haftunterbringung weichen ebenfalls voneinander ab. Hat der Kläger nämlich noch im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen, er sei im Gefängnis täglich verhört worden, trug er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2003 vor, er sei in die Gefängniszelle hineingestoßen worden und zu keiner Zeit verhört worden. Behauptete der Kläger noch im Rahmen seiner Anhörung, in der Gefängniszelle seien vier oder fünf Gefangene gewesen, erklärte er im erstinstanzlichen Klageverfahren, er sei allein in einer Zelle gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht trug der Kläger schließlich vor, er sei in eine Dunkelzelle gekommen, in der vier bis fünf, später auch mehr Gefangene gewesen seien. Im Klageverfahren trug er darüber hinaus vor, er sei in der Gendarmerie zunächst in einer Zelle (mit Glühbirne) eine Woche lang festgehalten worden, jeden Tag herausgeholt, verhört und geschlagen, und erst nach einer Woche in das Generalgefängnis von Lomé gebracht worden. Hiervon war aber weder im Rahmen seiner Anhörung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht oder im Berufungsverfahren die Rede. Vielmehr behauptete der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er sei in eine fensterlose Zelle gesperrt worden, in der im Regelfall sechs bis sieben, manchmal aber auch bis zu fünfzehn Gefangene gewesen seien. Schließlich sind auch seine Angaben zu seiner Flucht völlig unterschiedlich; denn der Kläger hat während des gesamten Verfahrens behauptet, er habe außerhalb des Gefängnisses ein Grab ausheben müssen und diesen Umstand zur Flucht genutzt, während er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2003 vortrug, die Grabstelle sei innerhalb der 2,5 bis 3 m hohen Gefängnismauer gewesen und er habe durch ein unbewachtes Tor fliehen können. Auch legte er in seiner Anhörung und im Klageverfahren den Tag seiner Flucht auf den 29.06.1997 und seines Abflugs aus Benin auf den 04.07.1997 fest, während er im Klageverfahren behauptete, er habe sich im Grenzbereich von Benin ca. eine Woche aufgehalten, bis ihm seine Frau das notwendige Geld für seine Ausreise gebracht hatte, habe sich dann nach Cotonou begeben und sei von dort nach wenigen Tagen, höchstens einer Woche, abgereist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war hiervon wiederum nicht die Rede; vielmehr will der Kläger hier zum Teil zu Fuß, zum Teil mit dem Taxi direkt nach Cotonou gefahren sein. Im Berufungsverfahren erklärte der Kläger schließlich, er sei am 27.06.1997 geflohen und habe auf dem Weg zur beninischen Grenze das Fluchtfahrzeug gewechselt. Außerdem behauptete der Kläger in seiner Anhörung, eine Kontaktperson habe ihm das Geld für die Ausreise nach Cotonou gebracht, während er im Klageverfahren vortrug, das Geld habe ihm seine Frau an die beninische Grenze gebracht. Schließlich divergieren die Angaben des Klägers auch zu seinen politischen Aktivitäten in seinem Heimatland; denn während er im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt behauptete er, er sei in Togo nicht politisch aktiv gewesen, trug er im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2003 vor, er habe seit dem Beginn der Demokratisierungsbewegung im Jahr 1990 politische Gruppierungen, vor allem die UFC, unterstützt, ohne aber Mitglied in einer der Parteien zu sein.
Diese unterschiedlichen Angaben des Klägers zu seiner Inhaftierung und Flucht aus Togo belegen zur Überzeugung des Senats, dass er seine Verfolgungsgeschichte nicht tatsächlich erlebt, sondern sein Asylschicksal in wesentlichen Punkten konstruiert hat; insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten aus dem Generalgefängnis von Lomé fliehen konnte und bei seiner Flucht nicht den direkten Weg in das Nachbarland Ghana oder Benin gesucht hat, sondern erst über einen Umweg durch das Landesinnere Togos in den Nachbarstaat Benin gelangt sein will.
Die angeblichen Vorfälle in Togo scheiden damit sowohl als Hinweis auf eine bereits erlittene, wie auch als Anlass für eine künftige politische Verfolgung aus, so dass für die Prognose, ob dem Kläger aufgrund einer möglicherweise vermuteten oppositionellen Haltung zum herrschenden Regime bei der Rückkehr nach Togo Verfolgung droht, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen ist.
2. Dem nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Togo (2.1.) keine Verfolgung mit der einen Schutzanspruch auslösenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit, und zwar weder wegen seiner Asylantragstellung (2.2.) noch seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland (2.3.).
Der Senat hat mit Urteil vom 16. Januar 2003 - A 2 S 412/98 - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass Menschenrechtsverletzungen und politische Verfolgung von Gegnern des togoischen Staatspräsidenten nicht von vornherein in jedem Fall ausgeschlossen sind, dass aber die einen Schutzanspruch auslösende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall gegeben ist. Der Senat schätzt die politische Situation in Togo dabei wie folgt ein: "Die Republik Togo bietet nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht die Gewähr für eine lückenlose Achtung der Menschenrechte. Der derzeitige Staatspräsident General Gnassingbé Eyadéma gelangte am 13.01.1967 durch einen Militärputsch an die Macht. Seither steht Togo unter seiner faktischen Alleinherrschaft. Diese hatte bis 1991 offen diktatorische Züge; es existierte nur eine Partei, die Einheitspartei RPT (Rassemblement du Peuple Togolais). Demokratische Strukturen gab es bis dahin nicht. Eine politische Opposition war verboten und wurde verfolgt. Zahlreiche politische Gegner wurden während dieser Zeit inhaftiert und gefoltert. Erst im Oktober 1990 begann, ausgelöst von Studentenprotesten, ein Demokratisierungsprozess, der eine grundlegende Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung in Togo einleitete. Eine Verfassung, die die Grundlagen für die Errichtung eines der Demokratie und den Menschenrechten verpflichteten Rechtsstaats schuf, trat am 14.10.1992 in Kraft (Auswärtiges Amt [AA], Lagebericht vom 02.10.2002).
Charakteristisch für Togo ist allerdings immer noch die große Diskrepanz zwischen den formellen Rechten und ihrer Beachtung im Alltag. Das gilt insbesondere für die Menschenrechtslage. So gibt es zwar eine Reihe von Oppositionsparteien; der Staatspräsident beschneidet aber deren Einflussmöglichkeiten vor allem mit Hilfe von Armee und Sicherheitskräften. Diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen im grundlegenden Urteil des Senats vom 27. November 1997 (Az: A 2 S 14/97) verwiesen werden, das die wesentlichen Entwicklungen des Demokratisierungsprozesses vor den Präsidentschaftswahlen im Jahre 1998 berücksichtigt.
Trotz internationaler Proteste hat sich das in Togo herrschende Klima subtiler politischer Einschüchterung verbunden mit schwersten Menschenrechtsverletzungen auch nach den Präsidentschaftswahlen vom 21.06.1998 nicht geändert. Schon im Vorfeld der Wahl kam es zu vereinzelten Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle und die europäischen Wahlbeobachter. Als sich bei Auszählung der Stimmen ein Sieg des Kandidaten der UFC (Union des Forces du Changement), Gilchrist Olympio, abzeichnete, wurde die weitere Auszählung unterbrochen und eine angebliche absolute Mehrheit des bisherigen Amtsinhabers Eyadéma verkündet. Die Wahl wird allgemein und insbesondere von der Europäischen Union als manipuliert und undemokratisch angesehen (vgl. AA, Lagebericht vom 10.02.1999; UNHCR, Auskunft vom 10.12.1998 an VG Oldenburg). Nach den bekannten Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahl hat es noch weitere Zwischenfälle gegeben, die die nach wie vor prekäre Sicherheitslage für Oppositionelle in Togo kennzeichnen. Am 16.08.1998 kam es an verschiedenen Orten in Togo zu mehreren bewaffneten Zwischenfällen. Während die Regierung behauptete, togoische Exilanten seien mit Waffengewalt von Ghana aus nach Togo eingedrungen, erklärten alle Oppositionsparteien übereinstimmend, mit den Zwischenfällen nichts zu tun zu haben. Am selben Tag wurden die Parteizentrale sowie Häuser von führenden Mitgliedern der UFC und Parteibüros der PDR zerstört (Institut für Afrika-Kunde [IfA], Auskunft vom 16.12.1998 an OVG RP; AA, Lagebericht vom 10.02.1999; UNHCR, Auskunft vom 10.12.1998 an VG Oldenburg). Im September 1998 wurde das Haus eines Abgeordneten der CAR (Comité d'Action pour le Renouveau) beschossen und das CAR-Mitglied Koffi Matthieu Kegbe verstümmelt und getötet (IfA, a.a.O.; UNHCR, a.a.O.). Die Oppositionsparteien berichten seither über zunehmend politische Verfolgung ihrer aktiven Mitglieder in vielen Landesteilen (AA, Lagebericht vom 10.02.1999). Auch die europäischen Wahlbeobachter waren Drohungen und Einschüchterungsversuchen ausgesetzt. Die von den Vereinten Nationen und der Organisation für Afrikanische Einheit eingesetzte Untersuchungskommission zur Überprüfung der von amnesty international (ai) erhobenen Vorwürfe kam in ihrem im Februar 2001 veröffentlichten Bericht zu dem Ergebnis, dass im Jahr 1998 systematisch Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind (AA, Lagebericht vom 02.10.2002).
Auch der im Juli 1999 mit großen Hoffnungen begonnene innertogoische Dialog zwischen Vertretern der Regierung und der Oppositionsparteien, unter Beteiligung von vier ausländischen Mittlern, brachte keine wesentlichen Fortschritte im Demokratisierungsprozess. In einem von Regierung und Opposition am 29.07.1999 unterzeichneten Rahmenabkommen (Accord-Cadre) war insbesondere die Ausarbeitung eines neuen Wahlgesetzes und die Einsetzung einer paritätisch besetzten "Unabhängigen Nationalen Wahlkommission" (CENI) vereinbart worden, die nicht nur die Wahlen beaufsichtigen, sondern auch organisieren sollte. Das in langwierigen Verhandlungen ausgehandelte und von der Nationalversammlung verabschiedete neue Wahlgesetz wurde am 08.02.2002 von der Nationalversammlung jedoch in wesentlichen Punkten einseitig geändert, mit der Folge, dass die Oppositionsparteien eine Teilnahme an Parlamentswahlen unter diesen Bedingungen überwiegend ablehnten (AA, Lagebericht vom 02.10.2002).
Bis zum heutigen Tage ist Togo ein Staat, der von Gewalt, Willkür, Unberechenbarkeit und Schikane vor allem gegenüber den oppositionellen Kräften im Lande geprägt ist: Am 24.02.2001 wurde eine Demonstration der Partei CAR, die zuvor vom Innenminister verboten worden war, unter Einsatz von Schlagstöcken und Tränengas aufgelöst. Studentendemonstrationen wurden am 11.04., 03.05. und 02.06.2001 von Sicherheitskräften aufgelöst. Am 04.05.2001 wurde eine Versammlung der Oppositionspartei CAR (Comité d'Action pour le Renouveau) in Niamtougou (Nordtogo) von mit Steinen und Knüppeln bewaffneten RPT-Anhängern verhindert und das Versammlungslokal demoliert. Am 11.08. und 18.08.2001 wurden Demonstrationen für die Freilassung von Rechtsanwalt Agboyibo, der am 03.08.2001 von einem der RPT angehörenden Einzelrichter der Diffamierung des damaligen Premierministers Kodjo für schuldig befunden und zu sechs Monaten Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt worden war, von Sicherheitskräften unter Einsatz von Tränengas aufgelöst. Am 06.09.2001 wurden Vertreter der Oppositionspartei CPP (Convergence Patriotique Panafricaine) in Tchitchao von RPT-Anhängern mit Eisenstangen angegriffen und z. T. schwer verletzt, als sie versuchten, ein lokales CPP-Büro einzurichten (AA, Lagebericht vom 02.10.2002). Zwar ordnete der togoische Präsident Eyadéma im März 2002 die Haftentlassung des prominenten Oppositionsführers Yaovi Agboyibo an (Frankfurter Rundschau vom 16.03.2002); die großen Oppositionsparteien Togos boykottierten aber dennoch die Abstimmung bei den Parlamentswahlen vom 27.10.2002 und kritisierten deren mangelnde Transparenz. Bei der Parlamentswahl in Togo hatte die Regierungspartei einen eindeutigen Sieg davongetragen. Die RPT gewann bei der Abstimmung nach offiziellen Angaben 72 der 81 Parlamentssitze; vier kleinere Oppositionsparteien und ein unabhängiger Abgeordneter teilen sich die neun übrigen Mandate (Frankfurter Rundschau vom 31.10.2002).
2.2. Unter Berücksichtigung dieser politischen Verhältnisse begründen dennoch allein die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland und der langjährige Auslandsaufenthalt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Togo.
In seinem Urteil vom 16. Januar 2003 - A 2 S 412/98 - hat der Senat zur Rückkehrgefährdung togoischer Asylbewerber aufgrund der Asylantragstellung grundsätzlich ausgeführt:
"Auch in seinem neuesten Lagebericht vom 02.10.2002 stellt das Auswärtige Amt hinsichtlich der Behandlung von Rückkehrern nach Togo fest, dass nach den Erfahrungen aus der jüngeren Vergangenheit die togoischen Behörden um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht seien, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben. Das bei der Einreise auf dem Flughafengelände durchgeführte Personenfeststellungsverfahren diene vorrangig der Klärung der Staatsangehörigkeit. Auch nach dem Deutschlandbesuch von Staatspräsident Eyadéma im Oktober 2000, bei dem es zu Protestdemonstrationen gekommen war, sei keine Änderung der Behandlung von Rückkehrern festgestellt worden. Es sei aber nicht auszuschließen, dass Grenzkontroll- oder andere Beamte Rückkehrer in Einzelfällen unkorrekt behandeln würden. Gegenüber dem Auswärtigen Amt sei in mehreren Fällen vorgetragen worden, verschiedene aus Deutschland rückgeführte togoische Staatsangehörige seien nach ihrer Rückkehr Opfer staatlicher Repressionen geworden. Allen konkret vorgetragenen Behauptungen dieser Art sei das Auswärtige Amt nachgegangen. In keinem Fall hätten sich solche Behauptungen bei der Nachprüfung bestätigt. Eine Asylantragstellung allein löse nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnismitteln keine Repressionen aus.
Demgegenüber halten sowohl das Institut für Afrikakunde als auch amnesty international auch heute noch an ihrer Einschätzung fest, allein die Stellung eines Asylantrags und der längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründeten für einen Togoer die Gefahr staatlicher Repressionsmaßnahmen im Falle der Rückkehr nach Togo. Begründet wird das mit ihnen bekannt gewordenen und in den Auskünften namentlich aufgeführten Fällen von Misshandlungen von in den Jahren nach 1995 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen Togoern im Anschluss an deren Rückkehr nach Togo (siehe ai, "Stellungnahme zu Menschenrechtsverletzungen an togoischen Staatsangehörigen, die im Jahre 1998 aus Deutschland nach Togo abgeschoben wurden" vom 19.01.1999, "Togo - Staatlicher Terror" vom 05.05.1999, Auskunft vom 12.07.2000 an VG Hamburg, sowie IfA, Auskunft vom 17.01.2000 an VG Oldenburg).
Allerdings ließen sich die von amnesty international in ihren Berichten genannten Fälle von aus Deutschland und der Schweiz abgeschobenen Asylbewerbern nicht verifizieren. Offenbar hat auch amnesty international insoweit keine näheren Informationen; denn die übrigen in den Berichten erwähnten Fälle werden im Gegensatz dazu sehr detailliert dargestellt. Auch der Fall des im Januar 1998 abgeschobenen und angeblich festgenommenen ehemaligen Gewerkschafters O.-A. Djeri lässt sich nicht bestätigen. Das Auswärtige Amt hat diesen Fall überprüft, wobei die Angaben des Betroffenen widersprüchlich waren (Lageberichte vom 25.4.2001 und vom 23.11.2001). Den Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei den Ermittlungen, den amnesty international in dem Bericht vom 05.05.1999 gegen das Auswärtige Amt erhebt, hält der Senat angesichts unterschiedlicher Angaben Djeris, dessen Rechtsanwalt bei den Befragungen anwesend war, für unberechtigt. Auch aus den sonstigen vom Verwaltungsgericht herangezogenen Quellen - einschließlich der Stellungnahmen des UNHCR, der UN/OAU-Untersuchungskommission und des Instituts für Afrika-Kunde - lässt sich kein konkreter Fall von politischer Verfolgung eines aus Europa abgeschobenen togoischen Asylbewerbers verifizieren (so auch VGH BW, Urt. v. 22.11.2000 - A 13 S 1205/97 -).
Der Senat folgt daher der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass die Asylantragstellung und Abschiebung allein nicht bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem betroffenen togoischen Staatsangehörigen durch togoische Sicherheitskräfte nach sich ziehen; denn die Berichterstattung des Auswärtigen Amtes beruht auf einer verlässlichen und umfangreichen Informationsbasis, die die Deutsche Botschaft in Lomé im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen erlangt hat. Es werden dabei sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Quellen ausgewertet. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Informationsquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen, wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nicht-Regierungs-Organisationen und dem UNHCR Informationen über die Lage aus (AA, Lagebericht vom 02.10.2002). Allein die kurzfristige Ingewahrsamnahme am Flughafen im Rahmen eines Personenfeststellungsverfahrens stellt schon von der Intensität dieser Maßnahme her keine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG dar."
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, da im vorliegenden Fall keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die dieses Ergebnis in Frage stellen könnten.
2.3. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Togo auch nicht wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass einem togoischen Staatsangehörigen wegen seiner bloßen Mitgliedschaft in einer togoischen Oppositionspartei oder einer Exilorganisation sowie einer damit verbundenen "nicht exponierten" Parteiarbeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung bei seiner Rückkehr nach Togo droht. Vielmehr ist stets nach den Umständen des Einzelfalls über die Gefahr der politischen Verfolgung bei einer Rückkehr zu entscheiden. Dabei kann nicht schematisch auf eine "aktive" oder "nicht aktive" Betätigung für derartige Organisationen abgestellt werden. Vielmehr muss angesichts der komplexen Situation eine umfassende Würdigung und Gesamtschau vorgenommen werden. Dabei sind die Asylantragstellung und die Dauer des Auslandsaufenthaltes nur einige der Risikofaktoren; zu bewerten sind ferner der Umfang und die Exponiertheit der exilpolitischen oder oppositionellen Betätigung, die Bedeutung sowie der Bekanntheitsgrad der Exilorganisation, eine eventuelle Medienberichterstattung in der Bundesrepublik Deutschland und der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die Betätigung von dem Regime in Togo wahrgenommen wird. Der Senat führt dazu in seinem Urteil vom 16. Januar 2003 - A 2 S 412/98 - folgendes aus:
"Zunächst ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die togoische Regierung die exilpolitische Szene in der Bundesrepublik Deutschland durch ihre Botschaft aufmerksam beobachtet. Die aus der Sicht der togoischen Regierung wegen der Einstellung der Entwicklungshilfe gespannten deutsch-togoischen Beziehungen werden zum Teil auch dem Wirken dieser Organisationen in Deutschland angelastet (UNHCR vom 19.06.1998 an VG Weimar). Das Regime nutzt insoweit auch eigene Informanten; allerdings ist das Regime technisch nicht in der Lage, die exilpolitischen Tätigkeiten der mehr als 11.000 Togoer, die sich in Deutschland aufhalten, wirklich systematisch zu erfassen (AA, Lagebericht vom 15.11.2000). Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die in Deutschland tätigen togoischen exilpolitischen Organisationen von dem Regime nahe stehenden Kreisen infiltriert sind (AA, Auskunft vom 17.02.1998 an das VG Hamburg; UNHCR vom 19.06.1998 an das VG Weimar; ai vom 11.10.1999 an das VG Hamburg). Der UNHCR weist in seiner Stellungnahme vom 28.07.2000 an das VG Oldenburg darauf hin, dass durch den Zuzug einer Reihe besonders profilierter togoischer Oppositioneller in die Bundesrepublik Deutschland seit 1998 das Interesse der togoischen Regierung an den exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik noch gewachsen sein dürfte.
Die bloße Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation zieht aber dennoch nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo nach sich. Dies ist zunächst aus dem Umstand zu schließen, dass nahezu jeder togoische Asylbewerber, wie dem Senat aus den bisherigen anhängigen Verfahren togoischer Staatsangehöriger bekannt ist, einer, häufig sogar mehreren Exilorganisationen angehört. Damit bilden diese Asylbewerber einen hohen Anteil der Rückkehrer nach Togo. Aus den vorstehenden Ausführungen zu 2.2. ergibt sich aber, dass nach dem erfolglosen Abschluss ihres Asylverfahrens zurückkehrende Togoer obwohl sie in aller Regel einer exilpolitischen Organisation angehört haben, bisher keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren.
Dass die bloße Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung begründet, kann ferner aus dem Vergleich mit der Gefährdungslage, der ein Togoer bei einem entsprechenden politischen Engagement in Togo ausgesetzt ist, abgeleitet werden. Allerdings wird die Verfolgungsgefahr für einen zurückkehrenden Togoer schon dadurch herabgesetzt, dass die Exilorganisationen im europäischen Ausland trotz der möglichen Beeinflussung der öffentlichen Meinung in den westlichen Aufnahmeländern zu Ungunsten des Eyadéma-Regimes als Bedrohungsfaktor für den Herrschaftsanspruch des Regimes nur eine untergeordnete Rolle spielen können. Die Verfolgungsgefahr wird noch weiter dadurch gemindert, dass auch den interessierten togoischen Stellen bekannt sein dürfte, dass häufig ohne ernsthafte politische Ambitionen in Exilorganisationen mitgearbeitet wird, allein um die Chancen im Asylverfahren zu verbessern. Hinsichtlich der Reaktion des togoischen Regimes auf eine oppositionelle politische Betätigung in Togo führt das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 02.10.2002 unverändert aus, dass Personen unbehelligt blieben, die lediglich Mitglied in einer Oppositionspartei (oder auch Verwandte eines Oppositionsmitglieds) waren. Hinsichtlich der Gefährdung von bloßen Mitgliedern von oppositionellen Parteien in Togo ist ferner zu berücksichtigen, dass in Togo seit Juni 1991 wieder eine große Zahl von Oppositionsparteien zugelassen ist und diese auch politisch tätig sind. Wie oben dargelegt, ist die innenpolitische Lage, verglichen mit der Situation im Anschluss an die manipulierten Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998, infolge des politischen Dialogs des Präsidenten und der Regierungspartei RPT mit den Führern der Opposition, darunter Gilchrist Olympio, durch eine gewisse Entspannung gekennzeichnet. Eine generelle, gewissermaßen "automatisch" an die Mitgliedschaft in einer togoischen Oppositionspartei oder an die Verwandtschaft mit einem Mitglied einer Oppositionspartei anknüpfende Verfolgung findet daher in Togo nach wie vor nicht statt (AA, Lagebericht vom 02.10.2002). Anderenfalls hätte angesichts der großen Zahl von Oppositionsparteien und ihrer Mitglieder eine Massenverfolgung in Togo einsetzen müssen, für die es in den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte gibt.
Führt allein die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei in Togo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen, so kann für die bloße Mitgliedschaft in einer oppositionellen Exilorganisation, deren politische Ziele mit denen der in Togo zugelassenen Parteien identisch sind oder die gar vorwiegend den kulturellen, gesellschaftlichen oder sonstigen Interessen ihrer Mitglieder dienen, nichts anderes gelten; denn, wie oben dargelegt, stellen die exilpolitischen Organisationen für das herrschende Regime eine geringere Gefahr dar als die in Togo tätige politische Opposition. Begründet danach die Zugehörigkeit zu einer exilpolitischen Organisation als solche nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung, so gilt dies auch für Tätigkeiten, die mit dieser Mitgliedschaft gewissermaßen im Rahmen der "gewöhnlichen Parteiarbeit" ohne weiteres verbunden sind, wie z. B. die bloße Teilnahme an Versammlungen und Parteiveranstaltungen sowie die Weitergabe von Informationen innerhalb der Organisation (ebenso BayVGH, Urt. v. 25.06.1996 - 25 BA 96.31447 - und OVG NW, Urt. v. 26.08.1996 - 23 A 286/85A. -).
Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen begründet auch das Innehaben einer nominell herausgehobenen Stellung in einer exilpolitischen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen im Falle der Rückkehr nach Togo; denn zunächst ist auf die inhaltlich unveränderte Darstellung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 02.10.2002) zu verweisen, wonach es für die Verfolgungsmaßnahmen in Togo nicht auf den Rang innerhalb einer Organisation, sondern in erster Linie auf den Grad der politischen Aktivität ankommt. Dies muss aus den oben ausgeführten Gründen - erst recht - für nominell hochrangige Funktionen in exilpolitischen Organisationen gelten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass - wie sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln entnehmen lässt (Bundesverwaltungsamt vom 26.10.1999 an das OVG SH) -, bei den togoischen Exilorganisationen die Zahl der Funktionärsstellen in Relation zur Mitgliederzahl hoch ist und diese Stellen einer häufigen Rotation unterworfen sind. Wenn aber der ganz überwiegende Teil der togoischen Asylbewerber, die nach dem Abschluss des Asylverfahrens aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben werden, nicht nur einer exilpolitischen Organisation angehört, sondern - vorübergehend - eine zumindest der Bezeichnung nach bedeutsame Funktion wahrgenommen haben, es aber an Referenzfällen für eine politische Verfolgung von zurückkehrenden Asylbewerbern fehlt, so ist daraus zu schließen, dass allein das Innehaben einer Funktionsstellung innerhalb der Organisation von den togoischen Behörden nicht zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen genommen wird.
Der Vergleich mit den Folgen eines politischen Engagements in Togo, wie sie sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln entnehmen lassen, zeigt auch auf, unter welchen Voraussetzungen eine exilpolitische Betätigung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung für den Fall der Rückkehr nach Togo zu begründen vermag. Wegen einer politischen Tätigkeit in Togo sind in erster Linie solche Personen gefährdet, deren politisches Engagement vom Staatspräsidenten und den ihn stützenden Kreisen als konkrete Gefährdung des Herrschaftsanspruchs des Regimes eingeschätzt wird. Dies gilt nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.10.2002 für politisch aktive Mitglieder der Opposition und aus politischen Gründen desertierte Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei den verfolgten aktiven Mitgliedern der Opposition kommt es, wie bereits dargelegt, nicht auf den Rang in der Organisation, sondern in erster Linie auf den Grad der politischen Aktivität an. Für den Bereich der exilpolitischen Betätigung ist hieraus zu schließen, dass togoische Staatsangehörige grundsätzlich nur in besonderen Konstellationen, bei denen die politischen Aktivitäten über die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation hinausgehen, d. h. sie wegen des Grads ihrer politischen Aktivität besonders hervorgetreten sind und sie aufgrund dieser politischen Tätigkeit aus Sicht des Regimes eine ernstzunehmende Bedrohung für den Machtanspruch des Regimes darstellen, die Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Togo angenommen werden kann.
Dass für aus dem Ausland zurückkehrende Togoer grundsätzlich nur dann die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit besteht, wenn sie aufgrund besonderer Umstände eine konkrete Gefahr für die Herrschaft des Präsidenten und der ihn stützenden Kreise darstellen, ergibt sich auch aus der politischen und wirtschaftlichen Lage, in der sich der Präsident und sein Regime seit Jahren befinden. Alles beherrschender Grundsatz der Politik des Regimes ist die Aufrechterhaltung der eigenen Herrschaft über Togo. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Machtanspruch unter allen Umständen durchgesetzt wird, selbst wenn hierdurch die Beziehungen zu den USA und zu den Staaten der Europäischen Union mit der Folge belastet werden, dass finanzielle Hilfen der potentiellen Geberländer weiterhin ausgeschlossen bleiben. Dies zeigt sich z. B. am Ausgang der Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998; denn als sich bei der Auszählung der Stimmen ein Sieg des Kandidaten der Opposition (Olympio Gilchrist) abzeichnete, wurde die laufende Auszählung der Stimmen trotz der Anwesenheit von europäischen Wahlbeobachtern, die massiven Drohungen und Einschüchterungsversuchen ausgesetzt waren, abgebrochen. Die Vorsitzende der Wahlkommission, Frau Awa Nana, wurde zum Rücktritt gezwungen, so dass schließlich Eyadéma vom Innenminister zum Sieger der Wahlen erklärt werden konnte (UNHCR vom 10.12.1998 an das VG Oldenburg). Das vom Regime dominierte Verfassungsgericht bestätigte die Gültigkeit der Wahl, die von den Staaten der Europäischen Union einhellig als manipuliert bewertet wird (AA, Lagebericht vom 15.11.2000). Die offenkundige Verfälschung der Präsidentschaftswahlen und die gravierenden Menschenrechtsverletzungen durch togoische Sicherheitskräfte anlässlich der Niederwerfung des politischen Protestes gegen die Wahlmanipulationen im Sommer 1998 waren entsprechend der Ankündigung, die Wahlen als Test für die Beachtung der demokratischen Grundsätze anzusehen, Anlass für die Staaten der Europäischen Union - mit Ausnahme Frankreichs -, die seit Februar 1993 suspendierte Entwicklungshilfe nicht wieder aufzunehmen (IfA vom 16.12.1998 an das OVG RP und UNHCR vom 10.12.1998 an das VG Oldenburg).
Die Aufrechterhaltung des Herrschaftsanspruchs des Regimes ist aber durch die wirtschaftliche Situation des Landes gefährdet. Die wirtschaftliche Lage Togos hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. Das Pro-Kopf-Einkommen hat sich von 430 US-$ (1990) auf 320 US-$ (1999) verringert. Nach Schätzungen der Weltbank lebten 1999 43 % der Togoer unterhalb der Armutsgrenze; 1990 betrug dieser Anteil nur 32 % (AA, Lagebericht vom 15.11.2000). Die desolate wirtschaftliche Lage kann den Herrschaftsanspruch des Regimes insbesondere dann gefährden, wenn sich das Regime nicht mehr auf die Sicherheitskräfte - Verwaltung, Polizei und Armee - verlassen kann. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2000 ist zu entnehmen, dass das Regime nicht mehr in der Lage ist, die Gehälter an Angestellte im öffentlichen Dienst, an einfache Beamte und an Pensionäre pünktlich auszuzahlen; die Gehaltszahlungen erfolgen vielmehr mit monatelangen Rückständen. Das Militär ist hiervon - noch - nicht betroffen. Zur Verbesserung der desolaten wirtschaftlichen Lage ist das Land dringend auf wirtschaftliche Hilfe, insbesondere auf die Wiederaufnahme der seit Februar 1993 suspendierten Entwicklungshilfe, durch die hierzu allein fähigen westlichen Staaten angewiesen. Um aber die Chancen auf die Wiederaufnahme der Entwicklungshilfe nicht zu gefährden, muss das Regime seinerseits auf die politischen Interessen der potentiellen westlichen Geberländer besondere Rücksicht nehmen. Das Regime muss der Forderung der USA und der Staaten der Europäischen Union nach Einhaltung der demokratischen Grundprinzipien und der Achtung der Menschenrechte entsprechen, soweit dies sein Machtanspruch zulässt. Da die westlichen Länder ihrerseits auch ein erhebliches Interesse an der Rückführung von solchen togoischen Staatsangehörigen haben, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, muss das Regime im Interesse der Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu den westlichen Geberländern von der politischen Verfolgung von eigenen Staatsangehörigen absehen, die nach der Durchführung eines Asylverfahrens nach Togo zurückkehren. Diese Rücksichtnahme auf die Interessen derjenigen Staaten, auf deren Hilfestellung das Regime letztendlich auch zur Aufrechterhaltung seiner Herrschaft angewiesen ist, wird nur dann zurückgestellt, wenn der Betreffende aufgrund einer besonderen Konstellation eine konkrete Gefährdung des eigenen Herrschaftsanspruchs darstellt. Dies ist z. B. bei einem aus politischen Gründen desertierten Soldaten gegeben, weil dieser dem Bereich des wichtigsten Herrschafts- und Unterdrückungsinstruments des Regimes zuzurechnen ist. Die Rücksichtnahme auf die politischen Interessen der potentiellen westlichen Geberländer zeigt sich z. B. am Verfahren der Personenkontrolle am Flughafen. Das Auswärtige Amt weist in den Lageberichten seit Jahren unverändert darauf hin (vgl. zuletzt Lagebericht vom 02.10.2002), die togoischen Behörden seien um eine korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben. Auch der oben dargestellte politische Dialog des Regimes mit der gemäßigten Opposition (zuletzt im Mai 2002 in Paris), der zwar bis zum heutigen Tage keine wesentlichen Fortschritte im Demokratisierungsprozess Togos brachte, ist eine Reaktion des Regimes auf die ständigen Forderungen der Staaten der Europäischen Union nach einer tatsächlichen demokratischen Entwicklung in Togo, die insbesondere nach den Repressionsmaßnahmen gegen die Opposition im Anschluss an die zu Gunsten Eyadémas manipulierten Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998 erhoben worden waren. Im Oktober 1998 richteten der Ministerrat und die Kommission der Europäischen Union gemeinsam einen schriftlichen Appell an den togoischen Außenminister, in dem die togoische Regierung zur Wiederherstellung rechtsstaatlicher und ziviler Verhältnisse in Togo und zur Darlegung derjenigen Maßnahmen aufgefordert wurde, die sie zur Erreichung dieser Ziele zu ergreifen gedenke. Am 20.11.1998 kam es zu einem ersten Gespräch des Präsidenten Eyadéma mit führenden Vertretern der parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition, in dem Eyadéma auch seine Bereitschaft zu einem Gespräch mit dem prominentesten Oppositionspolitiker, Olympio Gilchrist, erklärte (UNHCR vom 10.12.1998 an das VG Oldenburg). Da sich die Opposition nicht mit ihrer Forderung durchsetzen konnte, die Parlamentswahlen erst nach der Beendigung des politischen Dialogs zwischen dem Präsidenten und der Opposition abzuhalten, boykottierte die Opposition die Parlamentswahlen vom März 1999 (AA, Lagebericht vom 15.11.2000) und vom Oktober 2002 (Frankfurter Rundschau vom 31.10.2002)."
Im Falle des Klägers liegt eine besondere Konstellation, die nach den vorstehenden Ausführungen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung begründet, nicht vor.
Der Verein Christliche Jugend - Afrikanische Jugend e. V. (JC-JA e.V.) ist schon keine Exilorganisation einer der Oppositionsparteien Togos, sondern ein Zusammenschluss togoischer Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland bzw. Sachsen-Anhalt. Die Mitgliedschaft in diesem Verein kann von den togoischen Behörden nicht wirklich als Gefährdung ihrer Macht im Lande angesehen werden, da die Vereinigung aufgrund ihrer geringen Mitgliederzahl lediglich eine kleine Gruppierung darstellt, deren Wirkungskreis und Bedeutung naturgemäß nur begrenzt sein kann. Der Verein JC-JA e. V. ist ausweislich seines Vereinsstatuts zudem eine "unpolitische" Vereinigung von togoischen Bürgern mit Sitz in Halle, deren Ziel es ist, über die afrikanische Kultur und Lebensweise zu informieren und die demokratische Erziehung zu fördern. Damit ist der Verein aber mit einer typischen togoischen Oppositionspartei, die sich vorwiegend mit der schwierigen politischen Gesamtsituation in Togo auseinander setzt, nicht zu vergleichen. Hinzu kommt, dass nahezu jeder togoische Asylbewerber, wie dem Senat aus den bisherigen anhängigen Verfahren togoischer Staatsangehöriger bekannt ist, einer, häufig sogar mehreren Exilorganisation(en) angehört. Bisher liegen aber - wie oben bereits ausgeführt - keine Nachweise vor, dass nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens zurückkehrende togoische Staatsangehörige, obwohl sie einer exilpolitischen Organisation angehört hatten, staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren (AA, Lagebericht vom 02.10.2002).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich sogar die Oppositionsparteien in Togo als solche aktiv betätigen können, wie der Wahlkampf zu den Parlamentswahlen im Herbst 2002 gezeigt hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Parteien viele tausend Mitglieder haben, die sich in Togo selbst kritisch mit dem herrschenden Regime auseinander setzen, ohne deswegen systematisch verfolgt oder menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Zwar wird von gelegentlichen Übergriffen gegen führende Funktionäre von Oppositionsparteien berichtet (AA, Lagebericht vom 02.10.2002); eine solche Funktion bekleidet der Kläger aber in den o. g. Vereinigungen nicht.
Vor diesem Hintergrund ist auch das Innehaben einer nominell herausgehobenen Stellung in einem Auslands-Verein - wie hier u. U. die Funktion des Klägers als formeller Vertreter des Vereins JC-JA e. V. - dahingehend zu beurteilen, dass eine solche Funktion nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen im Falle der Rückkehr nach Togo begründet; denn für die in Togo zu befürchtenden Repressionen kommt es nicht auf den Rang innerhalb einer Organisation, sondern in erster Linie auf den Grad der politischen Aktivität an (AA, Lagebericht vom 02.10.2002). Dies gilt aus den oben genanten Gründen erst recht für nominell hochrangige Funktionen in exilpolitischen Organisationen. Die politischen Aktivitäten des Klägers zeichnen sich aber weder inhaltlich noch von ihrem Umfang her durch spektakuläre Aktionen aus, die über die Landesgrenzen hinaus bekannt geworden sind. Die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen des JC-JA e.V. (08./09.11.1997, 30.04.-02.05.1998; 20.05.1998; 07./08.11.1998), der ARTSA e. V. (06.06.1998) und der Exil-Oppositionspartei UFC (19.06.1999; 28.09.1999; 18.01.2003) sowie seine Teilnahme an Veranstaltungen (29.- 31.01.1998 Informationstage in Magdeburg über die aktuelle Situation in Togo, am 25.11.1998 Arbeitstreffen zur Gründung eines Interkulturellen Zentrums in Halle, am 17.05.1999 Aktionstag "Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und Migranten", am 02.10.1999 Togolesischer Tag im Eine-Welt-Haus in Halle, am 06.11.1999 Mitgliederversammlung Jeunesse Cultur - Jeunesse Action in Niebüll), Gottesdiensten und Gedenkfeiern (13.01.1998, 29.11.1998, 17.01.1999, 10.10.1999) und Demonstrationen auch anderer Organisationen, so z. B. am 01.07.1998 und 16.11.1999 in Bonn, am 19.12.2000 an einer Trauerkundgebung in Magdeburg und am 23.03.2001 und 27.04.2001 in Berlin, begründen nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Togo; denn unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass seine Aktivität bei diesen Veranstaltungen über die Anwesenheit als Teilnehmer nicht hinausgegangen ist. Er hat sich mithin auf den Veranstaltungen und Demonstrationen in keiner Weise von den übrigen Teilnehmern unterschieden oder sonst in irgendeiner Weise profiliert. Auch seine Teilnahme an Informationsgesprächen aus Anlass der Bildung eines Ausländerbeirats und eines deutsch-ausländischen Begegnungszentrums am 16.06.1999 und am 20.03.2002 in Halle und an der Vorbereitung für die "Interkulturelle Woche 2002" am 24.06.2002 und 29.07.2002 begründen nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung in Togo, weil dieses gesellschaftliche Engagement keine öffentlichkeitswirksame regimekritische Auseinandersetzung mit dem politischen System in Togo erkennen lässt.
Die - gemessen an den bisher genannten - einzige spektakuläre Aktion des Klägers, seine Teilnahme am Hungerstreik vom 08.03. bis 21.03.1999 in Halle, begründet weder allein noch im Zusammenhang mit den anderen Aktivitäten eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungen bei Rückkehr. Der Hungerstreik dürfte von der togoischen Regierung schon deswegen nicht als Angriff auf den Herrschaftsanspruch des Präsidenten Eyadéma und seinen unmittelbaren persönlichen Bereich angesehen werden, weil der Streik sich in erster Linie gegen die Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland und speziell gegen die Asylpraxis gegenüber togoischen Asylbewerbern in Sachsen-Anhalt richtete. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben vom 08.03.1999, mit dem der Beginn des Hungerstreiks angekündigt wird, und dem darin enthaltenen Forderungskatalog der Streikenden sowie aus der Pressemitteilung vom 21.03.1999, in der es heißt: (Mit der Unterbrechung des Hungerstreiks) "wollen wir, dass beide Seiten die Möglichkeiten, die erst mit diesem Streik entstanden sind, nutzen, um etwas an der schockierenden Asylpraxis der Togolesen in diesem Gebiet Deutschlands zu ändern". Eine ernsthafte Bedrohung des Machtanspruchs Eyadémas kann in diesem Hungerstreik mithin nicht gesehen werden, zumal die im Zusammenhang mit dem Streik geäußerte Kritik am Regime in Togo hauptsächlich in der Tagespresse Sachsen-Anhalts erwähnt wurde.
Führen mithin weder die Asylantragstellung und der langjährige Auslandsaufenthalt noch die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu der Annahme, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.
II. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen ebenfalls nicht vor.
Nach § 53 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Dieses Abschiebungshindernis setzt eine individuell-konkrete Gefahr voraus, eine generelle Gefahr genügt nicht. Dem Ausländer, um dessen Rückführung es geht, muss zunächst der Zugriff des anderen Staates und im Falle des Zugriffs die in dieser Vorschrift bezeichnete inkriminierte Behandlung drohen (vgl. die Begründung zu § 53 Abs. 1 des Gesetzentwurfes, BT-Drs. 11/6321 S. 75). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Soweit sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang auf das von ihm zur Begründung seines Asylantrags vorgetragene angebliche Verfolgungsgeschehen beruft, ergibt sich hieraus für ihn nicht die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, weil dieses Vorbringen - wie oben dargelegt - unglaubhaft ist. Sonstige Umstände, welche die konkrete Gefahr der Folter begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Asylantragstellung und seine exilpolitischen Aktivitäten begründen - wie bereits ausgeführt - eine derartige Gefahr nicht.
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 und 3 AuslG scheiden schon nach dem Vorbringen des Klägers offensichtlich aus. Weder hat er behauptet, dass er in Togo wegen einer Straftat gesucht wird und insoweit die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 2 S. 1 AuslG), noch ist gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig (§ 53 Abs. 3 AuslG). Auch die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG wegen der Asylantragstellung oder seiner exilpolitischen Aktivitäten besteht aus den oben unter Pkt. 2. genannten Gründen nicht.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden kann, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ohne Rücksicht darauf ab, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330). Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330). Für die Annahme einer "konkreten" Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24, 26 im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330). Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. Eine dem Kläger drohende individuell-konkrete Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist nicht glaubhaft gemacht; insbesondere drohen dem Kläger bei einer Abschiebung nach Togo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG Bezug genommen. Auch für das Vorliegen einer allgemeinen "extremen Gefahrenlage", bei welcher der Ausländer im Falle seiner Abschiebung grundsätzlich sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 328; Urt. v. 29.03.1996, NVwZ-Beilage 1996, 57, 58 und v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685, 687f.) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, [juris]) und die daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - ausnahmsweise - ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz1 AuslG begründet (vgl. BVerwG, Urteile v. 17.10.1995, 29.03.1996, 19.11.1996 und 02.09.1997, a .a. O.), fehlt jeder Anhaltspunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG; die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil aus Anlass dieses Falls keine weitere Klärung grundsätzlicher Fragen des Bundesrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Senat von keiner Entscheidung im Instanzenzug abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler nicht ersichtlich sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Ende der Entscheidung
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