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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 2 M 13/07
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 61 Abs. 1 |
Gründe:
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es bei Orientierung am mutmaßlichen Prozessausgang, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen; denn die Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hätten voraussichtlich nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerechtfertigt.
Dem Antragsteller hat bereits das Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag gefehlt. Er besitzt eine bis zum 05.05.2007 gültige Duldung des Landkreises Z. Land. Diese ist zwar nach § 61 Abs. 1 AufenthG räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt und ermöglicht ihm daher keinen Aufenthalt in A-Stadt, dem Wohnort seiner Lebensgefährtin. Die Notwendigkeit, entgegen der Beschränkung des § 61 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG eine Duldung für einen anderen Bezirk zu erteilen, kann aber nur dann bestehen, wenn Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder andernfalls voneinander getrennt leben müssten und ihnen eine solche Trennung auch vorübergehend, d.h. für die Dauer der Duldung, nicht zuzumuten ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.01.2006 - 1 A 290/05 - InfAuslR 2007, 71). Das ist indes nicht der Fall, wenn der Aufenthalt der anderen Familienmitglieder nicht räumlich beschränkt ist und die familiäre Lebensgemeinschaft deshalb auch am Aufenthaltsort des Ausländers hergestellt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.01.2006, a.a.O.). So liegt es hier. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass es der deutschen Lebensgefährtin des Antragstellers nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in den Beschränkungsbereich des Antragstellers zu ziehen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 u. 53 GKG.
Ende der Entscheidung
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