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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 2 M 325/06
Rechtsgebiete: SOG LSA
Vorschriften:
SOG LSA § 45 | |
SOG LSA § 47 | |
SOG LSA § 48 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 325/06
Datum: 13.12.2006
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Novellierung v. 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, diese in der jeweils gültigen Fassung, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 1; 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG - <Streitwert>.
Am 14.09.2006 beantragte der anwaltlich vertretene Antragsteller beim Verwaltungsgericht A-Stadt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.09.2006 gegen die Anordnung der Verwertung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.08.2006 wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 04.10.2006 lehnte das Verwaltungsgericht A-Stadt den Antrag ab, weil es die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA bejaht hat.
Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Frist des § 146 Abs. 4 S. 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats gemäß § 146 Abs. 4 S.6 VwGO begrenzen, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.
Die Verwertung einer Sache setzt nach dieser Vorschrift zunächst ihre Sicherstellung voraus. Unabhängig von der Frage, ob eine Sicherstellung nach § 45 SOG LSA ihrer Rechtsnatur nach ein bloßer Realakt oder ein Verwaltungsakt ist (vgl. zum Meinungsstreit dazu: Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 1992, F. RdNr. 422 ff.) sowie unabhängig von der Frage, ob der Widerspruch des Antragsteller vom 14.09.2006 gegen die vollzogene Sicherstellung des Fahrzeugs MD - HP 642 vom 02.08.2006 aufschiebende Wirkung hat oder nicht, verlangt § 47 SOG LSA im Rahmen einer Entscheidung über die Verwertung einer Sache nicht, dass die Sicherstellung sofort vollziehbar oder gar rechtmäßig ist. Ausreichend ist vielmehr allein der Realakt der tatsächlichen Sicherung durch die Polizeibehörden. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 47 SOG LSA.
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SOG ermöglicht nämlich auch die Verwertung einer Sache, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung drohen (etwa bei sichergestellten Lebensmitteln) oder nach § 47 Abs.1 Nr. 3 SOG LSA, wenn die Sache, in Folge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen werden können (etwa bei der Sicherstellung von Polonium 210 oder anderen gefährlichen Stoffen). Die Klärung der Vollziehbarkeit oder Rechtmäßigkeit der Sicherstellung vor ihrer Verwertung wäre in diesen Fällen mit dem Sicherungszweck des § 47 SOG LSA nicht vereinbar. Nichts anderes kann daher für eine Verwertung einer Sache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA gelten.
Will der Berechtigte die Herausgabe einer sichergestellten Sache erreichen, muss er einen Anspruch nach § 48 Abs.1 SOG LSA gegebenenfalls unter zu Hilfenahme gerichtlichen Rechtschutzes nach § 123 VwGO geltend machen. In diesem Verfahren ist die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung zu klären. Ein solches Verfahren nach § 123 VwGO betreibt der Antragsteller indes hier nicht. Auf die Frage, ob die Sicherstellung des Fahrzeugs am 02.08.2006 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat oder nicht, die in der Beschwerdebegründung breiten Raum einnimmt, kommt es daher in diesem Verfahren nicht an.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Verwertungsanordnung der Antragsgegnerin vom 31.08.2006 in diesem Rahmen nicht zu beanstanden ist. Nach dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.2006 waren am 30.08.2006 bereits Verwahrkosten für das Fahrzeug in Höhe von 205, 32 € angefallen. Nach einem von der Antragsgegnerin eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.08.2006 beträgt der Wert des Fahrzeugs lediglich 200,- €. Soweit der Antragsteller die Aussagen des Gutachtens anzweifelt, ist er bis zum heutigen Tag den Nachweis für seine Behauptungen schuldig geblieben.
Ende der Entscheidung
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