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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: 2 M 455/03
Rechtsgebiete: GG, AuslG, AsylVfG
Vorschriften:
GG Art. 6 I | |
AuslG §§ 17 ff | |
AuslG § 55 II | |
AsylVfG § 68 I | |
AsylVfG § 70 I |
2. Auch Art. 6 Abs. 1 GG hindert die Behörde nicht, den Ausländer, dessen Asylverfahren rechts-kräftig abgeschlossen ist, der kein Folgeverfahren betreibt und der kein eigenes Bleiberecht hat, abzuschieben.
3. Das Asylverfahrensrecht sieht kein Nachzugsrecht von Familienangehörigen vor.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 455/03
Datum: 16.09.2003
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
Soweit sich der Antragsteller mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), führt die Prüfung zu keinem anderen als dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis. Art. 6 des Grundgesetzes (GG) hindert die Behörde nicht, den Antragsteller, dessen Asylverfahren rechtskräftig erfolglos geblieben ist und der gegenwärtig kein Folgeverfahren betreibt, mit Rücksicht auf seine Aufenthaltsstellung im Bundesgebiet abzuschieben; denn das Asylverfahrensgesetz und das Ausländergesetz sehen keinen Nachzug von Familienangehörigen zu Personen vor, die gegenwärtig ein Asylverfahren betreiben. Erst wenn das Verfahren Erfolg hatte und zu einem Aufenthaltstitel geführt hat (§§ 68 Abs. 1; 70 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - i. d. F. d. Bek. v. 27.07.1993 (BGBl I 1361), geändert durch Gesetz vom 02.08.1993 (BGBl I 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002 (BGBl I 361 [371])), ist zu prüfen, ob und unter welchen Umständen ein Aufenthaltsrecht auch für den Ehegatten in Betracht kommt (§§ 17 ff des Ausländergesetzes - AuslG - (= Art. 1 des Gesetzes vom 09.07.1990 [BGBl I 1354], geändert durch Gesetz vom 30.06.1993 [BGBl I 1062], zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002 [BGBl I 361 <368>])). Diese Rechtslage ist von der Dauer der Asylverfahren unabhängig.
Dass der Ehegatte ohne eigenes Aufenthaltsrecht nicht deshalb hier bleiben darf, weil das Asylverfahren des anderen Ehegatten noch nicht abgeschlossen ist, wird von der Rechtsprechung anerkannt (VGH BW, Beschl. v. 18.02.1991 - 1 S 2187/90 -, DÖV 1991, 751; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 24.07.1998 - 2 BvR 99/97 -, NVwZ 1998, Beil. Nr. 10, S. 105 f = FamRZ 1998, 1497 f).
Ende der Entscheidung
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