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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: 2 M 52/03
Rechtsgebiete: LSA-KAG, LSA-GO


Vorschriften:

LSA-KAG § 6
LSA-KAG § 6a
LSA-GO § 137
1. Erhebt die Gemeinde einen wiederkehrenden Beitrag und setzt sie deshalb ihre frühere Satzung über einmalige Beiträge außer Kraft, so hindert dies nicht, Beiträge für Maßnahmen aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der neuen Satzung über wiederkehrende Beiträge zu erheben.

2. Die Beiträge für die Maßnahmen vor der Rechtsänderung finden ihre Grundlage nach wie vor in der aufgehobenen Satzung.

3. Die Kommunalaufsicht kann verlangen, dass die Gemeinde die ihr zustehenden Beiträge erhebt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 52/03

Datum: 18.05.2004

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987), einzustellen. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es hier, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; denn die Beschwerde des Antragsgegners hätte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich Erfolg gehabt.

Der Antragsgegner hat zu Recht geltend gemacht, seiner Anordnung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin am 08.03.2002 eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge beschloss und gemäß § 16 dieser Satzung seine Straßenausbaubeitragssatzung vom 11.05.1999 (SBS 1999) außer Kraft setzte. Da diese Außer-Kraft-Setzung nicht rückwirkend erfolgte, war die Antragstellerin bis zum Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2003 rechtlich nicht gehindert, auf der Grundlage der SBS 1999 nachträglich diejenigen Beiträge zu erheben, die - wie die streitgegenständlichen Beiträge für Maßnahmen seit 1991 - bis zum Außer-Kraft-Treten dieser Satzung entstanden waren. Ist nämlich die Beitragspflicht auf der Grundlage einer wirksamen Satzung entstanden, erlöschen die entsprechenden Ansprüche nicht deshalb, weil diese Satzung durch eine andere Satzung ersetzt oder in sonstiger Weise mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft gesetzt wird. Daraus folgt zugleich, dass in solchen Fällen für die Beitragserhebung, d. h. den Erlass des Beitragsbescheides zur Festsetzung der Beitragspflicht und zum Ausspruch des Leistungsgebotes, nach wie vor die außer Kraft getretene Satzung maßgeblich ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 30 RdNr. 13).

Die Bemessung des Streitwertes folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1; 20 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 19.5 des "Streitwertkataloges" für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1996, 605). Danach ist in kommunalaufsichtsrechtlichen Streitigkeiten - wie hier - regelmäßig von einem Streitwert in Höhe von 20.000,- DM (ungefähr 10.000,- €) auszugehen. Von einer Reduzierung dieses Wertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sieht der Senat ab, weil die beantragte Entscheidung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es für die Streitwertbemessung nicht auf die Höhe der Beiträge an, deren Erhebung der Antragsgegner angeordnet hat. Das Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren ist nämlich nicht darauf gerichtet, diese Beiträge zu erhalten; vielmehr geht es ihr darum, von der Vollziehung einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung verschont zu bleiben und ihr zustehende Ansprüche nicht geltend zu machen.

Ende der Entscheidung

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