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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 2 M 58/04
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 80 V 1 | |
VwGO § 80 V 3 | |
VwGO § 113 I 4 | |
VwGO § 123 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 58/04
Datum: 25.02.2004
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.
Der Antragsteller hat gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 15.01.2004 bei dem Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Nachdem er zwischenzeitlich nach Vietnam abgeschoben worden ist, beantragt er nunmehr im Beschwerdeverfahren nur noch die Feststellung, dass der angegriffene Bescheid hinsichtlich des Zieles der Abschiebung unrechtmäßig gewesen ist.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
In der Rechtsprechung der Obergerichte, der sich auch der erkennende Senat anschließt, besteht Einigkeit darüber, dass eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt (vgl. z. B.: VGH BW, Beschl. v. 16.10.1989 - 10 S 3374/88 -, VBlBW 1990, 135; BayVGH, Beschl. v. 08.08.1975 - 312 IV 74 -, DÖV 1975, 865; BerlOVG, Beschl. v. 23.05.1989 - 2 S 31.88 - [juris]; HessVGH, Beschl. v. 10.06.1988 - 1 TH 2568/87 -, NVwZ-RR 1989, 518; OVG RP, Beschl. v. 10.10.1977 - 2 B 102/77 -, JZ 1977, 796; OVG NW, Beschl. v. 05.01.1977 - XIII B 1375/75 -, OVGE 32, 210). Diese Auffassung wird in der Literatur mit dem Argument geteilt, im Aussetzungsverfahren werde nicht mit Rechtskraftwirkung über den angefochtenen Verwaltungsakt und die Rechtmäßigkeit der behördlichen Vollzugsanordnung entschieden, sondern das Gericht treffe im Aussetzungsverfahren eine eigene Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts, was eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verbiete (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 981). Dem kann allerdings entgegen gehalten werden, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch die Möglichkeit besteht, die Vollziehungsanordnung aufzuheben (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), mit der Folge, dass das Gericht inzident die Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung festzustellen hat. Dennoch ist der Senat der Auffassung, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht anwendbar ist. Über Aussetzungsanträge wird ebenso wie über Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) summarisch entschieden. Es geht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wobei die Eilbedürftigkeit der Verfahren ihren summarischen Charakter rechtfertigt. Diese Rechtfertigung entfällt, geht es nicht mehr um die Vollziehbarkeit der Verfügung selbst, sondern nur noch um die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Anordnung (so auch NdsOVG, Beschl. v. 06.06.1990 - 7 M 42/90 -, OVGE 41, 511).
Soweit der Antragsteller meint, der Übergang auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sei die einzige verfahrensrechtliche Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung feststellen zu lassen, übersieht er, dass als statthafter Rechtsbehelf eine Klage mit dem Ziel einer entsprechenden Feststellung in Betracht kommt.
Ende der Entscheidung
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