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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 2 O 166/06
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 25 Abs. 5 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 O 166/06
Datum: 14.08.2006
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aller Voraussicht nach nicht zu, auch wenn seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen (fehlende Identitätspapiere) unmöglich und seine Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei derzeit nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, weil er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt habe.
Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden, wobei auch den individuellen intellektuellen Fähigkeiten des Ausländers Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2006 - 1 B 54.06 -, Juris). Der Ausländer muss alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden (BVerwG, Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110); von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer allerdings nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2006, a. a. O.).
Der Kläger hat dargelegt, dass die von seiner Prozessbevollmächtigten an die Botschaft von Burkina Faso und die Stadtverwaltung in Ougadougou gerichteten Anfragen im Ergebnis unbeantwortet geblieben seien, mit denen er um Mitteilung gebeten habe, welche Möglichkeiten bestünden, an ein Personaldokument zu gelangen. Ferner habe er auch persönlich bei der Botschaft von Burkina Faso vorgesprochen, wo ihm (erneut) mitgeteilt worden sei, dass ohne Vorlage eines entsprechenden Personaldokuments wie Geburtsurkunde, Personalausweis oder Ähnliches, ein Passersatz nicht ausgestellt werden könne. Unabhängig davon, dass diese beiden Schreiben in deutscher Sprache verfasst waren, so dass nicht ohne weiteres mit einer Antwort der Verwaltung in Ougadougou gerechnet werden konnte, drängt sich die Frage auf, weshalb der Kläger - jedenfalls nachdem die dortige Verwaltung eine Antwort schuldig geblieben war - sich nicht an seine in Burkina Faso lebende Familie gewandt hat, um an ein Personaldokument, insbesondere an seine Geburtsurkunde zu gelangen. Nach dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.05.1998 lebte seine Mutter zu diesem Zeitpunkt noch in Ougadougou. Dass Bemühungen in diese Richtung von vorn herein aussichtslos sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Hinweis auf die genannten Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten und auf ein "kooperatives Verhalten" in den Jahren 1994 und 1995, das sich aus in den Akten befindlichen Schreiben ergeben soll, vermag ernsthafte und auch wiederholte Anstrengungen zur Beschaffung der für einen Pass oder Passersatz notwendigen Urkunden nicht zu ersetzen. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich auch kein Schreiben der Deutschen Botschaft in Burkina Faso vom 08.05.1996, aus dem sich ergeben soll, dass die Beschaffung von Personaldokumenten über Burkina Faso nicht möglich sei, da "diese sich weigerten", burkinischen Staatsangehörigen Dokumente auszustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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