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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 4 L 239/07
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 45 | |
AO § 45 Abs. 1 | |
AO § 45 Abs. 1 S. 1 |
Gründe:
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Es bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Keinen Erfolg hat die Beklagte mit ihrem Einwand, nicht nachvollziehbar sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei dem Schriftzug auf dem Firmenstempel in der Abtretungsanzeige um eine eigenhändige Unterschrift des Herrn M. T. und nicht nur um eine Paraphe. Das Verwaltungsgericht hat unter abstrakter Beschreibung des Schriftzuges dargelegt, dass darin die Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachnamens sowie zwei weitere Buchstaben des Nachnamens individualisierbar seien. Damit sind auch die Vorgaben der von der Beklagten in der Antragsbegründung selbst zitierten Rechtsprechung für die Annahme einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt. Die bloße Behauptung der Beklagten, erkennbar seien allenfalls individuell gestaltete Anfangsbuchstaben, ist danach nicht ausreichend. Denn der streitbefangene Schriftzug enthält bei unbefangener Betrachtungsweise jedenfalls nicht nur den Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Herrn M. T. .
2. Ebenfalls nicht durchgreifend ist das Vorbringen der Beklagten, eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer BGB-Gesellschaft auf einen Erwerber - hier einer Kommanditgesellschaft - mit der Folge der Beendigung der BGB-Gesellschaft und des Eintritts einer Gesamtrechtsnachfolge sei nicht möglich, weil eine solche Übertragung nach den spezialgesetzlichen Regelungen des Umwandlungsgesetzes ausgeschlossen sei. Zwar sieht das Umwandlungsgesetz die Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft nicht vor. Gleichwohl ist die Gesamtrechtsnachfolge einer Kommanditgesellschaft nach einer BGB-Gesellschaft nicht ausgeschlossen; sie tritt ein, wenn sämtliche Gesellschaftsanteile der BGB-Gesellschaft auf die Kommanditgesellschaft übertragen und bei dieser in einer Hand vereinigt werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21. Dezember 1989 - 6 U 73/89 -, Leitsatz zit. nach JURIS; vgl. auch BFH, Urt. v. 10. Juli 1997 - V R 56/95 -, zit. nach JURIS für den Übergang auf eine Kapitalgesellschaft; vgl. weiter Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 8. Februar 1990 - BReg 2 Z 139/89 -, zit. nach JURIS). Es ist allgemein anerkannt, dass die Übertragung aller Mitgliedschaftsrechte einer BGB-Gesellschaft auf einen einzigen Erwerber zulässig ist und die BGB-Gesellschaft dann ohne Liquidation vollbeendet ist (vgl. Palandt, BGB, 66. A., § 719 Rdnr. 6; vor § 723 Rdnr. 1, 2; Münchner Kommentar zum BGB, 5. A., § 719 Rdnr. 26; vor § 723 Rdnr. 9; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. September 1998 - 3 Wx 209/98 -, NJW-RR 1999, 619 jeweils m.w.N.). Es handelt sich dabei auch um eine Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 AO. Die insoweit zu fordernde Voraussetzung, dass die gesamte Rechtsstellung kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger übergegangen sein muss (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 45 Rdnr. 5; Pahlke, AO, 1. A., § 45 Rdnr. 5), ist erfüllt. 3. Soweit die Beklagte darauf verweist, es sei nach einem Gutachten im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elektrobau (..) GmbH & Co. KG - im folgenden: KG - fraglich, ob die am 20. Dezember 2001 durch Notarsvertrag vereinbarte Vermögensübertragung auf die KG als Ganzes tatsächlich erfolgt sei, legt sie nicht dar, dass und warum deshalb die in diesem Vertrag geregelte Abtretung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte an der "(...) GbR" - im folgenden: GbR - durch die Gesellschafter der GbR an die KG keine Rechtswirkung entfaltet haben sollte.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch darauf abgestellt, dass die KG Gesamtrechtsnachfolgerin i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO der GbR geworden sei.
Mit ihren weiteren Darlegungen macht die Beklagte geltend, sie selbst sei zum Zeitpunkt des angeblichen "Übergangs" der GbR in die KG von keiner Seite darüber informiert worden und die KG habe sich auch nicht dagegen gewehrt, dass - eine Gesamtrechtsnachfolge unterstellt - an sie gerichtete Bescheide des Finanzamtes, die keinen Hinweis auf eine Gesamtrechtsnachfolge enthielten, nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Weiterhin sei nach sämtlichen Schriftstücken und Äußerungen des Finanzamtes Wittenberg davon auszugehen, dass auch das Finanzamt die KG nie als Gesamtrechtsnachfolgerin der GbR angesehen habe und es stelle sich die Frage, wie sie - die Beklagte - feststellen solle, dass der KG als Rechtsnachfolgerin der GbR ein Steuererstattungsanspruch zustehe, wenn das Finanzamt in seinen Grundlagenbescheiden keine solche Feststellung getroffen habe.
Diese Darlegungen selbst lassen nicht hinreichend erkennen, ob die Beklagte aus ihnen über die grundsätzliche Ablehnung der Zulässigkeit einer Vermögensübertragung von einer BGB-Gesellschaft auf eine Kommanditgesellschaft hinaus weitere rechtliche Schlüsse ziehen will. Ihrer abschließenden Feststellung, mit der notariell beurkundeten Vereinbarung sei keine Vermögensübertragung als Ganzes erreicht worden, da dies vom Gesetzgeber nicht zugelassen worden sei, und die GbR befinde sich seit dem 20. Dezember 2001 im Liquidationsstadium, ist aber zu entnehmen, dass die vorhergehenden Darlegungen nur diesen rechtlichen Schluss stützen sollten. Dass eine solche Gesamtrechtsnachfolge einer Kommanditgesellschaft nach einer BGB-Gesellschaft nicht ausgeschlossen ist, ist aber schon oben dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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