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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: 4 L 273/07
Rechtsgebiete: LSA-KAG
Vorschriften:
LSA-KAG § 6b Abs. 1 S. 1 | |
LSA-KAG § 6c Abs. 2 |
2. Grundstück i. S. der Bestimmungen des LSA-KAG ist grundsätzlich das Grundbuchgrundstück.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin in der Sache geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung, welcher Teil der Erdoberfläche (Grundstück) Gegenstand der Beitragserhebung ist, auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ankommt. Die zu diesem Zeitpunkt bevorteilten Grundstücke sollen grundsätzlich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht veranlagt werden. Spätere Änderungen der Grundstücksfläche (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.08.2002 - 15 B 1642/01 -), und sei es durch eine Vereinigung des Grundstückes mit einem Nachbargrundstück, sind für die Bestimmung des Beitragsobjektes nicht maßgeblich.
Zwar ist für die Frage, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 6c Abs. 2 KAG LSA und der auf seiner Grundlage erlassenen Satzungsbestimmungen vorliegen (z. B. Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken) und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 312/01 -; Urt. v. 23.03.2006 - 4 L 251/05 -). An der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ändert sich durch die erst im Jahre 1997 in das Gesetz eingefügte Regelung für übergroße Wohngrundstücke in § 6c Abs. 2 KAG LSA und die auf ihrer Grundlage erlassenen Satzungsbestimmungen aber nichts. Welches Grundstück Gegenstand der Beitragserhebung ist, wird durch diese Vorschriften ersichtlich nicht geregelt. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Beitragsobjektes ist für jedes Grundstück, unabhängig von seiner jeweiligen Nutzung gleich. Die Regelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA trifft zum Gegenstand der Beitragserhebung und zu der der Festsetzung unterliegenden Grundstücksfläche keine Aussage. Vielmehr setzt ihre Anwendung die Festlegung des Beitragsobjekts nach den Vorschriften der §§ 6, 6b KAG LSA voraus. Für das jeweils zu veranlagende Grundstück ist nach § 6c Abs. 2 KAG LSA nur noch zu prüfen, ob es nach seiner tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dient oder dienen wird und es übergroß ist. Ob die in § 6c Abs. 2 KAG LSA genannten Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nach den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Verhältnissen.
Unerheblich ist, ob im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht das Grundstück mit einem Nachbargrundstück gemeinsam wirtschaftlich genutzt wird. Denn Grundstück im Sinne der Bestimmungen des KAG LSA ist grundsätzlich das Grundbuchgrundstück. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 6b Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Danach gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück, wenn ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer laufenden Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden ist. Eine Zusammenfassung mehrerer benachbarter, dem gleichen Eigentümer gehörender Grundstücke (im bürgerlich-rechtlichen Sinne) zu einer wirtschaftlichen Einheit kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn eines der beiden Grundstücke mangels Lage oder Zuschnittes nicht selbständig baulich nutzbar ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.10.2001 - 2 B 213/01 -). An der selbständig baulichen Nutzbarkeit des mit dem streitigen Bescheid veranlagten Grundstücks besteht ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Lageplanes kein Zweifel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht dem festgesetzten Beitrag in dem im Rechtsmittelverfahren angefochtenen Umfange.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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