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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: 4 L 66/09
Rechtsgebiete: BGB, KAG
Vorschriften:
BGB § 917 | |
BGB § 917 Abs. 1 | |
KAG § 6 Abs. 1 S. 1 |
Gründe:
Der statthafte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Kläger mit der ersten wirksamen Beitragssatzung des Beklagten schon im Jahre 2001 entstanden ist, so dass der Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2007 wegen Festsetzungsverjährung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO) rechtswidrig ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der tatsächliche Anschluss des bebauten Hinterliegergrundstücks der Kläger an die Anlage des Beklagten, der seit 1996 besteht und über ein fremdes Vorderliegergrundstück verläuft, erst im Jahre 2007 durch eine Dienstbarkeit gesichert worden ist.
Ein dem Grundstück durch den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vermittelter, die Erhebung des Beitrages rechtfertigender Vorteil i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA liegt nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt nur vor, wenn der Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist (vgl. Beschl. v. 2. Dezember 2008 - 4 L 348/06 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Dies gilt auch für ein Hinterliegergrundstück, das nur über ein in fremdem Eigentum stehendes Vorderliegergrundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann, selbst wenn ein tatsächlicher Anschluss schon gelegt worden ist. Bei einem tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Entwässerung angewiesenes Hinterliegergrundstück ergibt sich aber dann eine rechtlich dauerhafte Sicherung, wenn in entsprechender Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB ein wirksames Notleitungsrecht besteht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20. März 2007 - 15 A 4728/04 -, zit. nach JURIS m.w.N; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. Juni 2002 - 2 S 807/01 -, zit. nach JURIS; vgl. auch VGH Bayern, Beschl. v. 28. August 2008 - 4 ZB 08.1071 - zit. nach JURIS zu § 918 Abs. 2 BGB). Ein solches Notleitungsrecht ist bei einem tatsächlichen Anschluss hinreichend belastbar, um dem Beitragspflichtigen, in dessen Hand die Anschlussnahme zudem lag, eine Vorteilslage zu verschaffen. Soweit der Senat in einer Entscheidung vom 3. Juni 2009 (- 4 M 350/08 -) festgestellt hat, dass auch ein tatsächlicher Anschluss an einen Hauptsammler über ein im Eigentum eines Dritten stehendes (Vorderlieger-)Grundstück durch die Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Hinterliegers gesichert sein muss, wird klargestellt, dass diese Auffassung auf der Grundlage entsprechender vorinstanzlicher Ausführungen basierte. Das Bestehen eines wirksamen Notleitungsrechts in entsprechender Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB wurde weder erstinstanzlich geprüft noch war es Gegenstand des Beschwerdevorbringens.
Die entsprechende Anwendung der §§ 917, 918 BGB für die Befugnis, Abwässer eines Grundstücks über ein anderes, fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zuzuführen, ist in Sachsen-Anhalt auch nicht ausgeschlossen, insbesondere nicht durch privates Nachbarrecht oder die wasserrechtlichen Zwangsregelungen der §§ 177 ff. WG LSA (vgl. dazu umfassend BGH, Urt. v. 4. Juli 2008 - V ZR 172/07 -, zit. nach JURIS zu dem insoweit vergleichbaren Landesrecht Nordrhein-Westfalens).
Die vom Beklagten erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.
Entgegen seiner Rechtsauffassung ist bei einer Veräußerung des Vorderliegergrundstückes der neue Eigentümer durch § 917 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Ableitung von Abwässern über das Grundstück (weiterhin) zu dulden, solange die Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1981 - V ZR 6/80 -, zit. nach JURIS). Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 918 Abs. 2 BGB, der den Sonderfall regelt, dass erst durch die Veräußerung des Teils eines Grundstücks ein Notwege- bzw. Notleitungsrecht entsteht.
Offen bleiben kann, ob bei einer vorhandenen Leitung das Notleitungsrecht für das belastete (Vorderlieger)Grundstück dadurch entfällt, dass die Leitung über ein anderes Grundstück unter geringerer Eingriffsintensität verlegt werden könnte. Denn selbst in einem solchen Fall würde immer noch ein Anschluss bzw. eine Anschlussmöglichkeit für das betroffene (Hinterlieger)Grundstück an die öffentliche Einrichtung bestehen.
Soweit der Beklagte geltend macht, ein "Notleitungsrecht würde insbesondere vor dem Hintergrund des geringeren Eingriffes nur hinsichtlich der dezentralen Entsorgung bestehen", ist dem bei einem schon gelegten Anschluss nicht zu folgen. Das vom Bundesgerichtshof anerkannte Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung der §§ 917, 918 BGB bezieht sich gerade auf die Verbindung zur öffentlichen Kanalisation mittels Abwasserkanälen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2008, a.a.O.; Urt. v. 30. Januar 1981, a.a.O.). Es ist schon fraglich, ob einem solchen Notleitungsrecht überhaupt die Möglichkeit einer dezentralen Entsorgung entgegen gehalten werden kann (so aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - 1 L 339/04 - bei einer erstmals erfolgenden Verlegung einer Anschlussleitung; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26. März 1976 - IV C 7.74 -, zit. nach JURIS; a.M.: OLG Hamm, Urt. v. 8. Juli 1991 - 5 U 49/91 -, NJW-RR 1992, 723; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. April 1964 - V ZR 134/62 -, zit. nach JURIS). Jedenfalls wenn - wie hier - eine Anschlussleitung über das Vorderliegergrundstück in entsprechender Anwendung der §§ 917, 918 BGB errichtet worden ist, kann nicht mehr unter Hinweis auf die Möglichkeit einer dezentralen Entsorgung die Beseitigung dieser (stehenden) Notleitung verlangt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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