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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.10.2009
Aktenzeichen: 4 M 188/09
Rechtsgebiete: GO LSA
Vorschriften:
GO LSA § 75 Abs. 3 | |
GO LSA § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
GO LSA § 82 Abs. 2 | |
GO LSA § 85 | |
GO LSA § 92 Abs. 1 |
Gründe:
Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob sich die Antragsgegnerin überhaupt in ausreichender Weise i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinander gesetzt hat. Daran bestehen deshalb schon Zweifel, weil sie auf die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO LSA, welche das Verwaltungsgericht zur Bestätigung seiner Auslegung herangezogen hat, nicht einmal ansatzweise eingeht.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den streitbefangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2009 angeordnet, mit dem diese die von der Antragstellerin zu zahlende Verwaltungsgemeinschaftsumlage für das Jahr 2009 vorläufig auf 16.450,- € monatlich festgelegt hat.
Gemäß § 85 i.V.m. § 92 Abs. 1 GO LSA setzt die Umlage eine gültige Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft voraus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. November 2003 - 2 L 200/03 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, GO, § 92 Nr. 5). Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin gilt dies mit dem Verwaltungsgericht auch in den Fällen des § 75 Abs. 3 GO LSA, in denen eine Mitgliedsgemeinde die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes wahrnimmt (a.M.: Klang/Gundlach, GO LSA, 2. A., § 79 Rdnr. 2). Weder der Wortlaut der anzuwendenden Regelungen noch deren Sinn und Zweck lassen darauf schließen, dass Verwaltungsgemeinschaften nach diesem "Trägergemeindemodell" zur Erhebung einer Umlage keine Haushaltssatzung erlassen müssen. Dem steht auch die Gesetzessystematik entgegen. Denn nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO LSA beschließt der Gemeinschaftsausschuss insbesondere über "die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft, im Falle einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 ohne Stellenplan" (vgl. dazu Wiegand, a.a.O. § 79 Nr. 2.2; Lübking/Beck, GO LSA, § 79 Rdnr. 4). § 82 Abs. 2 GO LSA in der bis 29. Mai 2009 geltenden Fassung stellt dagegen keine abweichende Sondervorschrift hinsichtlich der Notwendigkeit des Erlasses einer Haushaltssatzung dar. Danach führt die Trägergemeinde für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben eine abgegrenzte Kassenführung und Buchhaltung durch (Satz 1) und der Gemeinschaftsausschuss vereinbart mit der Trägergemeinde den Personal- und Sachkostenansatz für jedes Haushaltsjahr sowie die Stellen, die für Gemeinschaftsaufgaben vorzuhalten sind (Satz 2). Dabei handelt es sich aber - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat - um Regelungen zur Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung bzw. Buchhaltung der Trägergemeinde selbst, welche die Verpflichtung der Verwaltungsgemeinschaft zum Erlass einer Haushaltssatzung von vornherein nicht berühren.
Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
Dass in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. November 2001 (- A 2 S 413/99 -, zit. nach JURIS) darauf abgestellt wird, das Aufstellen eines besonderen abgegrenzten Haushalts sei für die Erfüllung der verwaltungsgemeinschaftlichen Aufgaben unerlässlich, da die Verwaltungsgemeinschaft eine grundsätzlich eigenständige Verwaltungsorganisation unterhalte, führt zu keiner anderen Auslegung. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für Verwaltungsgemeinschaften, die ein eigenes Verwaltungsamt führen, schon auf Grund dieses Umstandes die Aufstellung eines Haushaltes zwingend erforderlich ist. Daraus folgt aber nicht im Gegenschluss, dass Verwaltungsgemeinschaften ohne eigenständige Verwaltungsorganisation keine Haushaltssatzung erlassen müssen.
Nicht durchgreifend ist weiterhin der Einwand der Antragsgegnerin, den Ausschussberatungen im Rahmen der Änderung des § 82 Abs. 2 GO LSA durch das Kommunalrechtsänderungsgesetz 1997 lasse sich ein anderer Wille des Gesetzgebers entnehmen. Abgesehen davon, dass diese Beratungen nicht öffentlich waren und ein solcher Wille sich im Gesetz niedergeschlagen haben müsste, folgt gerade aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Gesetzesänderung die Aufstellung eines zusätzlichen Haushaltsplanes durch die Trägergemeinde überflüssig machen sollte. Denn nach § 82 Abs. 2 Satz 1 GO LSA i.d.F. vor Inkrafttreten des Kommunalrechtsänderungsgesetzes 1997 führte die Trägergemeinde für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben einen besonderen abgegrenzten Haushalt. Die Haushaltsführung durch die Verwaltungsgemeinschaft - u.a. die Aufstellung der Haushaltsatzung - ist aber von der Haushaltsführung der Trägergemeinde zu unterscheiden.
Schließlich kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seit mehr als zehn Jahren habe keine der im Modell "Trägergemeinde" organisierten Verwaltungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt eine eigene Haushaltssatzung erlassen. Daraus folgt nur, dass die tatsächliche Anwendung der entscheidungserheblichen Rechtsnormen über einen längeren Zeitraum hinweg rechtsfehlerhaft erfolgt sein dürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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