Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.06.1995
Aktenzeichen: 5 L 3/95
Rechtsgebiete: BGB, PersVG - LSA, GemO - LSA, ZPO, VwGO, GKG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
PersVG - LSA § 7 Abs. 1 Satz 1
PersVG - LSA § 44 Abs. 3
PersVG - LSA § 46 Abs. 1 Satz 1
PersVG - LSA § 46 Abs. 1 Satz 2
GemO - LSA § 44 Abs. 2
ZPO § 263
VwGO § 74
GKG § 13 Abs. l Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 L 3/95

Datum: 26.06.1995

Gründe:

Der Beschwerdeführer begehrt die Ersetzung der von dem Beteiligten zu 1) verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2).

Die Beteiligte zu 2) trat am 1.9.1986 in den Dienst des Rates der Stadt B... und wurde 1990 von der Stadt B... übernommen. Sie war zuletzt als Sachgebietsleiterin "Allgemeine Verwaltung" tätig. Seit mehr als vier Jahren ist sie Personalratsvorsitzende und ist hauptamtlich freigestellt.

Am 19.10.1994 reichte die Beteiligte zu 2) einen Urlaubsantrag für den 20. und 21.10.1994 ein. Sie trat den Urlaub an, ohne die Genehmigung abzuwarten. Der Beschwerdeführer hielt ihr ihr Verhalten vor. Der Vermerk über das Ergebnis enthält die Bemerkung: "Problem erledigt".

In der Zeit vom 20. bis zum 30.12.1994 hatte sie genehmigten Urlaub, den sie am 29.12.1994 für eine Sitzung der Einigungsstelle unterbrach.

Am 2.1.1995 teilte sie der Vorzimmerkraft des Beschwerdeführers mit, daß sie den Urlaubstag vom 29.12.1994 am 2.1.1995 nachholen werde und blieb dem Dienst - ohne daß ihr dies genehmigt worden ist - fern.

Am 3.1.1995 forderte der Beschwerdeführer die Beteiligte zu 2) auf, Stellung zu dem Vorgang zu nehmen. Am 4.1.1995 teilte der Beschwerdeführer dem Beteiligten zu 1) mit, daß er beabsichtige, der Beteiligten zu 2) fristlos zu kündigen und erbat die Zustimmung des Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 5.1.1995 verweigerte dieser die Zustimmung.

Mit Antrag vom 17.1.1995 beantragte die Stadt B..., vertreten durch den Oberbürgermeister, die Ersetzung der verweigerten Zustimmung. Die Antragsschrift ist unter Berufung auf die Generalvollmacht "i.A." vom Justitiar der Stadt unterzeichnet. Durch die Vollmacht wird der Justitiar ermächtigt, die Stadt B... in allen Rechtstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg zu vertreten. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen PL 1/95 VG Magdeburg geführt.

Am 19.1.1995 zeigte die Beteiligte zu 2) an, daß sie am folgenden Tag, Freitag, den 20.1.1995 nicht zum Dienst erscheinen werde, sondern Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit in Anspruch nehme. Die Dienstvereinbarung über die Regelungen der Arbeitszeiten und Sprechzeiten in der Stadtverwaltung B... - Arbeitszeitordnung (AZO) - regelt in Ziffer 3 den Arbeitszeitausgleich dahingehend, daß Zeitguthaben in der Regel während der Gleitzeit ausgeglichen werden "sollen". Am Freitag liegt die Kernzeit zwischen 08.00 und 12.00 Uhr.

"Nach der Zusatzregelung zu Ziffer 3 kann Bediensteten auf Antrag monatlich ein freier Nachmittag nach Wahl gewährt werden, wenn "die dienstlichen Belange es ermöglichen".

Die Beteiligte zu 2) blieb, ohne daß ihr der Freizeitausgleich genehmigt worden ist, dem Dienst fern.

Am 24.1.1995 forderte der Beschwerdeführer den Beteiligten zu 1) erneut auf, einer außerordentlichen Kündigung zuzustimmen. Dies lehnte er mit Beschluß vom 26.1.1995 ab.

Den Schriftsatz vom 31.1.1995 in dem Verfahren - PL 1/95 VG Magdeburg - , mit dem die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 1) zu der außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2) beantragt wird, ist vom Beschwerdeführer gezeichnet. In der Begründung setzt sich der Beschwerdeführer mit dem rechtlichen Hinweis des Gerichts auseinander, daß Anträge im personalrechtlichen Beschlußverfahren vom Dienststellenleiter zu zeichnen seien.

Durch Niederschrift vom 2.2.1995 teilte eine Mitarbeiterin der Stadt B... dem Beschwerdeführer mit, daß sie im Dezember 1994 von der Beteiligten zu 2) in ihr Büro gebeten und befragt worden sei, ob sie eine Nebentätigkeit annehmen wolle, die sie, die Beteiligte zu 2), schon ausübe (Beweis: Zeugnis Jutta K..., Dorfstraße 56, 39291 Reesen). Eine Nebentätigkeitsgenehmigung besitzt die Beteiligte zu 2) nicht.

Die Mitteilung der Bediensteten nahm der Beschwerdeführer zum Anlaß, am 7.2.1995 wiederum an den Beteiligten zu 1) heranzutreten und um seine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung zu bitten. Durch Beschluß vom 8.2.1995 verweigerte dieser seine Zustimmung.

Mit Antrag vom 15.2.1995, der am selben Tage beim Verwaltungsgericht Magdeburg einging, beantragte die Stadt B..., vertreten durch den Beschwerdeführer, die versagte Zustimmung des Beteiligten zu 1) im Wege des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens zu ersetzen. In der Begründung der Antrages wird die Stadt B.... als "Antragstellerin" bezeichnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.3.1995 erklärten sich die Beteiligten damit einverstanden, daß "nunmehr als Beschwerdeführer der Oberbürgermeister der Stadt B... geführt wird".

Der Beschwerdeführer meint, er sei durch den Justitiar der Stadt wirksam vertreten worden. Er habe mit ihm den Antragsschriftsatz vom 17.1.1995 - PL 1/95 VG Magdeburg - vor Einreichung beim Verwaltungsgericht besprochen und durch handschriftliche Abzeichnung gebilligt. Die ungenehmigte Selbstbeurlaubung der Beteiligten zu 2) stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.

Er ist weiter der Auffassung, der ungenehmigte Freizeitausgleich am 2.1.1995 stelle ein weiteres Dienstvergehen dar, da er ungenehmigt innerhalb der Kernzeit genommen wurde.

Er behauptet, die Beteiligte zu 2) übe ungenehmigt eine Nebentätigkeit aus und verquicke Kenntnisse, die ihr als Personalratsmitglied bekannt geworden seien, in unzulässiger Weise mit ihrem Interesse, Dritte zu einer Nebentätigkeit zu werben. Die Beteiligte zu 2) habe die "Anzuwerbenden" auch zur Steuerhinterziehung angestiftet, da sie wahrheitswidrig behauptet habe, die Vergütung von DM 1.000,00 bis DM 2.000,00 unterlägen nicht der Besteuerung.

Die Zusammenschau der einzelnen Verstöße zeige deutlich, daß die Beteiligte zu 2) das Vertrauensverhältnis zwischen der Dienststelle und dem Personalrat unheilbar zerstört habe. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei der Stadt B... daher nicht mehr zumutbar.

Er hat beantragt,

die mit den Beschlüssen des Beteiligten zu 1) vom 5.1., 26.1. und 8.2.1995 verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2) zu ersetzen.

Die Beteiligten haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie meinen, der Antrag vom 17.1.1995 (PL 1/95 VG Magdeburg) sei nach Ablauf der Zweiwochenausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt.

In bezug auf den Freizeitausgleich behaupten sie, daß die Stadt B... stillschweigend Freizeitausgleich für freigestellte Personalratsmitglieder innerhalb der Kernzeiten geduldet habe.

Eine Nebentätigkeit habe die Beteiligte zu 2) nicht ausgeübt.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Anträge mit Beschluß vom 14.3.1995 zurückgewiesen.

Der Antrag vom 17.1.1995 sei unzulässig, weil er nicht formgerecht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingereicht worden sei, da er nicht vom Dienststellenleiter unterzeichnet worden sei.

Der Antrag vom 31.1.1995 sei unbegründet, da unter Berücksichtigung aller Umstände kein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben sei,

Die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit hätte einer vorherigen Abmahnung bedurft. Sie stelle auch unter Einbeziehung des Gesamtverhaltens der Beteiligten zu 2) noch keinen ausreichenden Grund zur fristlosen Kündigung dar.

Gegen die ihm am 30.3.1995 zugestellten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt, die am 27.4.1995 beim Oberverwaltungsgericht eingingen.

Die Beteiligten wiederholen ihr Vorbringen aus erster Instanz,

Der Beschwerdeführer beantragt,

die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14.3.1995 abzuändern und die mit den Beschlüssen des Beteiligten zu 1) vom 5.1., 26.1. und 8.2.1995 verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2) zu ersetzen.

Die Beteiligten beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie den Streitwert festzusetzen,

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die angefochtenen Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer am 30.3.1995 zugestellt. Er hat am 27.4.1995 in beiden Fällen Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsätzen vom 18.5.1995 begründet.

Damit ist die Beschwerde frist- und formgerecht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung und Begründung erhoben worden (§§ 78 Abs. 2 PersVG - LSA in der Fassung vom 10.2.1993 (GVBL - LSA S. 36, 87 Abs. 2 , 89 ArbGG).

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anträge auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur fristlosen Kündigung der Beteiligten zu 2) abgelehnt.

2.1. Der Antrag auf Ersetzung der mangelnden Zustimmung durch Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 5.1.1995 zu der vom Beschwerdeführer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2) vom 17.1.1995 ist unbegründet, weil er vom Beschwerdeführer nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer ist erst durch Parteiwechsel im Anhörungtermin am 14.3.1995 vor dem Verwaltungsgericht in das Verfahren eingetreten. Der Ersetzungsantrag von ihm ist damit nicht mehr innerhalb der Zweiwochenausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gestellt worden. Darauf, daß der von der Stadt B... am 17.1.1995 gestellte Antrag möglicherweise noch innerhalb der Zweiwochenfrist gelegen hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen.

2.1.1 Auf die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes findet § 626 BGB Anwendung. Daher kann sie nur innerhalb der Ausschlußfrist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung der sie tragenden Gründe erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB) Richardi / Dietz, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl. 1978, § 47 Rdnr, 23 m.w.N.

Wird sie nicht gewahrt, fallen die vorgetragenen Gründe weg. Das Kündigungsrecht ist dann verwirkt BAG , Beschl. v. 18.8.1977 - 2 ABR 19/77-, NJW 1978, 661, 664.

Gem. § 46 Abs. l Satz l PersVG - LSA bedarf die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes der vorherigen Zustimmung des Personalrates. Im Falle ihrer Verweigerung kann sie auf Antrag des Dienststellenleiters durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden. Damit muß sowohl der Antrag an den Personalrat als auch der Ersetzungsantrag an das Verwaltungsgericht innerhalb der Zweiwochenfrist durch den Dienststellenleiter erfolgen BAG, a.a.O., für den parallelen Anwendungsbereich des BetrVG.

Nach § 44 Abs. 2 GemO - LSA vom 5.10.1993 (GVB1. - LSA S. 568; geänd. durch Art. 4 d.G. 2, And. d. GKG u. and. kommunalr. Vorschriften v. 3.2.1994, GVB1 - LSA S. 165) in Verbindung mit § 11 Abs. l der Hauptsatzung der Stadt B... vom 26.10.1994 kann der Beschwerdeführer über die Entlassung der Beteiligten zu 2) entscheiden, da sie weder Dezernentin noch Amtsleiterin oder Beamtin der Stadt B... ist. Daher kommt es für die Frage der rechtzeitigen Antragstellung auf die Kenntnis des Beschwerdeführers von den tatsächlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. l BGB an.

Die Tatsache, daß die Beteiligte zu 2) am 2.1.1995, ohne daß dies ihr genehmigt war, dem Dienst fernblieb, war dem Beschwerdeführer an diesem Tage bekannt. Er hat noch am selben Tage dem Beteiligten zu 1) den Entwurf einer Abmahnung zugeleitet (Bl. 12 d.A. - PL 1/95 VG Magdeburg - ). Der Beschwerdeführer hat am 3.1.1995, als sie ihren Dienst wieder aufnahm, die Beteiligte zu 2) zur Stellungnahme aufgefordert. Es kann hier offenbleiben, ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab dein 2.1.1995 oder, wie der Beschwerdeführer meint, erst ab dem 3.1.1995 nach der Anhörung der Beteiligten zu 2) zu laufen begann, da sie in beiden Fällen nicht gewahrt ist.

Der Antrag hätte, geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, daß die Ausschlußfrist erst am 3.1.1995 zu laufen begann, spätestens am 17.1.1995 beim Verwaltungsgericht eingehen müssen.

2.1.2 Der von der Stadt B... gestellte Antrag wahrt diese Frist nicht.

Die Stadt B... ist - als Dienststelle - im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht antragsberechtigt. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren kommt dieses Recht allein dem Dienststeilenleiter zu (§ 7 PersVG - LSA). Er steht als Repräsentant des öffentlich - rechtlichen Arbeitgebers der Personal Vertretung gegenüber. Diese ist Teil der Dienststelle. Daher kann sie ihr nicht quasi von außen gegenübertreten. Die Fragen des Umfanges der ihr eingeräumten Beteiligungsrechte sowie der vertrauensvollen Zusammenarbeit soll und kann sie allein im Dialog mit dem Dienststellenleiter als Person klären statt vieler: Altvater / Bacher / Hörter / Sabottig / Schneider, BPersVG, 3.Aufl. 1990, § 47 Rdnr. 18, § 83 Rdnr. 23; Altvater / Bacher / Hörter / Sabottig / Schneider / Vohs, BPersVG, Basiskommentar, 1991, § 7 Anm. 1. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 46 Abs. l Satz 2 PersVG - LSA entgegen. Zwar wird hier der Begriff "Dienststellenleitung" verwandt. Unter "Dienststellenleitung" ist aber nicht "die Dienststelle" gemeint. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er nicht einen neuen Begriff einführen müssen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß mit dem Begriff "Dienststellenleitung" lediglich der inklusiven Gesetzessprache Rechnung getragen und vermieden wird, "der Dienststellenleiter oder die Diensteilenleiterin" formulieren zu müssen. Die Richtigkeit der Auslegung des Verwaltungsgerichts ergibt sich im übrigen schon aus der Legaldefinition des § 7 Abs. l Satz l PersVG - LSA.

Damit hätte der Oberbürgermeister als Dienststellenleiter den Antrag auf Ersetzung der vom Personalrat verweigerten Zustimmung auch selbst zeichnen müssen Spohn / Bieler / Müller - Fritzsche, Nds.PersVG, 5.Aufl., 1992, § 68 Rdnr. 30; insoweit zutreffend auch Altvater / Bacher / Hörter / Sabottig / Schneider, BPersVG, 3.Aufl. 1990, § 47 Rdnr. 18, § 83 Rdnr. 23; Altvater / Bacher / Hörter / Sabottig / Schneider / Vohs, a.a.O., § 47 Rdnr. 14, falsch hingegen § 47 Rdnr. 9,

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß er sich in dem personalvertretungsrechtlichen Beschluß verfahren durch einen Prozeß Vertreter vertreten lassen kann Lorenzen / Haas / Schmitt, BPersVG, Loseblattkommentar, Stand 1991, § 83, Rdnr, 64.

Er ist jedoch nicht durch den Justitiar der Stadt B.. als sein Prozeßvertreter vertreten worden. Der Justitiar hat den Antrag auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 1) vielmehr als Prozeßvertreter der Dienststelle, der Stadt B..., gestellt.

Anträge sind nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers auszulegen. Es kommt also darauf an, wie das Verwaltungsgericht den gestellten Antrag verstehen mußte und nicht wie der Antrag subjektiv aus der Sicht des Antragstellenden gemeint war BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 -7 B 158.92 -, DVB1 1993, 562.

(1) Die Parteibezeichnung ist eindeutig. Mit der Bezeichnung "Stadt B..., vertreten durch den Oberbürgermeister", unterzeichnet "i.A." kann nur die Stadt als Beschwerdeführer angesehen werden. Dies ergibt auch die Begründung des Antrages, in der dargelegt wird, daß "die Beschwerdeführerin" die Kündigung beabsichtige. Grammatisch kann dabei nur die Stadt, aber nicht der Dienststellenleiter gemeint sein.

(2) Der Justitiar der Stadt hätte - hätte er den Oberbürgermeister als den Dienststellenleiter vertreten wollen (und können) - auch nicht "im Auftrage" zeichnen dürfen. Dieser Zusatz erfolgt im Behördenverkehr ausschließlich für die Dienststelle, in deren Auftrag gehandelt wird, nicht aber für die Angabe eines Vertretungsverhältnisses für eine Person. Ein solches wird durch den Zusatz "für den Oberbürgermeister" geltend gemacht, soweit nicht "in Vertretung" gezeichnet werden kann.

(3) Auch die vorgelegte Generalvollmacht vom 6.12.1994 (Bl. 18 d.A. - PL 1/95 VG Magdeburg -) ist von der Stadt und nicht vom Beschwerdeführer ausgestellt und ermächtigt demzufolge auch nur zur Vertretung der Stadt selbst.

Der unterzeichnende Justitiar hat demnach objektiv nicht den Oberbürgermeister als Dienststellenleiter vertreten. Selbst wenn er hierzu von ihm den Auftrag dazu gehabt hat, so hat er dies nach dem Erklärungswert der Antragsschrift nicht offen gelegt. Die Formulierung des Rubrums, die Begründung des Antrages, die Unterzeichnung "i.A." und die ausgestellte Vollmacht sprechen widerspruchsfrei dafür, daß allein die Stadt B... Beschwerdeführerin sein sollte. Etwaige Diktat- oder Schreibfehler scheiden demzufolge aus.

2.1.3 Erst durch Parteiwechsel in der mündlichen Verhandlung am 14.3.1995 ist der Oberbürgermeister mit Zustimmung der Beteiligten als neuer Antragsteller unter Entlassung der Stadt als der alten Antragstellerin in das Verfahren eingetreten. Die Frage, ob der Antragstellerwechsel dogmatisch als eigenständiges, gewohnheitsrechtliches Prozeßinstitut oder als Klageänderung nach § 263 ZPO anzusehen ist, kann hier auf sich beruhen, da der Senat an den Parteiwechsel in erster Instanz gebunden ist. Der Beschwerdeführer hat den Beschluß des Verwaltungsgerichts nur insoweit angefochten, als er durch die Ablehnung seines Antrages beschwert ist vgl. dazu auch OVG Münster, Urt. v. 16.10.1969, VerwRspr. 21, 502, 503.

2.1.3.1 Dem Beschwerdeführer kommt allerdings nicht zugute, daß der Antrag durch die aus dem Verfahren ausgeschiedene Stadt B... bereits am 17.1.1995 beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist. Die materiell - rechtlichen Wirkungen treten für ihn vielmehr erst ab Eintritt in das Verfahren ein. Die Zulassung des Parteiwechsels erfährt ihre innere Rechtfertigung aus dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie. Es soll vermieden werden, daß der ursprüngliche Antragsteller seinen Antrag zurücknehmen und der neue denselben stellen muß. Der Rechtsstreit soll vielmehr hier und jetzt abgeschlossen werden können, wenn die Beteiligten dem zustimmen oder dies sachdienlich ist, denn das Prozeßrechtsverhältnis ändert sich zwar durch den Parteiwechsel, es bleibt aber in der Sache dasselbe Verfahren so zutreffend Rosenberg / Schwab / Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15.Aufl., 1993, § 42, 4, 5, 215.

Gründe der Prozeßökonomie erfordern aber nicht, daß die materiell - rechtlichen Wirkungen der Antragstellung auch dem neu in das Verfahren eintretenden Antragsteller zugute kommen müßten. Daher treten diese erst von dem Zeitpunkt an ein, in dem der neue Antragsteller in das Verfahren eintritt OVG Münster, a.a.O.;Kopp, VwGO, lO.Aufl. 1994, § 91 Rdnr. 32; Redeker / von Oertzen, VwGO, 11.Aufl. 1994, § 91 Rdnr. 17; Schumann in Stein / Jonas, ZPO, 20.Aufl. 1987, § 264 Rdnr. 126; Zöller / Greger, ZPO, 19.Aufl. 1995, § 263 Rdnr. 31; dies wird im Verwaltungsprozeßrecht lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall des Wechsels auf der Beklagtenseite unter Umständen anders behandelt und die Klage nicht wegen des Ablaufs der Klagefrist des § 74 VwGO gegen den neuen Beklagten als unzulässig abgewiesen, vgl. dazu: BVerwG, a.a.O.; Kopp, a.a.O.; Redeker / von Oertzen, a.a.O. 2.1.3.2 Der Dienstellenleiter trat in dem Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 14.3.1995 in das Verfahren ein. Dieser Termin liegt aber außerhalb der spätestens am 17.1.1995 abgelaufenen Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB zur Beantragung der Ersetzung der durch den Beteiligten zu 1) verweigerten Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung der Beteiligten zu 2). .

Das Recht, wegen der Urlaubsüberschreitung am 2.1.1995 außerordentlich kündigen zu können, ist damit verwirkt. Eine Zustimmung zu einer unwirksamen Kündigung ist demnach ausgeschlossen. Der dahin gehende Antrag ist unbegründet.

3. Auch der Antrag im Schriftsatz vom 31. l. 1995 (PL 1/95 VG Magdeburg), die mit Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 24.1.1995 verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2) zu ersetzen, ist unbegründet.

3.1 Dieser ist vom Beschwerdeführer gezeichnet (Bl. 34 d.A.) und innerhalb der zweiwöchigen "Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB am 1.2.1995 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Nach dem rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 18.1.1995 unter Bezugnahme auf Spohn / Bieler / Müller - Fritzsche, Nds.PersVG, 5. Aufl. 1992, § 68 Rdnr. 30 war für den Beschwerdeführer erkennbar, daß das Verwaltungsgericht davon ausging, nur er könne als Dienststellenleiter Anträge im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren stellen. Wenn er daraufhin in der Begründung des Antrages die Ichform wählt und selbst unterschreibt, kann dies objektiv dahin verstanden werden, er wolle den Antrag als Dienststellenleiter und nicht als gesetzlicher Vertreter der Stadt B... stellen.

3.2 Nach § 46 Abs. l Satz 2 PersVG - LSA bedarf die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes der Zustimmung des Personalrats. Ihre Verweigerung kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren ersetzt werden, wenn ein wichtiger Grund gem. § 626 Abs. l BGB zur Kündigung gegeben ist.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes verneint,

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß grundsätzlich der Freizeitausgleich innerhalb der Kernarbeitszeit seine vorherige Zustimmung erfordert. Es entspricht jedoch allgemeiner Ansicht, die der erkennende Senat teilt, daß freigestellte Personalratsmitglieder selbst bestimmen können, wann sie den Freizeitausgleich nach § 44 Abs. 3 PersVG - LSA nehmen, da eine Störung betriebliche Abläufe, in die das freigestellte Personalratsmitglied nicht eingebunden ist, nicht entstehen kann vgl.: Dietz / Richardi, BPersVG, 2.Aufl. , § 46 Rdnr. 62; Altvater / Bacher / Hörter / Sabottig / Schneider, BPersVG, 3. Aufl., § 46 Rdnr. 31; ebenso die herrschende Meinung im Betriebsverfassungsrecht: Fitting / Auffahrt / Kaiser / Heither / Engels, BetrVG, 17.Aufl. 1992, § 38 Rdnr. 69; Hess / Schlochauer / Glaubitz, BetrVG, 4.Aufl. 1993, § 38 Rdnr. 52, der zu Recht darauf hinweist, daß es schon begrifflich nicht um eine Freistellung von der "Arbeitszeit" gehen kann, sondern nur um eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht.

Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob die beteiligte zu 2) eine Ausnahmegenehmigung nach der Zusatzbestimmung zu Ziffer 3 AZO hatte. Der Beschwerdeführer trägt selbst auch keine Grunde dafür vor, daß der in Rede stehende Freizeitausgleich sich nachteilig auf den Dienstbetrieb im Ganzen oder die Personalratstätigkeit der Beteiligten zu 2) ausgewirkt hat oder hätte auswirken können. Daher genügte es, daß die Beteiligte zu 2) ihre Abwesenheit durch Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs angezeigt hat.

3.3 Damit ist keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gegeben. Infolgedessen scheidet ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung aus.

4. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag vom 15.2.1995 (PL 2/95 VG Magdeburg), die mit Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 8.2,1995 verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2) zu ersetzen, zu Recht zurückgewiesen, da auch er nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gestellt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat von dem Grund, den die Stadt B... zur außerordentlichen Kündigung heranzieht, durch die schriftliche Mitteilung der städtischen Bediensteten, Frau K..., am 2.2.1995 Kenntnis erlangt. Damit lief die zweiwöchige Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB am 17.2.1995 ab.

Der Beschwerdeführer hat nicht innerhalb dieser Ausschiußfrist den Antrag auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 1) zu der außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2) beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht. Der dort am 15.2.1995 eingegangene Antrag ist wiederum von der Stadt B... gestellt worden.

(1) Dies ergibt sich aus dem Rubrum. Dort heißt es, daß "die Stadt B..., vertreten durch den Oberbürgermeister" "Antragstellerin" sei.

(2) Auch in der Begründung wird die Stadt als "Antragstellerin" bezeichnet.

(3) Daher kommt der Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem Antrag nur die Bedeutung zu, daß er als gesetzlicher Vertreter der Stadt B... und nicht in Person als Dienststellerleiter den Antrag stellt.

Damit trat der Beschwerdeführer erst am 14.3.1995 in das Verfahren ein (s.o. II 2.1.3). Aus den Gründen zu II 2.1.3.1 traten die materiell - rechtlichen Wirkungen damit auch erst am 14.3.1995 ein. Dieses Datum liegt aber außerhalb der zweiwöchigen Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB, so daß eine außerordentliche Kündigung der Beteiligten zu 2) nicht mehr auf eine unberechtigte Nebentätigkeit gestutzt werden kann. Eine Zustimmung zu einer unwirksamen Kündigung ist demnach auch in diesem Falle ausgeschlossen. Der dahin gehende Antrag ist somit ebenfalls unbegründet.

III.

Eine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht (§ 12 Abs. 5 ArbGG).

IV.

Der Streitwert war auf den Regelstreitwert des § 13 Abs. l Satz 2 GKG, und damit auf 8.000,00,- DM festzusetzen,

V.

Ziel des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ist entweder die Feststellung von Befugnissen, Pflichten und Zuständigkeiten von Dienststelle und Personalvertretung oder das gestaltende Eingreifen des Gerichts wie etwa im Falle der Wahlanfechtung. Dabei geht es nicht um geldwerte Interessen zwischen der Dienststelle und der Personalvertretung. Nur in Ausnahmefällen, wenn es etwa um die Erstattung von Auslagen für die Personalratstätigkeit, Fortbildungsmaßnahmen von Personalratsmitgliedern, Reisekosten oder ähnliches geht, steht das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund und kann zur Bestimmung des Streitwertes herangezogen werden. Hier geht es jedoch allein um die Frage der richtigen Ausübung des Mitwirkungsrechtes der Personalvertretung, Die Behandlung dieser Rechtsfrage schließt es aus, einzelne Streitsachen unterschiedlich zu behandeln. Daher ist es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Streitwertes von den Folgewirkungen der Entscheidung für die Beteiligten -hier etwa die Lohnansprüche der Beteiligten zu 2) - abhängig zu machen. Demnach muß es bei dem Regelstreitwert des § 13 Abs. l Satz 2 GKG verbleiben so auch BVerwG, Beschl. v. 8.7.1985 - BVerwG 6 PB 29.84 -, Buchholz, BVerwGNr. 26 zu § 83 BPersVG; Senatsentscheidung , Beschl. v.30,5.1995 -5L1/95-.UAS.3.

V.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund gegeben ist. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht die Entscheidung von einer des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichtshöfe, des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofes) ab (§ 78 Abs. 2 PersVG -LSA i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück