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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: OVG 1 A 1.07
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BbgStrG, GO, BbgKVerf


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
VwGO § 47 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 5
BbgStrG § 49 a Abs. 1
BbgStrG § 49 a Abs. 5
GO F. bis 31.12.2007 § 5 Abs. 3 S. 1
GO F. bis 31.12.2007 § 5 Abs. 4 S. 1
GO F. bis 31.12.2007 § 5 Abs. 4 S. 2
BbgKVerf § 3 Abs. 4
BbgKVerf § 141 Abs. 3
1. Es stellt grundsätzlich keinen Mangel der Ausfertigung einer Satzung dar, wenn die Unterschrift des Bürgermeisters nur den Text der beschlossenen Satzung abdeckt, nicht aber eine Anlage, die nach dem Text der Satzung deren Bestandteil ist (Fortführung von OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 29. Juli 2002- 2 B 139/02 -).

2. Abweichungen des Textes der Satzungsausfertigung von dem Satzungsbeschluss begründen jedenfalls dann einen Ausfertigungsmangel, wenn die Frage, ob die Abweichung den vom Beschlussorgan gewollten Regelungsgehalt der Satzung verändert, nicht eindeutig verneint werden kann (hier lediglich redaktionelle Änderung, die den Willen des Satzungsgebers nicht verfälscht).

3. Die Gemeinde hat bei der Konkretisierung der Reinigungspflicht nach den örtlichen Erfordernissen einen weiten Gestaltungsspielraum, der es einschließt, auch versuchsweise mit einer geringeren Reinigungshäufigkeit auszukommen, als sie bisher für erforderlich gehalten wurde.

4. Mit der Rüge, unter der zur Überprüfung gestellten Straßenreinigungssatzung sei die Gebührenbelastung unproportional gestiegen, kann der Vorwurf einer willkürlichen Bildung der Reinigungsklassen und Zuordnung der öffentlichen Straßen zu diesen Reinigungsklassen nicht schlüssig begründet werden.

5. Werden einer Reinigungsklasse keine Straßen zugeordnet, ist deswegen die Bildung der Reinigungsklassen nicht ohne weiteres fehlerhaft.


OVG 1 A 1.07

In dem Normenkontrollverfahren

hat der 1. Senat nach Beratung am 1. Juli 2008 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath als Vorsitzenden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm, den Richter am Verwaltungsgericht Eidtner, den ehrenamtlichen Richter Jarchow und die ehrenamtliche Richterin Kestler beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 10. November 2006 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Die Antragstellerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, die Eigentümerin von im Stadtgebiet von Potsdam (Babelsberg) gelegenen Grundstücken ist, für die sie zum Teil die Straßenreinigung wahrzunehmen hat und im Übrigen zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen wird, stellt die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 10. November 2006 (i.F.: StrRS) zur Überprüfung.

Die StrRS wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 1. November 2006 unter TOP 3.1 aufgrund der Vorlage 06/SVV/0507 mehrheitlich beschlossen. Der Oberbürgermeister fertigte die Satzung unter dem 10. November 2006 durch Unterzeichnung des Satzungstextes, nicht aber der ihm ebenfalls vorliegenden, das Straßenverzeichnis enthaltenden Anlage aus und ordnete unter demselben Datum die öffentliche Bekanntmachung an, die im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 18/2006 vom 5. Dezember 2006 erfolgt ist. Auf die hierzu vorgelegten Unterlagen (Beschluss, Beschlussvorlage, Sitzungsniederschrift der Stadtverordnetenversammlung, Ausfertigung, Bekanntmachungsanordnung und ein Exemplar des Amtsblatts) wird Bezug genommen.

Der ausgefertigte und öffentlich bekannt gemachte Satzungstext hat im Wesentlichen den folgenden Wortlaut:

§ 1 Grundsätze

(1) Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist zur Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortlagen der Landeshauptsstadt Potsdam einschließlich der Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen verpflichtet. Die Landeshauptstadt Potsdam betreibt die Reinigung als öffentliche Einrichtung. Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang, soweit die Reinigung nicht gemäß den §§ 2 bis 4 den Grundstückseigentümern übertragen wird.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Straßenreinigung sowie den Winterdienst auf den Fahrbahnen und den Gehwegen. Die Straßenreinigung der Landeshauptstadt Potsdam beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, welche die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Der Winterdienst der Landeshauptstadt Potsdam beinhaltet das Schneeräumen sowie das Bestreuen insbesondere an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Landeshauptstadt Potsdam und der Grundstückseigentümer ergeben sich im Einzelnen aus den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung.

(3) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte Straßenfläche, die nicht Gehweg ist, also neben den dem Verkehr dienenden Teilen der Straße auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltstellenbuchten, die Parkbuchten, Parkplätzen, Parkstreifen, Sicherheitsstreifen und Radwege.

(4) Als Gehweg im Sinne dieser Satzung gelten

- alle selbständigen Gehwege

- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 Straßenverkehrsordnung (StVO))

- alle erkennbar abgesetzten für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile,

- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) und Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO),

sowie jeweils die dazu gehörenden Randstreifen; Randstreifen sind Nebenflächen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze, insbesondere Straßenbegleitgrün (Rasenflächen oder anderer Pflanzenwuchs) sowie unbefestigte oder befestigte Flächen.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen wird in dem in den §§ 3 und 4 festgelegten Umfang den Eigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.

(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Grundstückseigentümer sind Anlieger im Sinne dieser Satzung. Anlieger sind sowohl Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderliegergrundstück), als auch Grundstückseigentümer der dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke). Vorderliegergrundstücke und Hinterliegergrundstücke bilden eine Straßenreinigungseinheit. ...

(3) Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte. Wird ein Grundstück durch mehrere öffentliche Straßen erschlossen, so erstreckt sich die Reinigung auf alle Grundstücksseiten, durch die das Grundstück erschlossen wird.

(4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt das im Grundbuch eingetragene Grundstück (Buchgrundstück). Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit, so kann ... auch das einheitliche Grundstück, als zusammenhängender Grundbesitz, das dem selben Eigentümer gehört, betrachtet werden. Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit oder Zufahrtmöglichkeit zur Straße hat und dadurch innerhalb geschlossener Ortslagen der Landeshauptstadt Potsdam übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist das gesamte im Grundbuch erfasste Grundstück maßgebend.

(5) Besteht für ein Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

§ 3 Art und Umfang der Straßenreinigung

(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind im Straßenverzeichnis aufgeführt und in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt.

(2) Die Straßenreinigung erfolgt in den Reinigungsklassen wie folgt:

RK 1/07: Hauptbahnhof (Südseite): Fahrbahnen, Parkflächen, Gehwege und übrige Flächen gem. § 1 wöchentlich 6 mal - Mischreinigung durch die die LHP Gehweg (außer Südseite): Reinigung durch die Grundstückseigentümer

 RK 1K/07:Fahrbahn wöchentlich 6 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP - Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer
RK 2/07: Fahrbahn wöchentlich 2 mal - Mischreinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Plätze wöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP - Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer
RK2K/07:Fahrbahnen wöchentlich 2 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Plätze wöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer
RK 3/07: Fahrbahnen wöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die Stadt Parkflächen vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die Stadt Plätze wöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die Stadt Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal - maschinelle Reinigung durch die Stadt Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer
RK3K/07: Fahrbahnen wöchentlich 1 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Plätze wöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer
RK 4/07: Fahrbahnen - 14tägig 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Plätze vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch Grundstückseigentümer
RK4K/07:Fahrbahnen 14tägig 1 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Plätze vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer
RK 5/07: Fahrbahnen vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Plätze vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer
RK 5K/07 Fahrbahnen vierwöchentlich 1 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Plätze vierwöchentlich 1 mal - Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal - maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer
RK 6/07: Reinigung der Fahrbahnen, Parkflächen, Plätze und Gehwege durch die Grundstückseigentümer

(3) Zur Straßenreinigung gehört die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auf Gehwegen auch die Beseitigung von Gras und Pflanzenwuchs, von Algen-, Moos- und Flechtenbewuchs, Unkraut, unabhängig vom Verursacher; ...

(4) Anfallendes Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum wird im Auftrag der Landeshauptstadt Potsdam entsorgt. Es ist durch die Grundstückseigentümer auf Haufen zu setzen. ...

(5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 4 Art und Umfang des Winterdienstes

(1) Leistungen des Winterdienstes bei Schnee- und Eisglätte im Auftrag der Landeshauptstadt Potsdam werden auf Fahrbahnen eines ausgewählten Straßennetzes in der Winterdienstkategorie 1 (WD 1) und der Winterdienstkategorie 2 (WD 2) erbracht, die nach ihrer Einstufung nacheinander abgearbeitet werden und entsprechend in der Anlage gekennzeichnet sind. Eine winterdienstliche Betreuung von Gehwegen durch die Landeshauptstadt Potsdam erfolgt nur in der Reinigungsklasse 1/07 - Hauptbahnhof (Südseite). Auf Straßen, welche in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung keine Kennzeichnung zum Winterdienst haben, ist der Winterdienst durch die Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 durchzuführen.

...

§ 5 Benutzungsgebühren

Die Landeshauptstadt Potsdam erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ...

§ 7 Ordnungswidrigkeiten ...

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 14.12.2005 außer Kraft.

Mit dem am 11. Mai 2007 eingegangenen Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Bestimmung über die Festlegung der Reinigungsklassen und die Zuordnung der einzelnen Straßen zu diesen Reinigungsklassen im Straßenverzeichnis (§ 3 Abs. 1 und 2 StrRS); sie meint allerdings, dass die Satzung bei Unwirksamkeit dieser zentralen Vorschrift auch insgesamt ungültig sei. Die Antragstellerin beanstandet, dass den Stadtverordneten bei Beschluss der Satzung (und der in derselben Sitzung unter TOP 3.2 beschlossenen Straßenreinigungsgebührensatzung, die die Antragstellerin im Verfahren OVG 9 A 1.07 ebenfalls zur Überprüfung stellt) die Gebührenkalkulation nicht vorgelegen habe und für die Gebührensatzung eine Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters fehle. Die Bildung der Reinigungsklassen und die Zuordnung der einzelnen Straßen sei willkürlich. Der Antragsgegner habe sie aus sachfremden Gründen vorgenommen, um die Gebührenlast für eigene Grundstücke auf die übrigen privaten Eigentümer abzuwälzen. Zum Beleg verweist die Antragstellerin auf Gebührensteigerungen, die andere Unternehmen der Wohnungswirtschaft und sie selbst infolge der Neuregelung für das Jahr 2007 erfahren hätten gegenüber der Belastung in den Vorjahren, in denen eine vergleichbare Maßstabsregelung in der Gebührensatzung (Frontmetermaßstab) gegolten habe. Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen alle gegen sie erlassenen Straßenreinigungsgebührenbescheide für das Jahr 2007 ein, diese Vorverfahren ruhen mit Blick auf die anhängigen Normenkontrollanträge.

Die Antragstellerin beantragt festzustellen,

die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 10. November 2006 ist nichtig.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner hält die StrRS für gültig. Ob die Unterlagen für die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren bei der Beschlussfassung über die StrRS vorgelegen hätten, sei ohne Bedeutung. Diese gelte auch für das Vorliegen anderer Satzungsunterlagen, wozu in dem Parallelverfahren betreffend die Straßenreinigungsgebührensatzung vorgetragen worden sei. Der Willkürvorwurf sei unsubstantiiert. Die Gebührenbelastung der Antragstellerin beruhe zum einen darauf, dass die Gebühren erstmals kostendeckend kalkuliert worden seien, und zum anderen auf der Rückkehr vom Quadratwurzelmaßstab zum Frontmeter-Maßstab in der Gebührensatzung für 2007. Mit der Bildung der Reinigungsklassen und der Zuordnung der einzelnen Straßen zu diesen Reinigungsklassen habe die Belastung der Antragstellerin nichts zu tun. Im Gegenteil habe man vor dem Hintergrund des Erfordernisses, die umlegungsfähigen Kosten der Straßenreinigung decken zu müssen, und der sich daraus ergebenden Mehrbelastung bereits in der Vorgängersatzung des Jahres 2002 die Reinigungshäufigkeit unterhalb den beiden obersten Reinigungsklassen durch Herabgruppierung in die jeweils nächstniedrigere Reinigungsklasse abgesenkt, so dass die Reinigungsklasse 2 und 2K (früher der Bereich der historischen Innenstadt) auch in der zu überprüfenden Satzung unbesetzt sei. II.

Der gemäß § 47 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz zulässige Normenkontrollantrag, über den der Senat im Beschlusswege gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO entscheiden kann, weil er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält und die Beteiligten hierzu gehört hat, ist nicht begründet. Den Bestimmungen der StrRS der Landeshauptstadt Potsdam vom 10. November 2006 haften keine Mängel an, die zu ihrer Unwirksamkeit führen.

Die StrRS ist formell rechtmäßig zustande gekommen und wirksam bekannt gemacht worden.

Etwa gegebene Verfahrens- und Formverstöße im Satzungsgebungsverfahren sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung unbeachtlich, nachdem die Antragstellerin insoweit keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rüge erhoben hat (vgl. zu den Anforderungen OVG Bbg., Urteil vom 16. April 2003 - 2 D 19/02.NE - Urteilsabdruck S. 6 f.). Das gilt jedoch nicht in gleicher Weise für Verletzungen der Vorschriften über die Bekanntmachung. Sie waren nach bisheriger Rechtslage nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GO grundsätzlich beachtlich und von Amts wegen zu prüfen (vgl. etwa OVG Bbg., Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE - Urteilsabdruck S. 27 f.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - LKV 2007, 374, und vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 - juris Rn. 32 f.): Nach Inkrafttreten des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) gilt dies nur noch eingeschränkt. Soweit sich nämlich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich, wenn auch rechtlich fehlerhaft bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten, kann auch die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formbestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburgs - BbgKVerf - in gleicher Weise durch Zeitablauf unbeachtlich werden wie der Verstoß gegen sonstige Verfahrens- und Formvorschriften. Nach der Übergangsregelung in § 141 Abs. 3 BbgKVerf gilt diese Bestimmung auch für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fehlerhaft bekannt gemachte Satzungen, wobei die Jahresfrist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Hiernach wären Bekanntmachungsfehler in Bezug auf die StrRS weiterhin zu prüfen, da die Jahresfrist nach §§ 3 Abs. 4 Satz 1, 141 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht abgelaufen ist. Solche Bekanntmachungsfehler liegen indes nicht vor. Der ausgefertigte Satzungstext ist durch den Oberbürgermeister im Amtsblatt für die Landeshauptsstadt Potsdam gemäß § 19 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung vom 11. November 2004 öffentlich bekannt gemacht worden, ohne dass ein Verstoß gegen landesrechtliche Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung festgestellt werden könnte.

Das von der Klägerin gerügte Fehlen einer Bekanntmachungsanordnung für die gleichzeitig bekannt gemachte Straßenreinigungsgebührensatzung ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der vorliegend zur Überprüfung gestellten Satzung irrelevant. Zwar kann eine Ungültigkeit der vorliegenden Satzung auf die dazu ergangene Gebührensatzung von Einfluss sein; Mängel der Gebührensatzung berühren jedoch die Gültigkeit der vorliegenden Straßenreinigungssatzung nicht. Deshalb kommt auch dem Einwand der Antragstellerin, den Stadtverordneten hätten die Kalkulationsgrundlagen für die Straßenreinigungsgebühren beim Beschluss der Satzung nicht vorgelegen, ungeachtet seines tatsächlichen Zutreffens und der rechtlichen Relevanz eines solchen Sachverhalts für den Bestand der Gebührensatzung (vgl. zur sog. Ergebnisrechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 - OVG 9 N 9.06 - zit. n. juris, Rn. 8; Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 - zit. n juris, Rn. 23; OVG Bbg., Urteile vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - S. 21 des Urteilsabdrucks und vom 6. November 1997 - 2 D 32/96.NE - S. 5 des Urteilsabdrucks, VwRR-MO 1998, 48) für die Gültigkeit der StrRS keine Bedeutung zu. Für diese Satzung liegt jedenfalls eine Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. November 2006 vor.

Die StrRS ist auch nicht deshalb fehlerhaft bekannt gemacht, weil ihre Ausfertigung fehlerhaft erfolgt wäre und die Bekanntmachung nicht den Inhalt des von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam mehrheitlich am 1. November 2006 gefassten Beschlusses über die StrRS wiedergibt.

Solche Bedenken sind nicht deshalb begründet, weil die Unterschrift des Oberbürgermeisters in der Ausfertigung nur den Satzungstext als solchen, nicht aber das in einer Anlage zur Satzung enthaltene Straßenreinigungsverzeichnis, abdeckt. Denn das Straßenreinigungsverzeichnis war dem Satzungstext ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Vorgangs über das Zustandekommen der Satzung beigefügt, so dass es als Anlage - dem Zweck der Ausfertigung entsprechend - vom Oberbürgermeister auf seine Übereinstimmung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ("Identitätsfunktion") und das ordnungsgemäße Zustandekommen ("Legalitätsfunktion") in gleicher Weise wie der eigentliche Satzungstext geprüft werden konnte (in diesem Sinne bereits OVG Bbg., Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 B 139/02 -). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage nicht in den Vorgang der Ausfertigung einbezogen worden wäre. Da der Satzungstext auf das Straßenverzeichnis als Anlage hinweist, führt seine Prüfung zwangläufig auch auf die Anlage. Auch die im Vorgang anschließende Bekanntmachungsanordnung sowie die tatsächliche Bekanntmachung auch der Anlage sprechen für eine solche Einbeziehung in den Ausfertigungsvorgang auch ohne ausdrücklichen Vermerk des Ausfertigenden.

Die Ausfertigung genügt auch sonst den Anforderungen an die Identitätsfunktion.

Zwar weicht die ausgefertigte Satzung im Wortlaut des § 3 Abs. 2 StRS geringfügig von der beschlossenen Textfassung ab. Statt des Wortes "Straßenreinigung" in der Beschlussfassung bei der Übertragung der Reinigungspflicht für die Gehwege in den Reinigungsklassen 1 bis 5K auf den Grundstückseigentümer wird in der Ausfertigung nur das Wort "Reinigung" verwendet. Die Identitätsfunktion der Ausfertigung ist die Beurkundung, dass der Satzungstext dem Satzungsbeschluss entspricht. Die Ausfertigung darf deshalb grundsätzlich nicht von dem abweichen, was Inhalt der Beschlussvorlage und ihrer gegebenenfalls beschlossenen Änderungen ist. Ausgenommen davon ist die Berichtigung von Schreibfehlern, grammatikalischen Fehlern oder sonst offenbaren Unrichtigkeiten in den Textvorlagen, die den Beschlussinhalt dokumentieren, da solche Berichtigungen nur der Wiedergabe des Willens der Gemeindevertreter in angemessener Form dienen. Die Korrektur solcher Unzulänglichkeiten des Beschlusstextes ist Aufgabe der Ausfertigung; mit ihr soll eine - möglichst - redaktionell einwandfreie Originalurkunde hergestellt werden, die zugleich Grundlage für die öffentliche Bekanntmachung der Norm ist. Bei Änderungen des Wortlauts ist insofern aber ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Frage, wann eine Veränderung im Bedeutungsgehalt vorliegt, nicht immer eindeutig beantwortet und einheitlich beurteilt werden wird und der Ausfertigende nicht dazu berufen ist, seinen Willen an die Stelle desjenigen des Beschlussgremiums zu setzen. Seine primäre Aufgabe ist es, auf die Übereinstimmung des auszufertigenden mit dem beschlossenen Text und die Vermeidung offenbarer Unrichtigkeiten zu achten. Werden andere Unzulänglichkeiten einer beschlossenen Satzung bei ihrer Ausfertigung erkannt, obliegt ihre Behebung dem Beschlussgremium in dem dafür vorgesehenen Verfahren (vgl. OVG Bbg., Beschluss vom 1. März 2002 - 2 B 41.02 -).

Eine solche Veränderung des Bedeutungsgehalts der Satzung und damit eine Verfälschung des Willens des Beschlussorgans liegen hier indes nicht vor; es handelt sich um eine noch zulässige redaktionelle Korrektur des Satzungstextes. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 StrRS regelt - auch soweit sie in der bekannt gemachten Fassung nur die Reinigung der Gehwege in den betroffenen Reinigungsklassen auf die Grundstückseigentümer überträgt - eindeutig und der Überschrift des § 3 StrRS entsprechend nur den Bereich der Straßenreinigung. Die von der Antragstellerseite gesehene Gefahr, der allgemeine Begriff "Reinigung" könne vor dem Hintergrund der Regelung in § 1 Abs. 2 StrRS, wonach die Reinigungspflicht die Straßenreinigung und den Winterdienst auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen umfasst, dahin missverstanden werden, dass in § 3 Abs. 2 StRS auch der Winterdienst auf den Gehwegen den Grundstückseigentümern übertragen werde, besteht nicht. Die Antragstellerseite verkennt insoweit, dass ein solches Verständnis den Regelungsgehalt der StrRS, soweit sie die Reinigungspflicht gemäß § 49 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG auf die Grundstückseigentümer überträgt, und damit den Willen des Beschlussorgans nicht verfälschen würde, denn § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRS regelt, dass eine winterdienstliche Betreuung auf Gehwegen mit Ausnahme der Südseite des Hauptbahnhofs in der Reinigungsklasse 1/07 durch die Landeshauptstadt Potsdam nicht stattfindet, so dass der Winterdienst für die Gehwege ohnehin von den Grundstückseigentümern nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 bis 7 StrRS durchzuführen ist, nicht anders als bei den Straßen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StrRS, die (insgesamt) keine Winterdienstkennzeichnung im Straßenverzeichnis haben.

Das Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vom 5. Dezember 2006 genügt den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 - BekanntmV -; insbesondere verstößt der Abdruck eines durch die BekanntmV nicht geforderten Inhaltsverzeichnisses auf der Titelseite nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 - zit. n. juris, Rn. 29)

Andere Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften über die Bekanntmachung der Satzung werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die StrRS vom 10. November 2006 ist auch materiell rechtmäßig.

Die Regelung von Art und Umfang der Straßenreinigung durch die Zuordnung der einzelnen Straßen der Landeshauptstadt Potsdam zu den in § 3 Abs. 2 StrRS festgelegten Reinigungsklassen in dem Straßenverzeichnis, die von der Antragstellerin zur Überprüfung gestellt wird, lässt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen.

Die Antragstellerin erhebt insoweit den Vorwurf, die Einteilung der Reinigungsklassen und die Zuordnung der Straßen zu den Reinigungsklassen sei willkürlich an der Überlegung ausgerichtet worden, die eigenen Grundstücke des Antragsgegners zu Lasten der Grundstücke der privaten Wohnungswirtschaft von Straßenreinigungsgebühren zu entlasten. Die Antragstellerin weist zur Begründung jedoch lediglich darauf hin, dass im Jahre 2007 die Gebührenbelastung durch Straßenreinigungsgebühren für die Grundstücke der privaten Wohnungswirtschaft gegenüber der Wohnungswirtschaft des Antragsgegners erheblich angestiegen sei.

In dieser Argumentation liegt schon keine schlüssige Darlegung des geltend gemachten Gleichheitsverstoßes. Die Antragstellerin belegt den Vorwurf einer Zuordnung der Straßen zu den Reinigungsklassen danach, wer Eigentümer der erschlossenen Grundstücke ist, trotz wiederholter Aufforderung nicht durch die Benennung von Straßen und dadurch erschlossener stadteigener Grundstücke, die eine sachfremde Begünstigung gegenüber der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin ergeben könnten. Vielmehr erschöpft sich das konkrete Vorbringen in einer Gegenüberstellung der Belastung der Eigentümer innerhalb bestimmter Reinigungsklassen je nach dem, welcher Maßstab bisher und nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage gebührenrechtlich zugrunde gelegt wird. Die Gesamtbelastung durch die Straßenreinigungsgebühr wird jedoch durch eine Vielzahl von Parametern beeinflusst, von denen durch die StrRS mit Art und Umfang der Reinigung in Gestalt der Festlegung der Reinigungsklassen nur ein Teil bestimmt wird. Dieser Teil hat zwar für die Gebührenhöhe durchaus Gewicht, weil die Reinigungshäufigkeit und die Art und Weise der Reinigung Einfluss auf das Gesamtkostenvolumen der Straßenreinigungseinrichtung haben und die Gebühren maßgeblich davon abhängen, welcher Reinigungsklasse die das Grundstück erschließende Straße zugeordnet ist. Der Blick auf einen etwa unterschiedlichen Anstieg der Gesamtbelastung für die Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer rechtfertigt indessen nicht ohne weiteres den Schluss, dass die Unterschiede durch die Festlegungen der Straßenreinigungssatzung hervorgerufen werden, zumal, wenn die die Grundstücke erschließenden Straßen derselben Reinigungsklasse zugeordnet sein sollten. Die Antragstellerin hat in dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats auch Änderungen der Zuordnung von Straßen im Straßenverzeichnis im Sinne von Höherstufungen der Straßen, die ihre Grundstücke erschließen, oder Herunterstufungen solcher Straßen, die Grundstücke des Antragsgegners erschließen, nicht darlegen können. Ausweislich der Beschlussvorlage ist nach Beschwerden über die Sauberkeit der barocken Innenstadt eine Änderung nur bezüglich der Friedrich-Ebert-Straße durch deren Zuordnung zur Reinigungsklasse 1 K/07 erfolgt.

Auf dieser Grundlage ist eine Benachteiligung der Antragstellerin durch eine sachfremd motivierte Einteilung der Reinigungsklassen als solcher oder die Zuordnung der einzelnen Straßen zu diesen Reinigungsklassen nicht festzustellen. Dies ist auch sonst nicht der Fall.

Nach § 49 a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BbgStrG richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen, wobei die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung derjenigen zur verkehrsmäßigen Reinigung vorgeht; die Gemeinde ist berechtigt, Art und Umfang der Reinigung in der Satzung zu bestimmen. Bindendes gesetzliches Merkmal sind allein die örtlichen (Reinigungs-)Erfordernisse ausgehend von dem umfassenderen Begriff der ordnungsgemäßen Reinigung (vgl. Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Stand 2007, Teil 17.00, Anm.2.4, S. 18). Bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen handelt es sich hiernach um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb eines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums trifft; er hat sich bei dieser Entscheidung allerdings an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren (vgl. zum HessStrG: HessVGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 - NVwZ-RR 1998, 131). Gerade in Städten mit einem umfangreicheren Straßennetz ist es ihm nicht verwehrt, im Interesse der Praktikabilität zu pauschalieren. Dies bedeutet, dass er die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung festzulegen braucht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sich ergebenden Abgabenbelastung nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren (wie der Straßenreinigungsgebühr) eine pauschalierende Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 - KStZ 1994, 152). So kann der Satzungsgeber insbesondere auf die Zugehörigkeit von Straßen zu einem Gebiet abstellen, für das - nutzungsmäßig bedingt - von einem bestimmten "typischen" Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom. 13. Mai 1996, a.a.O.). Die Festsetzung der Reinigungshäufigkeit ist von der Klassifizierung der Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung zu unterscheiden; es kann innerhalb derselben straßen- oder erschließungsrechtlichen Kategorie zu einer unterschiedlichen Zahl von Reinigungen kommen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Stemshorn in Driehaus, KAG, Stand März 2008, § 6, Rn. 470). Die Verkehrsbedeutung kann lediglich als ein Kriterium für die Einordnung in eine Reinigungsklasse herangezogen werden. Der Verschmutzungsgrad erhöht sich nicht proportional zur Verkehrsbedeutung einer Straße; er hängt insbesondere von der Frequentierung einer Straße durch Fußgänger ab. Die Verkehrsbedeutung steigt nicht mit dem Verschmutzungsgrad einer Straße (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1986 - 2 A 2806/84 - KStZ 1986, 236) oder umgekehrt. So erscheint es beispielsweise nachvollziehbar und damit sachgerecht, wenn der Satzungsgeber davon ausgeht, dass die Straßenverschmutzung vom Innenstadtbereich zu den Außenbezirken hin entsprechend der geringer werdenden Intensität der Nutzung der Straßen abnimmt und dementsprechend Zonen mit hohem, mittlerem und geringem Verschmutzungsgrad bildet (vgl. HessVGH, Beschluss vom 13. Mai 1996, a.a.O.). Gerade Straßen im wirtschaftlichen Mittelpunkt einer Stadt, wo Wohn- und Geschäftsgrundstücke liegen, werden häufiger zu reinigen sein als Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen (Durchgangs-)Verkehr dienen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1986, a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnen § 3 Abs. 1 und 2 StrRS keinen durchgreifenden Gültigkeitsbedenken. Die Bestimmungen des Antragsgegners geben allerdings keine normierte Systematik für die Bildung der Reinigungsklassen und die Zuordnung der einzelnen Straßen vor, die - im Sinne einer Selbstbindung des Antragsgegners - Grundlage für die Prüfung sein könnte, ob sich die Bildung der Reinigungsklassen und die Zuordnung der einzelnen Straßen zu diesen Reinigungsklassen systemgerecht erfolgt ist. Aus sich heraus lässt die Bildung der Reinigungsklassen Differenzierungen nach Reinigungshäufigkeit (etwa für die Fahrbahnen: sechsmal/Woche, zweimal/Woche, einmal/Woche, einmal/14tägig, einmal/vierwöchentlich), nach dem Reinigungsgegenstand (Fahrbahnen/Parkflächen/Plätze/Gehwege), nach der Art der Reinigungsmethode (Mischreinigung/maschinelle Reinigung) und nach der Person des Pflichtigen (Landeshauptstadt Potsdam/Grundstückseigentümer) erkennen, die für sich gemessen an den gesetzlichen Regelungsanforderungen sachgerecht sind. Die Zuordnung der einzelnen Straßen im Straßenverzeichnis weist nur die öffentlichen Straßen am Hauptbahnhof in der höchsten Reinigungsklasse (RK 1/07) und die Brandenburger Straße (Fußgängerzone) sowie die Friedrich-Ebert-Straße in der nördlichen Innenstadt in der höchsten Klasse für maschinelle Reinigung (RK 1K/07) aus. Die nächstfolgenden Reinigungsklassen (RK 2/07 und 2K/07) sind nicht besetzt. In der nächstniedrigen Reinigungsklasse (RK 3/07 und 3K/07) finden sich im wesentlichen die weiteren Straßen aus dem Stadtzentrum um die Brandenburger Straße (westliche Begrenzung Schopenhauerstraße einschließlich Luisenplatz und Allee nach Sanssouci, nördliche Begrenzung Hegelallee/Kurfürstenstraße, östliche Begrenzung Hebbelstraße, südliche Begrenzung Breite Straße, Dortustraße, Yorckstraße, Am Kanal), wobei die das Gebiet eingrenzenden Straßen teilweise schon in die niedrigeren Reinigungsklassen RK 4 /07 und RK 4K/07 eingestuft sind, in die auch die wesentlichen Straßen für den örtlichen und überörtlichen Verkehr klassifiziert sind. Vereinzelt, etwa in Babelsberg um den S-Bahnhof oder Am Stern (Konrad-Wolff-Allee), sind lokal Straßen in die Reinigungsklasse 3 bzw. 3 K eingruppiert. Damit ergibt sich ein Gesamtbild, das jedenfalls eine übermäßige, durch die örtlichen Erfordernisse nicht gebotene Reinigungsintensität oder übermäßige Belastung der Grundstückseigentümer nicht erkennen lässt, sondern - bezogen auf die von der Antragstellerin gerügte Gesamtbelastung - eher darauf ausgerichtet erscheint, die Reinigungshäufigkeit auf das vertretbar Notwendige zu beschränken und damit auch im Sinne einer Begrenzung des durch Benutzungsgebühren umzulegenden Kostenvolumens moderat zu gestalten.

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist es auch, wenn eine gebildete Reinigungsklasse in der StrRS derzeit nicht besetzt ist, weil ihr im Straßenverzeichnis keine Straße zugeordnet ist. Zwar spricht die Bildung eines Reinigungsklassensystems, das dazu führt, dass einer Klasse keine Straßen zugeordnet werden können, im Ansatz dagegen, dass die Bildung der Reinigungsklassen gemäß den gesetzlichen Erfordernissen an den örtlichen Erfordernissen orientiert ist. Bei der hier vorgenommenen, nicht zu beanstandenden Trennung zwischen Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung (vgl. zur Befugnis der Regelung in getrennten Satzungen: Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 4. Aufl. S. 372; Stemshorn in Driehaus, a.a.O., Rn. 406) ist es jedoch zulässig, die Systematik der Reinigungsklassen an abstrakt in Betracht kommenden Reinigungshäufigkeiten auszurichten, wenn eine Eingruppierung einzelner Straßen insoweit potentiell in Betracht kommt, dafür aber gegenwärtig nach den örtlichen Erfordernissen keine Notwendigkeit gesehen wird. Denn auf diese Weise erhält sich der Ortsgesetzgeber den mit der Trennung beider Satzungen verbundenen Vorteil, nur das Straßenverzeichnis und die Gebührensatzung im Hinblick auf Veränderungen des Reinigungsbedarfs und auf (auch dadurch bedingte) Kostenschwankungen "unter Kontrolle" zu halten, ohne jeweils die Reinigungsklassensystematik ändern zu müssen. Die vorgenommene Zuordnung der Straßen im Straßenverzeichnis lässt dabei im Übrigen erkennen, dass die Reinigungshäufigkeit in den Bereichen intensiveren Fußgängerverkehrs und den teilweise deckungsgleichen Örtlichkeiten, deren Sauberkeit für das Stadtbild und die Außendarstellung der Stadt Potsdam mit ihren vielfältigen Anziehungspunkten von besonderer Bedeutung ist, ebenso wie die bereits geschilderte typisierende Betrachtung, dass innenstädtische Bereiche mit Wohn- und Geschäftshäusern einen höheren Verschmutzungsgrad aufweisen und dieser abnimmt, je weiter man in der Außenbezirke einer Stadt gelangt, für die Reinigungsklassifizierung berücksichtigt wurden.

Ob die vom Antragsgegner dargestellte "Herunterstufung" ab der Reinigungsklasse 2 nach der Vorgängersatzung des Jahres 2002 zur Verminderung der Kostenbelastung der Gebührenzahler objektiv in jeder Beziehung den Reinigungserfordernissen gerecht wird, hat der Senat unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber auch insoweit eingeräumten normativen Ermessens nicht zu entscheiden. Die Antragstellerin hat insoweit keine Rüge erhoben. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Reinigungshäufigkeit damit unter das Maß dessen abgesenkt hätte, was durch die gesetzliche Verpflichtung aus § 49 a Abs. 1 BbgStrG zur ordnungsgemäßen Reinigung zwingend geboten ist. Dem Satzungsgeber muss insoweit ein Spielraum bei der Bestimmung von Art und Umfang der Reinigung zugestanden werden, der es auch einschließt, wenn probeweise für einzelne Straßen oder bestimmte Zonen versucht wird, mit einer geringeren Reinigungshäufigkeit auszukommen, als sie bisher für erforderlich gehalten wurde. Die im Übrigen vorgenommenen Zuordnungen und daraus folgenden Abstufungen lassen gemessen an den dargestellten gesetzlichen Anforderungen als sachwidrig zu qualifizierende Differenzierungskriterien nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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