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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: OVG 1 B 35.05
Rechtsgebiete: StVG, StVO


Vorschriften:

StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 17
StVG 6 a Abs. 6
StVO § 13 Abs. 2 Satz 2
StVO § 45 Abs. 1 S. 1
StVO § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a
1. Werden Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage einer flächenhaften, straßenübergreifenden Konzeption angeordnet, müssen die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede der getroffenen Anordnungen und damit auch in Bezug auf jede Straße, die in das Gebiet einbezogen worden ist, vorliegen.

2. Die Feststellung einer konkreten Gefahrenlage infolge des Parkraummangels innerhalb des bewirtschafteten Gebiets setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in allen Straßen des Gebiets gleich hoch ist. Entscheidend ist, dass die Schwelle zur konkreten Gefahr überschritten wird.

3. Die Bewältigung handgreiflicher Gefahrenlagen, die aus einem massiven Kurzzeitparkbedarf im Umfeld einer von Anliegerstraßen umgebenen Geschäftsstraße folgen, kann es erfordern, auch Straßenzüge im seitlichen Einzugsgebiet der Geschäftsstraße einzubeziehen, in denen der Kurzzeitparkbedarf und daraus sich ergebende Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht vergleichbar ausgeprägt sind.

4. Die erforderliche konkrete Gefahr kann sich auch dadurch ergeben, dass beschränkende Anordnungen für den ruhenden Verkehr an den Brennpunkten zu einer Verlagerung der Parkplatzsuche in die nähere Peripherie führen.

5. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für Störungen der Sicherheit des Straßenverkehrs infolge einer Parkraummangelsituation liegt erst in solcher Entfernung von einer Hauptgeschäftsstraße nicht mehr vor, wenn es bei Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen örtlichen Besonderheiten für den typischen Kraftfahrer auf Grund der Entfernung zu seinem eigentlichen Ziel unattraktiv wird, in (angrenzenden) Bereichen nach einem nicht gebührenpflichtigen und/oder zeitlich beschränkten Parkplatz zu suchen (wie OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 2002 - OVG 1 S 3.02 -).

6. Der Zuschnitt der Zonen, innerhalb derer die Bewohner von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden, richtet sich nach der noch zumutbaren Entfernung zwischen Parkplatz und Wohnung innerhalb des städtischen Quartiers (regelmäßig nicht mehr als 1000 Meter). Eine flächenhafte Parkraumbewirtschaftung im Umfeld einer Hauptgeschäftsstraße kann die Einrichtung mehrerer Zonen bedingen.

7. Die Anordnung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen aus Gründen der Einnahmeerzielung ist von der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigung nicht gedeckt. Die Erzielung von Einnahmen rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss, die Einführung der Parkraumbewirtschaftung verfolge primär fiskalische Zwecke.


OVG 1 B 35.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2008 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath als Vorsitzenden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg, den Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold und die ehrenamtlichen Richter Eichholz und Jarchow

für Recht erkannt:

Tenor:

Das am 24. Juli 2003 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Parkraumbewirtschaftung in der Zone 23 (Berlin-Steglitz, Bereich südliche Schloßstraße rund um den "Steglitzer Kreisel").

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 führte der Beklagte auf der Grundlage einer von der stadtraum Gesellschaft für Raumplanung, Städtebau & Verkehrstechnik mbH vom Dezember 1997 (im Folgenden: stadtraum-Gutachten) entwickelten Konzeption zur flächenhaften Parkraumbewirtschaftung im Gebiet Schloßstraße für ein großflächiges Gebiet die Parkraumbewirtschaftung ein. Innerhalb des Gebiets, für dessen Ausdehnung auf den im Verwaltungsvorgang (Bd. I, Bl. 98) vorhandenen Plan Bezug genommen wird, wurden Parkscheinautomaten aufgestellt sowie durch eine Vielzahl jeweils straßen- oder straßenabschnittsbezogener verkehrsbehördlicher Anordnungen das erlaubte Parken (Z 314 StVO) flächendeckend in den Straßen durch Zusatzbeschilderung (kombinierte Zusatzzeichen 1052-33, 1044-30, 1042 StVO) "mit Parkschein oder Anwohnerparkausweis für Zone ..., Mo. - Fr. 9.00 - 19.00 h, Sa. 9.00 - 14.00 h, Advents-Sa. 9.00 - 19.00 h" geregelt; Haltverbotsschilder (Z 286 StVO) erhielten durch Zusatzbeschilderung dieselbe zeitliche Begrenzung, jedoch den Zusatz "Anwohner mit Parkausweis für Zone ... frei". In der Rösnerstraße und der Rugestraße wurde das Parken auf diese Weise den Anwohnern vorbehalten. Das von den Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen erfasste Gebiet wurde in drei Anwohnerparkzonen unterteilt (Zonen 23, 24 und 25). In der ursprünglichen Ausdehnung schlossen die Zonen südwestlich (Zone 23) mit der Straße Am Fichtenberg, dem Hindenburgdamm, südlich mit dem Wolfensteindamm und der Birkbuschstraße, östlich mit dem Straßenzug Schützenstraße/Heesestraße (ab Albrechtstraße Zone 24), der Bergstraße (bis zur Kreuzung Körnerstraße), Körnerstraße (ab Schildhornstraße Zone 25), Kniephofstraße, Menckenstraße, Poschinger Straße, Schönhauser Straße, Feuerbachstraße und (westlich der BAB 103 "Westtangente") der Fregestraße ab.

In der Folge kam es zu Beschwerden von Anwohnern aus den süd-/südöstlich an die bewirtschafteten Zonen grenzenden Straßen, die nach Einführung der Parkraumbewirtschaftung vermehrt zu dem dort zeitlich unbegrenzt und gebührenfrei möglichen Parken genutzt wurden. Aufgrund eines Beschlusses des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf vom 2. Juli 2002 und entsprechenden, in der Folge erlassenen Anordnungen des Polizeipräsidenten in Berlin, die Ende März des Jahres 2003 in Kraft traten, wurde die Parkraumbewirtschaftung zur Behebung dieser Auswirkungen erweitert. Sie erstreckt sich danach auch auf die zwischen der Birkbuschstraße und der Albrechtstraße jenseits der Schützenstraße bislang nicht erfassten Nebenstraßen (Zone 23), die nördliche Seite der Albrechtstraße, die Plantagenstraße, die Südendstraße, die Straßen zwischen Heese- und Filandastraße bis zur Südseite der Joachim-Tiburtius-Brücke (Zone 24) und in der Zone 25 auf die Jeverstraße bis zur Kreuzung Lothar-Bucher-Straße und auf die damit erfassten, westlich liegenden bisher nicht bewirtschafteten Straßen. Zum 1. Juni 2005 wurden die Bewirtschaftungszeiten Mo - Fr bis 20 Uhr und sonnabends bis 18.30 Uhr ausgedehnt, lediglich für die Schloßstraße gelten in der Zone 23 wegen dort angeordneter zeitlich beschränkter Halteverbote bzw. der Anordnung einer Busspur abweichende Bewirtschaftungszeiten. Ab April 2006 wurde an insgesamt neun Parkscheinautomaten im Bereich Albrechtstraße/Schützenstraße die sog. Brötchentaste eingeführt, die ein kostenloses Parken bis zu einer Viertelstunde ermöglicht.

Die Klägerin wohnt in dem von der ursprünglichen Ausdehnung der Zone 23 nicht erfassten Teil der Albrechtstraße jenseits der Schützenstraße. Sie erhielt deshalb zunächst keinen Anwohnerparkausweis für ihr Fahrzeug. Deshalb wandte sie sich gegen die Einführung der Parkraumbewirtschaftung für diese Zone. Den Widerspruch der Klägerin vom 11. September 2000 gegen die Anordnungen zur Durchführung der Parkraumbewirtschaftung in der Zone 23 wies der Polizeipräsident in Berlin mit Bescheid vom 15. November 2001 zurück, der ihr durch Übergabe-Einschreiben bekannt gegeben wurde, das die Klägerin nach eigener Angabe am 26. November 2001 erhalten hat. Mit der am 21. Dezember 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass in der Zone 23 die Voraussetzungen für eine Parkraumbewirtschaftung nicht vorlägen. Der stark frequentierte Teil der Schloßstraße mit Kaufhäusern und Lebensmittelfilialgeschäften beginne erst ab etwa Kieler Straße. Dieser Bereich sei von der Zone 23 so weit entfernt, dass ein Ausweichen für die Kraftfahrer in diesen Parkraum nicht mehr attraktiv sei. Verdrängungsverkehr könne der Beklagte nicht konkret belegen, vielmehr beruhe der Zuschnitt der Zonen auf Annahmen. Durch die Erweiterung der Zone 23 wird auch der Teil der Albrechtstraße, in dem die Klägerin wohnt, von der Parkraumbewirtschaftung erfasst, so dass sie nunmehr den Anwohnerparkausweis für diese Zone erwerben kann.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage umfassend stattgegeben und die "Anordnung der Parkraumbewirtschaftungszone 23 vom 1. Oktober 2000" in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2001 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anordnungen einer Parkraumbewirtschaftung in dem Gebiet der Zone 23 flächendeckend anfänglich vorgelegen hätten und bis zur Entscheidung auch nicht wieder entfallen seien, nicht geführt habe. Der ursprünglichen Konzeption nach dem stadtraum-Gutachten lägen keine hinreichend aussagekräftigen Erkenntnisse für die Straßen der Zone 23 zugrunde; vielmehr sei den der Konzeption zugrunde liegenden Untersuchungsergebnissen zu entnehmen, dass in den peripher gelegenen Straßenräumen zum Teil erhebliche Kapazitätsreserven an Parkraum festzustellen seien. Der Lieferverkehr weise nur im Bereich Albrechtstraße/Schützenstraße unweit der Wohnung der Klägerin einen Schwerpunkt auf. In den südlichen und westlichen Bereichen der Zone 23 bestehe nur ein sehr geringer Kurzzeitparkbedarf. Der Beklagte habe weitere Unterlagen, insbesondere Verkehrserhebungen, die einen Parkraummangel und Gefahren durch Lieferverkehr sowie von ihm geltend gemachte Verdrängungseffekte belegten, auch nach gerichtlicher Aufforderung nicht beigebracht. Sein Vortrag sei widersprüchlich, was den Wolfensteindamm zwischen Birkbuschstraße und Händelplatz angehe; hier habe selbst die Vorlage des Bezirksamts vom 1. Juli 2002 vorgeschlagen, diesen Bereich aus der Bewirtschaftung herauszunehmen.

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er vorbringt, dass die Klägerin als Anwohnerin der Albrechtstraße durch die Anordnungen zur Durchführung der Parkraumbewirtschaftung in den Straßen der westlichen und südlichen Peripherie der Zone 23 nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, die verkehrsbehördlichen Anordnungen bezüglich aller Straßen der Zone 23 aufzuheben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der verkehrlichen Maßnahmen für die Parkraumbewirtschaftung seien in der Zone flächendeckend gegeben und bei der Bemessung des Gebiets seien die Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht überschritten worden. Die Zone 23 könne ungeachtet der Vielzahl der zur Einführung der Parkraumbewirtschaftung notwendigen verkehrsbehördlichen Anordnungen nicht als eine isolierte Maßnahme gesehen werden. Vielmehr liege der Bewirtschaftung eine einheitliche Konzeption für das gesamte Gebiet um die Schloßstraße zugrunde, die berücksichtigen müsse, dass bei einer Beschränkung auf die Zonen 24 und 25 ein Ausweichen des Verkehrs in nicht gebührenpflichtige Bereiche und damit nicht nur in den zentralen Bereich der Zone 23, sondern auch in deren Peripherie erfolgen werde.

Der Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2003 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil; der Beklagte bleibe den konkreten Nachweis für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Parkraumbewirtschaftung in der Zone 23 und für das Erfordernis, sie flächenmäßig so wie geschehen auszudehnen, schuldig.

Wegen der Einzelheiten wird neben der Gerichtsakte (zwei Bände) auf die Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 27 A 31.02 sowie fünf Bände Verwaltungsvorgänge, das "stadtraum-Gutachten" und vier gesonderte Heftungen des Beklagten (Anlagenkonvolute 4 bis 6), eine von der Klägerin eingereichte Fotodokumentation sowie die hinzugezogenen Akten des Verfahrens OVG 1 N 2.07 (VG 4 A 340.03 Berlin) nebst Beiakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zur Durchführung der Parkraumbewirtschaftung in der Zone 23 getroffenen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen - so versteht der Senat die Entscheidungsformel des erstinstanzlichen Urteils - zu Unrecht aufgehoben. Die betreffenden Anordnungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Überprüfung aller die Zone 23 betreffenden straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Einführung der Parkraumbewirtschaftung beanspruchen kann. Sie ist nicht darauf beschränkt, allein die Anordnungen zur Überprüfung zu stellen, die die Straßenzüge im Umfeld ihrer Wohnung betreffen. Die für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) ist zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen und die Erforderlichkeit für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO nicht gegeben seien. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (st. Rechtsprechung, etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 m.w.N.). Hiernach konnte sich die Klägerin ursprünglich bereits umfassend und flächendeckend dagegen wenden, dass sie nach Einführung der Parkraumbewirtschaftung in den Straßen der Zone 23 während der Bewirtschaftungszeiten einen Parkplatz nur noch "mit Parkschein" belegen durfte. Die Klagebefugnis ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin nach Erweiterung der Zone 23 nunmehr selbst in der Zone wohnt und einen Anwohnerparkausweis ("Vignette") erwerben kann. Bei der vorliegenden Konzeption einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung mit Freistellung der Bewohner mit einem - gebührenpflichtigen - Anwohnerparkausweis für die Zone liegt grundsätzlich ein belastender Eingriff auch für die Bewohner vor. Die Reglementierung des ruhenden Verkehrs zwingt die Bewohner der Zone zum Erwerb eines Anwohnerparkausweises für ihr Fahrzeug, wenn sie sich auf die Freistellung vom Parkscheinerfordernis berufen wollen; ohne Anwohnerparkausweis unterliegen sie den Beschränkungen für alle übrigen Verkehrsteilnehmer. Zwar zielt die Konzeption solcher Parkraumbewirtschaftung regelmäßig darauf, den Bewohnern mit der Freistellung einen Vorteil bei der Inanspruchnahme des knappen Parkraums zu verschaffen, indem sie von der für die übrigen Verkehrsteilnehmer gegebenen Belastung befreit, während der bewirtschafteten Zeiten nur eine zeitlich begrenzte Parkberechtigung gegen Entgelt erwerben zu können. Diese Begünstigung im Wege einer "Rückausnahme" ändert jedoch nichts daran, dass auch die Anwohner durch die Einführung der Parkraumbewirtschaftung in ihrer bisherigen Freiheit, ihre Fahrzeuge in zulässiger Weise im öffentlichen Straßenland zu parken, eingeschränkt werden. Auch die Bewohner der Zone sind daher befugt, die Rechtmäßigkeit der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen überprüfen zu lassen, wobei die Bewohnereigenschaft den Prüfungsrahmen hinsichtlich der Freistellung von der Parkraumbewirtschaftung erweitert.

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis unter dem Aspekt der Erweiterung der Zone 23, durch die die Klägerin die Bewohnereigenschaft erhalten hat, nicht entfallen ist. Zwar zielte die auf die Zone 23 beschränkte Klage ursprünglich darauf, durch Aufhebung der verkehrsbehördlichen Anordnungen zur Durchführung der Parkraumbewirtschaftung den bis zum 1. Oktober 2001 bestehenden Zustand zu erhalten, um als Anwohnerin einer Straße aus dem angrenzenden nicht bewirtschafteten Gebiet die bisher gegebenen Parkmöglichkeiten in Straßenzügen des nunmehr bewirtschafteten Gebiets weiterhin gebührenfrei nutzen zu können. Als Bewohnerin der Zone kann die Klägerin dieses Ziel seit Ende März 2003 bereits durch den Erwerb einer Anwohnervignette erreichen, so dass sich ihre Belastung auf den insoweit für den Erwerb des Parkausweises einzusetzenden finanziellen Aufwand reduziert. Die Klägerin kann aber die Maßnahmen nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Bewohnereigenschaft darauf überprüfen lassen, ob die Ausdehnung der Zone im Hinblick auf die ihr bei Erwerb des Parkausweises zuwachsende Berechtigung rechtmäßig bestimmt worden ist.

Offen bleiben kann dagegen, ob das Rechtsschutzinteresse der Klägerin deshalb weggefallen sein könnte, weil sie mit der nach ihrem ursprünglichen Rechtsschutzziel auf die Zone 23 beschränkten Klage in der veränderten Situation nur die Aufhebung von Maßnahmen im Bereich der Zone 23 erreichen kann, was infolge der Bestandskraft der Anordnungen für die Zone 24 mit hoher Wahrscheinlichkeit bewirken würde, dass die Klägerin in ihrem Wohnumfeld bedeutend mehr Schwierigkeiten hätte, freie Parkplätze zu finden, weil der dort gebührenfreie Parkraum dann verstärkt auch durch Interessenten aus der unmittelbar angrenzenden Zone 24 in Anspruch genommen würde. Die Klägerin würde demnach zwar die mögliche Verletzung ihrer Rechte abwehren, praktisch aber nicht den mit der Klage erstrebten Nutzen erreichen können, sich (unbeschränkte) Parkmöglichkeiten in der Nähe ihrer Wohnung zu erhalten. Sollte das Rechtsschutzinteresse unter diesem Gesichtspunkt entfallen sein, wäre die von der Klägerin nach durch die Beklagtenseite angekündigter Verweigerung der Einwilligung in eine Klagerücknahme aufrechterhaltene Klage schon deshalb abzuweisen.

Die Anordnung der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen für die in der Zone 23 gelegenen Straßen ist jedoch nicht zu beanstanden. Die verkehrsbehördlichen Anordnungen für die Einrichtung der hier vorliegenden Parkraumbewirtschaftung finden ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a, 13 Abs. 2 Satz 2 StVO sowie §§ 6 Abs. 1 Nr. 14 und 17, 6 a Abs. 6 StVG i.V.m. der Verordnung zur Erhebung von Gebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten vom 28. Juli 1986 (GVBl. S. 1138), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2006 (GVBl. S. 882). Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht ausgehend von der übergreifenden Konzeption der Parkraumbewirtschaftung befugt war, sämtliche diesbezüglichen, für die in der Zone 23 gelegenen Straßen getroffenen Anordnungen aufzuheben oder - wozu der Senat neigt -angesichts der Umsetzung des übergreifenden Konzepts durch einzelne verkehrsbehördliche Anordnungen für die jeweiligen Straßenzüge eine differenzierende Betrachtung der einzelnen Anordnungen geboten war mit der Folge, dass auch eine nur teilweise Aufhebung entsprechender Maßnahmen in Betracht gekommen wäre.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten; nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitliche Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Ergänzend bestimmt § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Ob die genannten Gründe vorliegen und der behördliche Eingriff erforderlich ist, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen bleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ein Ermessen, dessen Ausübung nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1980 - 7 C 19.78 -, Buchholz 442. 151 § 45 StVO, Nr. 8; Urteil vom 21. Januar 1999 - 3 C 9.98 -, VerkMitt 1999, 66).

Das Verwaltungsgericht ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, dass auch bei einer flächenhaften, straßenübergreifenden Konzeption für die Regelung des ruhenden Verkehrs die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede der im Zuge der Einführung der Parkraumbewirtschaftung getroffenen Anordnungen und damit auch in Bezug auf jede Straße, die in das Gebiet einbezogen worden ist, vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 - 3 C 25.98 - NVwZ 1999, 1234, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 9.80 - NVwZ 1983, 93 und Urteil vom 24. April 1958 - I C 157.54 - BVerwGE 6, 317) und dass es insoweit nicht (mehr) auf den Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahmen, sondern wegen des dauernden Charakters der verkehrsbehördlichen Anordnung auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen abschließend getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 a.a.O). Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings den Anforderungen, die das Verwaltungsgericht an die Feststellung der verkehrsrechtlichen Gefahrenlage bzw. an das Vorliegen eines städtischen Quartiers mit erheblichem Parkraummangel stellt. Mit Blick auf § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erscheint zweifelhaft, ob die vom Verwaltungsgericht der Rechtsprechung zur Rechtfertigung von Eingriffen in den fließenden Verkehr entnommenen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 - NJW 2001, 3139; vom 21. Januar 1999 - 3 C 9.98 - NJW 1999, 2056 und vom 13. Februar 1974 - VII C 19.71 - Buchholz 442.151 Nr. 3) bei Beschränkungen des ruhenden Verkehrs in jeder Beziehung gleichermaßen gelten. Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen sind Eingriffe von geringerer Intensität; sie zielen gleichermaßen auf die Abwehr der durch den Parkraummangel ausgelösten spezifischen Gefahren wie auf den Ausgleich der Parkinteressen von Bewohnern, sonstigen Anliegern, Besuchern, Kunden, Beschäftigten und Lieferanten. Die der Auffassung des Verwaltungsgerichts möglicherweise zugrunde liegende Vorstellung, dass man ohne Berücksichtigung der flächenhaften und zonenübergreifenden Konzeption der Parkraumbewirtschaftung eine isolierte Prüfung der Verkehrssituation jeder Straße in der Zone 23 vorzunehmen hätte und der erforderliche Eingriff in allen Straßen des betroffenen Gebiets eine aus dem Parkraummangel resultierende (konkrete) Gefahrenlage gleicher Intensität voraussetzen würde, greift zu kurz und ist verfehlt. Vielmehr entspringt es der Natur der Sache, dass in die Bewältigung handgreiflicher Gefahrenlagen, die aus einem massiven Kurzzeitparkbedarf im Umfeld einer von Anliegerstraßen umgebenen Geschäftsstraße folgen, auch Straßenzüge im seitlichen Einzugsgebiet der Geschäftsstraße einzubeziehen sind, in denen der Kurzzeitparkbedarf und daraus sich ergebende Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht vergleichbar ausgeprägt sind, die aber noch in solcher Nähe zu den Gefahrenbrennpunkten liegen, dass prognostisch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine fortbestehende Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs besteht, wenn durch Gefahrenabwehrmaßnahmen an den Brennpunkten eine Verlagerung des Dauerparkens und/oder des gebührenfreien Kurzzeitparkens in die Peripherie des Gebiets erfolgt. Solche Auswirkungen sind als Folge verkehrsbeschränkender Maßnahmen typisch zu beobachten. Es würde weder der straßenverkehrsrechtlichen Realität noch dem Gebot einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr gerecht, wollte man die hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen in einem Sinne begreifen, dass in die Gefahrenprognose solche Gebiete und Straßen nicht einzubeziehen sein sollten, die nach den örtlichen Verhältnissen eine verkehrliche Beziehung zu benachbarten Gefahrenbrennpunkten aufweisen, insbesondere für eine Verlagerung der Gefahrensituation im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch den Verdrängungseffekt in Betracht kommen. Insoweit hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin fest, dass die Wahrscheinlichkeit für Störungen der Sicherheit des Straßenverkehrs infolge einer Parkraummangelsituation erst in solcher Entfernung von einer Hauptgeschäftsstraße nicht mehr vorliegt, wenn es bei Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen örtlichen Besonderheiten für den typischen Kraftfahrer auf Grund der Entfernung zu seinem eigentlichen Ziel unattraktiv wird, in (angrenzenden) Bereichen nach einem nicht gebührenpflichtigen und/oder zeitlich beschränkten Parkplatz zu suchen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 2002 - OVG 1 S 3.02 - zit. nach juris, Rn. 13). Innerhalb des Bereichs, in dem ausgehend von der Gefahrensituation an der Hauptgeschäftsstraße die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen und die Erforderlichkeit für beschränkende Maßnahmen festgestellt werden können, obliegt es allerdings der Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der dargestellten sachlichen Zusammenhänge nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Gefahrenlage in einer Straße für so ausgeprägt hält, dass eine Einbeziehung in die Bewirtschaftungsmaßnahmen erfolgen soll.

Die Dimensionierung flächenhafter Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen wird dabei nicht durch die zulässige Ausdehnung der Zonen bestimmt, in denen die Bewohner von den Bewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden. Diese Freistellung auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2a StVO knüpft vielmehr an die Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen an. Anordnungen für die Durchführung einer Parkraumbewirtschaftung der hier vorliegenden Art bedürfen daher einer Vorbereitung in zwei Schritten: Zunächst muss das Flächenausmaß der gebotenen Parkraumbewirtschaftung auf der Grundlage einer Gefahrenprognose nach den oben dargestellten Kriterien ermittelt werden. Daran schließen sich Überlegungen an, wie viele Zonen für die Freistellung der Bewohner von der Parkraumbewirtschaftung einzurichten und wie diese zuzuschneiden sind, die sich ihrerseits an den insoweit geltenden rechtlichen Anforderungen messen lassen müssen. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der zum 27. März 2001 in Kraft getretenen Novellierung der Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG gemäß Art. 1 Nr. 4 b StVRÄndG vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) durch die Abkehr vom Anwohnerbegriff und der ihm immanenten engen räumlichen Beziehung zwischen Wohnung und PKW-Abstellort, die nur bei einem Nahbereich von zwei bis drei Straßen gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11.97 - BVerwGE 107, 38), hin zu dem Begriff der Bewohners städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zum Ausdruck gebracht, dass ein auch nur annähernd zufriedenstellender Ausgleich zwischen Angebot an Parkfläche und Nachfrage jedenfalls in Metropolen eine großräumige Verteilung erfordert, die durch die Ausführungsregelungen in der Straßenverkehrsordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermöglicht werden soll, wobei die zu konkretisierende maximale Ausdehnung solcher Bereiche nicht über 1000 Meter liegen sollte (vgl. BT-Drucks. 14/4304 S. 8). Der Verordnungsgeber hat entsprechend dieser gesetzgeberischen Intention mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO gemäß Art. 1 Nr. 4 a) bb) der 35. ÄndVStrVR vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783) maßgeschneiderte Lösungen für die jeweilige örtliche Situation eröffnen wollen (vgl. BR-Drucks. 751/01 S. 6); in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 wird nunmehr festgehalten, dass die maximale Ausdehnung eines Bereichs auch in Städten mit mehr als einer Million Einwohnern 1000 Meter nicht übersteigen darf (X Nr. 3, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 45 StVO, Rn. 16). In Übereinstimmung damit sieht die Verwaltungsvorschrift weiter vor (a.a.O.), dass eine Aufteilung des Gebiets in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten zulässig ist, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift in einem größeren Gebiet vorliegen.

Der Anknüpfung der Regelung in § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a 2. Alt. StVO an gebietskongruente Anordnungen zur Parkraumbewirtschaftung auf der Grundlage der allgemeinen Ermächtigung in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO spricht im Übrigen dafür, dass mit dem Merkmal des städtischen Quartiers mit erheblichem Parkraummangel zusammenfassend und typisierend beschrieben ist, wo eine Gefahrenlage für die Sicherheit des Straßenverkehrs unter dem Aspekt eines Mangels an öffentlichem Parkraum anzunehmen ist. Ein anderes Verständnis des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ließe die Zielsetzung, über die Freistellungsvariante für die Bewohner gemäß § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a 2. Alt. StVO maßgeschneiderte Lösungen für die jeweilige örtliche Situation zu schaffen, weitgehend leerlaufen.

Hiervon ausgehend sind die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für alle zur Durchführung der Parkraumbewirtschaftung in der Zone 23 in ihrer gegenwärtigen Ausdehnung erforderlichen Anordnungen gegeben. Die Ausdehnung der Zone 23 ist auch hinsichtlich der Freistellung ihrer Bewohner nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die vorliegenden, ohne Unterdifferenzierung als Untersuchungsgebiet die späteren Zonen 23, 24 und 25 zugrunde legenden Erkenntnisunterlagen für die flächenhafte Parkraumbewirtschaftung des Gebiets "Schloßstraße" hinreichend, um den Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahrenlage zu genügen.

Ausgangspunkt ist die Verkehrssituation in der Schloßstraße. Dabei handelt es sich um eine innerstädtische Einkaufsstraße mit einer überproportionalen Dichte an Einzelhandelsgeschäften, darunter mehreren Kaufhäusern, sowie Dienstleistungsbetrieben. Prägend für eine solche Einkaufsstraße sind auch ein gewisser Wandel und eine Fluktuation der Geschäfte. Sie erlangen jedoch erst dann Bedeutung, wenn sie den Gesamtcharakter und die verkehrlichen Verhältnisse wesentlich verändern. Dafür ist bislang und auch in absehbarer Zukunft nichts ersichtlich; allenfalls ist die Attraktivität durch neu eröffnete Geschäfte im süd- lichen Teil der Schloßstraße gestiegen. Insofern ist es nicht entscheidungserheblich, dass derzeit im Verlauf der Straße ein Kaufhaus einschließlich seines Parkhauses abgebrochen bzw. entkernt werden, da insoweit Neu- bzw. Umbauten mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung vorgesehen sind, die für die Kunden noch attraktiver sein sollen als die abgebrochene Substanz. Ebenso wenig erheblich ist der Auszug des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf aus dem innerhalb der Zone 23 gelegenen Bürohochhaus "Steglitzer Kreisel", das vor einer neuen Nutzung Sanierungsmaßnahmen unterzogen werden muss. Auf lange Sicht ist nämlich schon jetzt davon auszugehen, dass die gegenwärtig noch nicht feststehende künftige Nutzung des betreffenden Grundstücks jedenfalls keine wesentlich anderen tatsächlichen Verhältnisse als zu Zeiten der Nutzung durch das Bezirksamt auslösen wird.

Die hohe Anziehungskraft der zudem auch dem Durchgangsverkehr dienenden und auch insoweit hoch frequentierten Schloßstraße führt zu einem Parkraumbedarf, der das innerhalb des Straßenzuges selbst mögliche Parkplatzangebot um ein Vielfaches übertrifft, und zwar maßgeblich während der Öffnungszeiten der Geschäfte. Der Bedarf mag über den Lauf des Tages unterschiedlich stark ausgeprägt sein; für die Schloßstraße selbst und die unmittelbar angrenzenden Nebenstraßen ist der Bedarf jedoch unabhängig von diesen Schwankungen stets größer als das Angebot an Parkraum im öffentlichen Straßenland. Das hat für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zur Folge, dass motorisierte Besucher der Schloßstraße auf der Suche nach Parkraum in die Nebenstraßen ausweichen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden die Straßen teilweise mehrfach durchfahren und schließlich extrem eng beparkt. Sowohl durch den Parksuchverkehr als auch durch Ein- und Ausparkvorgänge in und aus engen Parklücken wird der fließende Fahrzeugverkehr in besonderem Maße beeinträchtigt. Darüber hinaus sind Verstöße gegen Parkverbote gemäß § 12 StVO, auch mit konkreten Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer, sicher zu befürchten. Hinzu treten weitere Beeinträchtigungen durch den Lieferverkehr, etwa das Halten in zweiter Spur, wenn entsprechende Standplätze am Fahrbahnrand belegt sind. Diese Verkehrssituation in der Schloßstraße und ihren Nebenstraßen liegt auf der Hand und bedarf deshalb über die vorliegenden, sie belegenden Unterlagen (stadtraum-Gutachten) hinaus keines besonderen Nachweises. Insbesondere kommt es hierfür auf die einzelnen Erhebungsunterlagen nicht an, die der vorliegenden Konzeption der stadtraum GmbH zugrunde liegen. Die Klägerin hat die Konzeption der Parkraumbewirtschaftung als solche nicht substantiiert in Frage gestellt. Ihre Annahme, die beschriebene Situation beginne erst im weiteren Verlauf der Schloßstraße in nordöstlicher Richtung ab etwa der Kieler Straße, ist offensichtlich unzutreffend. Auch in den übrigen zu den Zonen 23 und 24 gehörenden Abschnitten der Schloßstraße befinden sich eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften, Behörden, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die durch den Beschäftigten- und Besucherverkehr die Parkraumsituation, die durch die im Gebiet selbst zugelassenen Fahrzeuge an sich schon ausgelastet ist (s. hierzu die Strukturdaten 1997 stadtraum Gutachten, S. 34: 10869 Kraftfahrzeuge/9468 Stellplätze im Untersuchungsgebiet bei einer Nachtbelegung von 7000 Stellplätzen), zusätzlich belasten und eine ohnehin bestehende Parkraummangelsituation verschärfen. Lagegünstige Stellplätze entlang der Schloßstraße und angrenzende Straßenräume sind im Tagesverlauf weitgehend ausgelastet, während der peripher gelegene Straßenraum zum Teil erhebliche Kapazitätsreserven aufweist. Um 7 Uhr morgens sind die Parkstände zu 77 v.H. belegt. In den Vormittagsstunden werden die von Anwohnern freigemachten Parkplätze rasch von Beschäftigten belegt. Durchschnittlich wird ein Parkplatz von 2 bis 3 Fahrzeugen täglich belegt, im Bereich der Hauptgeschäftslage und angrenzender Straßenräume wird eine Umschlaghäufigkeit von durchschnittlich 4-5 Fahrzeugen erreicht, was bedeutet, dass die nicht von Dauerparkern belegten Plätze noch erheblich häufiger umgeschlagen werden. 54 v.H. aller Parkvorgänge dauern länger als zwei Stunden, noch 32 v.H. länger als 4 Stunden. Der geringe Umschlagfaktor belegt eine hohe Verweildauer der Fahrzeuge. Die Belegung der Gesamtkapazität steigt von 76 v.H. vormittags auf 83 v.H. in den Mittags- und Nachmittagsstunden. Ab 15 Uhr konkurrieren Anwohner, Besucher und Kunden um den Parkraum (stadtraum-Gutachten S. 22 ff). Es spricht nichts dafür, dass sich an diesem hohen Auslastungsniveau im gesamten Untersuchungsgebiet während der Erhebungen im Oktober 1997 in der Folge Substanzielles geändert hätte. Nicht zuletzt ist mit der Eröffnung der Ladengalerie "Das Schloß" im Bereich zwischen Schloßstraße und Grunewaldstraße die Attraktivität der Schloßstraße in diesem Bereich weiter gestiegen, was sich auch auf den angrenzenden Straßenabschnitt in der Zone 23 auswirkt. Das genannte Einkaufszentrum verfügt zwar über ein Parkhaus mit etwa 550 Einstellplätzen. Diese Kapazität reicht aber nicht aus, um die vorbelastete Parkraumsituation nennenswert zu entlasten.

In Anbetracht der für die Schloßstraße und ihre unmittelbaren Nebenstraßen gegebenen straßenverkehrsrechtlichen Gefahrenlage war der Beklagte berechtigt, den ruhenden Verkehr von der Schloßstraße ausgehend flächenhaft zu ordnen. Nur auf diese Weise war es möglich, die Parkraumbelange von Bewohnern, Besuchern und Beschäftigten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wobei weitgehend, bis auf wenige Straßen wegen örtlicher Besonderheiten wie Breite und Ausbauzustand (Rösnerstraße, Rugestraße) darauf verzichtet werden konnte, Parkraum für die Bewohner zu reservieren und damit den Gemeingebrauch für bestimmte Bereiche auszuschließen, sondern nur die in Rede stehenden Zonen eingerichtet wurden, in denen die Bewohner mit einem entsprechenden Parkausweis von der Parkraumbewirtschaftung freigestellt werden. Diesem Ausgleich dient auch die zeitliche Staffelung der Parkgebühren. Sie trägt dazu bei, dass der Parkraum von den Besuchern der Schloßstraße nicht länger als erforderlich in Anspruch genommen wird. Soweit die Parkraumbewirtschaftung als Gesamtkonzept auch das verkehrspolitische Ziel verfolgt, Verkehrsteilnehmer, namentlich die den Parkraum langfristig blockierenden Berufspendler (vgl. dazu stadtraum-Gutachten. S. 5 und 13), zur Nutzung anderer Verkehrsarten, etwa des öffentlichen Personennahverkehrs, zu veranlassen, steht das der Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht entgegen. Denn zum einen bewirkt dies eine Verdünnung des Individualverkehrs und damit aus Sicht der Verkehrssicherheit und -ordnung eine Entschärfung der Situation (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 1995 - OVG 1 S 43.95 - unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 6 a Abs. 6 StVG). Zum anderen wäre selbst bei Hinzutreten nicht straßenverkehrsbezogener Intentionen nur entscheidend, dass die angegriffenen Maßnahmen überhaupt durch Gründe der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs getragen werden und dafür erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1980, a.a.O.).

Die Gefahrenlage beschränkt sich dabei nicht nur auf die Schloßstraße und ihre Nebenstraßen. Bei der Ausdehnung des von diesen Maßnahmen erfassten Gebiets muss der Beklagte neben dem Aspekt der Bereitstellung genügender Parkplatzkapazitäten auch den Umstand berücksichtigen, dass eine Vielzahl Parkplatz suchender Autofahrer wiederum auf angrenzende Bereiche ausweichen wird, um dort kostenfrei zu parken. Der Zweck der Maßnahme wäre nämlich verfehlt, wenn der zur Verfügung gestellte (reglementierte) Parkraum ungenutzt bliebe und sich die Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs damit nur verlagern würden. Der Verdrängungseffekt nimmt mit zunehmender Entfernung von den Straßenzügen mit erhöhtem Kurzzeitparkbedarf ab. Denn die Verkehrsteilnehmer werden abzuwägen haben, ob ihnen die Ersparnis an Parkgebühren in Relation zu den zurückzulegenden Wegstrecken vom und bis zum Kraftfahrzeug noch lohnend erscheint. Da die Bereitschaft der Autofahrer, Fußwege von und bis zu ihrem Kraftfahrzeug in Kauf zu nehmen, unterschiedlich ausgeprägt ist, ist der beschriebene Verdrängungseffekt nie gänzlich zu vermeiden und in einem gewissen Umfang aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch hinzunehmen. Diesen Verdrängungseffekt berücksichtigte auch schon der Zuschnitt des Untersuchungsgebiets des stadtraum-Gutachtens, wenngleich - wie die späteren Beschwerden aus dem Bereich jenseits der Autobahn- und S-Bahntrasse zeigten - nicht in jeder Beziehung ausreichend.

Nach den örtlichen Verhältnissen bildet westlich in Richtung Zehlendorf das Gelände des Botanischen Gartens auf der nördlichen Seite der Schloßstraße und die ab hier ganz überwiegend vorzufindende Wohnbebauung auf der südlichen Straßenseite eine vorgegebene Begrenzung des in die Bewirtschaftungsmaßnahmen einbezugsfähigen Gebiets. Der gesteigerte Kurzzeitparkbedarf in der Schloßstraße endet etwa mit der Waetzoldtstraße auf der nördlichen, und dem Hindenburgdamm auf der südlichen Seite. Unter Berücksichtigung des Verdrängungseffekts kann es nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte insofern noch die Straße Am Fichtenberg als Verlängerung der Lepsiusstraße in die Maßnahmen einbezogen hat. In nordöstlicher Richtung reicht das Gebiet mit gesteigertem Kurzzeitparkbedarf jedenfalls bis zum Walther-Schreiber-Platz am Ende des "Schloßstraße" benannten Straßenabschnitts. Nördlich der Schloßstraße wird die Grenzziehung durch die Lepsiusstraße schon deshalb der Gefahrenlage durch den Parkraummangel gerecht, weil es sich dabei großenteils um die erste Parallelstraße zur Schloßstraße handelt, in die der Verkehr aus den Seitenstraßen der Schloßstraße abbiegen kann (Ahornstraße, Schildhornstraße, Treitschkestraße). Dieser Straßenzug war daher in Teilen unmittelbar durch den von der Schloßstraße ausgelösten Parksuchverkehr betroffen; im Übrigen grenzt er ein Gebiet ab, dass jedenfalls noch in solcher Entfernung zur Schloßstraße liegt, dass ein typischer Autofahrer den Fußweg bis dorthin noch in Kauf nehmen wird. Die südliche Eingrenzung wird im westlichen, zur Zone 23 gehörenden Abschnitt durch den Straßenverlauf der Parallelstraßen zur Schloßstraße vorgegeben. Die Erstreckung auf den Hindenburgdamm bis zum Händelplatz, den Wolfensteindamm und das Gebiet nordöstlich der Birkbuschstraße jenseits der S-Bahn und der Autobahnauffahrt kann entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht beanstandet werden. Auch diese Straßen liegen noch in bequemer Laufweite zur Schloßstraße und zwar nicht nur im unmittelbar angrenzenden Bereich, sondern auch zu den noch stärker durch Einzelhandelsgeschäfte geprägten zentralen Bereich der Zone 24. Die örtlichen Gegebenheiten konnten hier nur die Frage aufwerfen, ob die Gefahrenlage nördlich der S-Bahntrasse im Zuge der Fronhoferstraße endet oder aber auch noch südlich davon gegeben ist. Es ist nicht zu verkennen, dass die Bahntrasse, wie auch im weiteren Verlauf nach Norden die Autobahntrasse eine Riegelwirkung besitzt, die nur durch die Möglichkeiten, die Bahntrasse zu queren (Hindenburgdamm, Wolfensteindamm, Albrechtstraße, S-Bahnhof Rathaus Steglitz, Berg-/Düppelstraße, Joachim-Tiburtius-Brücke, Feuerbachstraße) durchbrochen wird. Die fußläufige Entfernung zur Schloßstraße steigert sich dadurch nicht unerheblich. Das schränkt zwar die Attraktivität des Bereichs jenseits von Bahn und Autobahn als Parkraum für motorisierte Besucher der Schloßstraße ein, hebt sie aber nicht auf. Sie hängt nämlich auch davon ab, aus welcher Richtung die Besucher anfahren und welche Besorgungen sie an der Schloßstraße beabsichtigen. Für mehrstündige Einkaufsaufenthalte, zumal im flexible Handhabung des Absetzens der Personen und des Abtransports der Einkäufe ermöglichenden Familienverband, würde sich der Parkraum in diesen vorwiegend der Anliegererschließung dienenden und deshalb tagsüber Parkraumreserven bietenden Straßen durchaus als Alternative zur Nutzung von Parkhäusern, gebührenpflichtigen oder zeitlich beschränkten Parkplätzen anbieten, wäre er nicht in die Parkraumbewirtschaftung einbezogen. Eine Verlagerung der aus dem Parkraummangel resultierenden verkehrsrechtlichen Gefahren in diese Bereiche ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenngleich nicht so handgreiflich, wie im Gebiet nördlich der Bahntrasse. Der Wolfensteindamm in Richtung Lichterfelde verläuft unmittelbar südlich längs der S-Bahnlinie und liegt damit noch in Laufentfernung zur Schloßstraße, insbesondere zu der neu eröffneten Ladengalerie "Das Schloß", die sich zwischen Grunewaldstraße und Schloßstraße befindet. Eine Nichteinbeziehung des Wolfensteindamms in die Parkraumbewirtschaftung ermöglichte es denjenigen Kraftfahrern, die gebührenfrei parken wollen, dorthin auszuweichen, würde also mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren durch entsprechenden Parksuchverkehr dorthin verlagern. Insofern sind die noch im Jahre 2002 - vor Eröffnung dieser Ladengalerie - angestellten, jedoch nicht in die Tat umgesetzten Überlegungen des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf, diese Straße aus der Bewirtschaftung herauszunehmen, allenfalls dem Bereich des für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zur Durchführung einer Parkraumbewirtschaftung eröffneten Ermessens, nicht aber demjenigen der rechtssatzmäßigen Voraussetzungen zuzuordnen.

Die Eingriffsvoraussetzungen zur Durchführung der Parkraumbewirtschaftung speziell in den hiernach umfassten Straßen der Zone 23 sind mithin gegeben. Der Zuschnitt der Zone 23 trägt dem Umstand durchaus Rechnung, dass sich der Parkraummangel durch den Besucherverkehr und entsprechenden Kurzzeitparkbedarf in dem Abschnitt zwischen "Unter den Eichen" und der Autobahnauffahrt im Nahbereich der Schloßstraße nicht so ausgeprägt darstellt, wie in den Abschnitten der Schloßstraße in den Zonen 24 und 25, auf die sich die Klägerin als eigentlichen Kernbereich mit Parkraumnot beruft. Wie ausgeführt befinden sich auch hier auf beiden Seiten der Schloßstraße Geschäfte, Lokale und Gewerbebetriebe, die sowohl Kurzzeitparkbedarf als auch Lieferverkehr auslösen. Außerdem befinden sich dort verschiedene Behörden, das Finanzamt, das Tiefbauamt und das bislang vom Bezirksamt genutzte Bürohochhaus "Steglitzer Kreisel". Demgegenüber stehen in der Schloßstraße kaum Parkplätze zur Verfügung. Der besagte Abschnitt der Schloßstraße hat auch die Verkehrsfunktion, den von der Autobahn kommenden bzw. dorthin fließenden Verkehr aus bzw. in Richtung Zehlendorf/Potsdam aufzunehmen, der durch Parkvorgänge und Lieferverkehr in zweiter Reihe empfindlich gestört wird. Das hat teilweise zu im hiesigen Zusammenhang nicht streitbefangenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen für die Verkehrsspitzenzeiten geführt, mit denen der sonst zum Parken zugelassene rechte Fahrstreifen dem fließenden Verkehr zur Verfügung gestellt wird mit der Folge, dass dort zeitweise nicht mehr geparkt werden kann und der Besucherverkehr in die Seitenstraßen ausweichen muss. Der gleichwohl geringere Grad der Ausprägung der Parkraummangelsituation bedeutet allerdings nicht, dass die Gefahrenlage als solche entfiele.

Was die Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung in der Zone 23 im Jahre 2003 angeht, so wird das Vorliegen der konkreten Gefahrenlage durch die Beschwerden einzelner Anwohner der an die Schützenstraße angrenzenden, zunächst nicht in die Bewirtschaftung einbezogenen Seitenstraßen hinreichend belegt (Beschwerdeschreiben K_____ vom 5. Oktober 2000, B_____ vom 7. Oktober 2000, N_____ vom 20. Oktober 2000, P_____ vom 4. November 2000, W_____vom 3. April 2001, Anlagenkonvolut 6). Daraus wird offenbar, dass die vom Beklagten aufgegriffene Konzeption des stadtraum-Gutachtens, die das zu bewirtschaftende Gebiet nicht zuletzt auch unter Wirtschaftlichkeitserwägungen eingrenzte, den Verdrängungseffekt an der südlichen Grenze unterschätzt hat. Die verkehrlichen Verhältnisse durch die in der Schützenstraße ansässigen Gewerbebetriebe, Kitas und Begegnungsstätten und der durch sie ausgelöste Parkraumbedarf wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Die Situation nach Einführung der Parkraumbewirtschaftung belegt jedenfalls, dass die nachträgliche Einbeziehung der der Birkbuschstraße bis Breite Straße, der Suchlandstraße und der Martinstraße bis Kurze Straße, der Kurzen Straße, der Adolfstraße, der Leydenallee und der Mittelstraße bis zur Breiten Straße wie auch der Albrechtstraße in die Parkraumbewirtschaftung zur Abwehr konkreter Gefahren für den Straßenverkehr erforderlich war.

Sind nach allem die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zur Durchführung der Parkraumbewirtschaftung in allen Straßen der Zone 23 erfüllt, stand ihr Erlass im Ermessen des Beklagten. Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere berechtigen die Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mit 180.000 Euro monatlich für die drei Zonen im Bereich des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf beziffert hat, nicht zu der Feststellung, dass nicht die Abwehr von Gefahren und eine Verbesserung der Parkraumsituation, sondern von der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigung nicht gedeckte fiskalische Überlegungen für den Erlass der Anordnungen bestimmend waren. Denn die Anschaffungskosten für die Parkscheinautomaten und die Beschilderung, sowie die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten wie vor allem die Personalkosten für die Überwachung des ruhenden Verkehrs in den bewirtschafteten Zonen (lt. Bezirksamtsvorlage vom 1. Juli 2002, S. 11: allein ca. 92.000 Euro monatlich) sind so erheblich, dass von auf Einnahmeerzielung gerichteten Maßnahmen nicht die Rede sein kann. Im Übrigen kann die Klägerin nur in ihren Rechten verletzt sein, wenn ihre Interessen nicht rechtsfehlerfrei abgewogen worden wären mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für eine Parkraumbewirtschaftung im Gebiet der Zone 23 in seiner heutigen Ausdehnung sprechen. Abwägungserheblich sind dabei indessen nur qualifizierte Interessen der Klägerin, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 a.a.O.). Solche qualifizierten Interessen der Klägerin werden aber weder von ihr dargelegt noch sind sie sonst erkennbar, insbesondere spricht nichts für eine Beeinträchtigung individueller Gesundheits- oder Eigentumsinteressen. Ansprüche auf Erhaltung oder Schaffung von (unbewirtschaftetem) Parkraum folgen aus dem Anliegergebrauch nicht (st. Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 a.a.O., ferner Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 3 B 118.91 - Buchholz 442.10 § 6 StVG Nr. 5).

Die Klägerin wird auch nicht durch den Zuschnitt der Parkraumbewirtschaftungszone 23 in ihrer Position als Bewohnerin dieser Zone verletzt. Ihrem Interesse als Anwohnerin in der Albrechtstraße ist bei der Durchführung der Parkraumbewirtschaftung durch die nach der Erweiterung der Zone 23 gegebene Möglichkeit, einen Parkausweis für diese Zone gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr zu erhalten, grundsätzlich - begünstigend - Rechnung getragen. Ob die Klägerin den Zuschnitt der Zone als zu klein oder zu groß bemessen rügen kann, mag dahinstehen. Die Klägerin hat den Zuschnitt der Parkraumzone nicht mit einer entsprechenden Begründung beanstandet. Ein Mangel dieser Entscheidung ist bezogen auf die Zone 23 auch nicht ersichtlich. Denn diese Zone erstreckt sich nordwestlich der Schloßstraße nur knapp 400 Meter bis zur Lepsiusstraße und südöstlich maximal 550 Meter bis zur Breiten Straße, wovon teilweise - entlang der Albrechtstraße - etwa 200 Meter allein auf das Grundstück des Steglitzer Kreisels und die Unterquerung der Anlagen der Autobahn und S-Bahn entfallen. Im an den Straßenzug "Unter den Eichen" angrenzenden Teil der Schloßstraße (Am Fichtenberg, Finanzamt Steglitz) beträgt die nordöstliche Ausdehnung nur etwa 250 Meter; im Süden beträgt die maximale Ausdehnung am Hindenburgdamm etwa 325 Meter. Dies alles kennzeichnet eine Ausdehnung der Zone, die dem Begriff des städtischen Quartiers in § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO, auf das sich die Bevorrechtigung der Bewohner nur beziehen kann, noch entspricht. Die Zone überschreitet damit nicht die nach der Vorstellung des Gesetzgebers zulässige Ausdehnung von 1000 Meter Entfernung zwischen Wohnung und einem beliebigen Punkt der Zone.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil dafür keine Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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