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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: OVG 1 M 88.06
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO § 166
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 1 M 88.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg und die Richterin am Verwaltungsgericht Tänzer am 30. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 11. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - biete, ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, nicht zu beanstanden.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger eine weitere Frist für die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens einzuräumen, weil er der DEKRA möglicherweise eine unrichtige Anschrift des Klägers mitgeteilt hatte und deshalb die Vereinbarung eines Untersuchungstermins zwischen dem Kläger und der DEKRA nicht zustande kommen konnte. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger, dem über seine Prozessbevollmächtigte unter dem 8. Juli 2004 mitgeteilt worden war, dass der Verwaltungsvorgang des Beklagten der DEKRA übersandt und eine Frist für die Begutachtung bis zum 13. September 2004 festgesetzt worden sei, den Ablauf der Frist abwarten durfte, ohne den Beklagten auf die ausbleibende Ladung zur Begutachtung aufmerksam zu machen und ihm so die Möglichkeit zu geben seinen Fehler zu korrigieren. Denn der Kläger hatte sich im Erörterungstermin des, einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (VG 4 A 489.03) zur Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet. Der Beklagte hatte darauf hin die sofortige Vollziehung des Bescheides ausgesetzt. Angesichts dessen oblagen dem Kläger hinsichtlich der Beibringung des Gutachtens Mitwirkungspflichten. Es war ihm zuzumuten, den Beklagten einige Wochen vor Ablauf der im Schreiben vom 8. Juli 2004 gesetzten Frist darauf aufmerksam zu machen, dass ihn bisher keine Schreiben der DEKRA erreicht hatten. Jedenfalls aber war der Beklagte bereits mit Blick auf das Schreiben des Klägers vom 10. September 2004 (persönlich abgegeben am 13. September 2004) nicht gehalten, eine erneute Frist zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu setzen. Der Kläger hatte nämlich darauf hingewiesen, dass er nicht mehr in der Lage sei, die Kosten für eine "MPU" zu übernehmen. Zugleich hatte er, unter Verweis auf die bereits vorliegenden "Psychologischen Stellungnahmen" und seine ca. vierjährige straßenverkehrsrechtliche Unauffälligkeit, um eine einvernehmliche Lösung gebeten. Ein Hinweis auf etwaige Kommunikationsschwierigkeiten mit der DEKRA bzw. die Möglichkeit, die Kosten für die Begutachtung zu einem späteren Zeitpunkt doch noch aufbringen zu können , enthält das Schreiben nicht. Danach musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Beibringung eines Gutachtens nicht mehr bereit sei, und durfte auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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