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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 03.09.2004
Aktenzeichen: OVG 1 N 41.03
Rechtsgebiete: WPO
Vorschriften:
WPO § 20 Abs. 2 Nr. 5 | |
WPO § 131 b |
Aktenzeichen: OVG 1 N 41.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé und die Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und Fieting am 03.09.2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2003 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens über den Zulassungsantrag werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2003 für beide Rechtsstufen auf je 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2002, durch den seine Bestellung als vereidigter Buchprüfer gemäß § 131 b i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO widerrufen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Februar 2003 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil er nicht den formellen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt. Danach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das erfordert, mindestens einen der in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO gesetzlich abschließend normierten Zulassungsgründe zu benennen und darzulegen, warum dieser gegeben sein soll. Das Darlegungserfordernis soll den Bearbeitungsaufwand des Oberverwaltungsgerichts vermindern und dadurch das Zulassungsverfahren beschleunigen. Erforderlich ist demgemäß eine qualifizierte, ins Einzelne gehende spezifische aus sich heraus verständliche auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene Darstellung, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf Grund einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzt. Die Antragsbegründung muss dem Oberverwaltungsgericht (in der Regel ohne weitere Ermittlung) anhand der Ausführungen des Antrags die Prüfung ermöglichen, ob einer oder mehrere der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen; es ist nicht Sache des Rechtsmittelgerichts, aus einem unstrukturierten Vorbringen selbst herauszufiltern, was dieser oder jener Zulassungsalternative zuzuordnen sein könnte (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16. August 2004 - OVG 1 N 28.04 - m.w.N.).
Die Begründung des Zulassungsantrags des Klägers entspricht diesen Anforderungen nicht. In ihr wird kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO benannt. Sie dient auch erkennbar nicht der Darlegung, welcher Zulassungsgrund vorliegen soll, sondern entspricht der Begründung einer bereits zugelassenen Berufung.
Im Übrigen wäre der Zulassungsantrag auch unbegründet, wenn man ihn so verstehen wollte, dass mit ihm der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll. Im Hinblick auf die von dem Kläger vorgebrachten Einwände bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Der Kläger räumt selbst ein, dass in seinem Fall der Vermögensverfall eingetreten ist und dafür "die Beweiszeichen der Erwirkung von Schuldtiteln, erfolgloser Vollstreckungsmaßnahmen, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durchgängig vorliegen". Daraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, dass der Vermögensverfall auch in seinem Fall zu einer Gefährdung der Auftraggeber führe; eine nachvollziehbare Subsumtion des Verwaltungsgerichts liege dazu nicht vor.
Der Kläger verkennt, dass es sich nach der Formulierung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO ("es sei denn ...") um eine Ausnahme handelt, so dass es grundsätzlich die Aufgabe des Klägers ist, im Einzelnen darzulegen, dass eine Interessengefährdung nicht vorliegt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 4 A 5645/99 - bei JURIS). Es wäre daher die Aufgabe des Klägers gewesen, Tatsachen vorzulegen und hinreichend glaubhaft zu machen, aus denen hervorgeht, dass auch im Hinblick auf die eingetretene Überschuldung die Interessen seiner Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind. Dazu hatte er im Verwaltungsverfahren auch hinreichend Gelegenheit. Die nunmehrige Behauptung des Klägers, die "ursprünglich konkret gegebene Gefahr" sei zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten bereits beseitigt gewesen, weil die meisten seiner Gläubiger durch Grundpfandrechte an seinen Immobilien dinglich gesichert gewesen seien, ist weder konkret belegt noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen trägt der Kläger selbst vor, dass mit der Verwertung der werthaltigen Immobilien erst in zwei bis fünf Jahren zu rechnen sei. Auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr wieder in abhängiger Stellung beschäftigt ist, schließt eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber und anderer Personen nicht aus.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.718), §§ 72 Nr. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. (vgl. II Tz. 11.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996 [NVwZ 1996, 563]).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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