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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 24.08.2007
Aktenzeichen: OVG 1 N 63.05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124 a Abs. 4 S. 4
Zu den Anforderungen an die Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Zulassungsverfahren (ungeprüfte Übernahme von Parteiausführungen).
OVG 1 N 63.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und den Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold am 24. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. November 2004 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

Mit der Begründung des Zulassungsantrages wird, soweit sie innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eingereicht worden ist, ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht bezeichnet, so dass offen bleibt, welchem der vom Gesetz abschließend aufgezählten Gründe das Vorbringen inhaltlich zuzuordnen ist. Das Vorbringen selbst lässt dies nicht zweifelsfrei erkennen. Es könnte der Sache nach auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Vorliegen eines Verfahrensmangels) zielen, ohne dass aber deutlich würde, welche Ausführungen zur Darlegung des einen oder des anderen Zulassungsgrundes heranzuziehen sind. Die Auswahl insoweit kann nicht dem Oberverwaltungsgericht überlassen bleiben. Das Erfordernis, die Gründe darlegen zu müssen, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zielt in Verbindung mit dem weiteren Erfordernis des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 1 VwGO darauf, durch einen geordneten Vortrag der zur Ausfüllung der geltend gemachten Zulassungsgründe für maßgeblich gehaltenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände dem Rechtsmittelgericht eine gestraffte Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn sich das Gericht aus unstrukturiertem Vorbringen die Gründe selbst zusammenstellen müsste. Angesichts des Inhalts des Begründungsschriftsatzes vom 9. Februar 2005 vermag der Senat aber auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, einer der genannten Zulassungsgründe liege der Sache nach vor. Es fehlt sowohl für das Vorliegen eines Verfahrensmangels in der Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) als auch für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern das vom Gericht vermeintlich unberücksichtigt gelassene Vorbringen oder der als verletzt gerügte Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unter Berücksichtigung des durch die Anträge des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren konkretisierten Streitgegenstandes geeignet gewesen wären, ein anderes Entscheidungsergebnis zu begründen.

Hiervon ausgehend sind auch durchgreifende Bedenken gegen den Begründungsschriftsatz zu erheben, soweit es um die ordnungsgemäße Vertretung des Klägers durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO zugelassenen Bevollmächtigten geht. Denn der anwaltlich unterzeichnete Schriftsatz deckt sich weitgehend wörtlich mit den Ausführungen in einer unter dem Datum des 21. Dezember 2004 vom Kläger persönlich verfassten und bei dem Verwaltungsgericht per Fernkopie eingereichten sog. Gegenvorstellung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorlage eines zwar von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schreibens seiner Partei jedenfalls dann den Anforderungen eines Schriftsatzes im Anwaltsprozess nicht genügt, wenn der Rechtsanwalt keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. zur Revisionsbegründung bereits BVerwG, Beschluss vom 6. September 1965 - VI C 57.63 - BVerwGE 22, 38; Beschluss des Senats vom 14. Mai 2004 - OVG 1 S 30.04 -). Angesichts der dargestellten Mängel der Begründung des Zulassungsantrages drängt es sich hier auf, dass der Bevollmächtigte das Vorbringen des Klägers ohne eigene nähere Prüfung übernommen hat. Bereits dies führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsbegehrens.

Die erst mit dem Schriftsatz des jetzigen Bevollmächtigten des Klägers vom 6. April 2006 geltend gemachten Zulassungsgründe können im Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der mit der Zustellung des Urteils am 9. Dezember 2004 für den Kläger in Lauf gesetzten Zwei-Monats-Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am 7. April 2006 geltend gemacht worden sind und sich - schon nach den vorstehenden Ausführungen - inhaltlich nicht als bloße Vertiefung fristgerechten Vorbringens begreifen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen jeweils keinen ausdrücklichen Antrag gestellt haben, sondern lediglich knappe Stellungnahmen abgegeben bzw. den Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie die ihnen für die Rechtsverfolgung im Zulassungsverfahren entstandenen Aufwendungen selbst tragen müssen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat die im Zeitpunkt des Beginns der Instanz bereits vorliegende gesetzliche Erhöhung des Auffangwertes berücksichtigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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