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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: OVG 1 N 80.07
Rechtsgebiete: StVG, FeV, Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vorschriften:
StVG § 3 Abs. 1 | |
StVG § 6 a | |
FeV § 11 | |
FeV § 13 | |
FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c | |
FeV § 14 | |
FeV § 46 Abs. 1 | |
FeV Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 | |
FeV Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 | |
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr § 1 Geb.-Nr. 25 |
2. Zu den Anforderungen an das medizinisch-psychologische Gutachten in einem solchen Falle.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 1 N 80.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und den Richter am Verwaltungsgericht Eidtner am 29. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2007 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10 000.- EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er war seit 1985 in Besitz der Fahrerlaubnis. Nachdem er bereits im Jahre 2003 im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,33 Promille aufgefallen war, führte er am 16. Juli 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille ein Fahrrad im Straßenverkehr; dies führte am 22. August 2005 zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht Norden wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB (_____). Nachdem dies der Fahrerlaubnisbehörde bekannt geworden war, forderte sie den Kläger unter dem 1. Februar 2006 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Frage auf, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Am 27. März 2006 unterzog sich der Kläger einer entsprechenden medizinisch-psychologischen Fahreignungsuntersuchung bei der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung des DEKRA e.V. Dresden. Nach Maßgabe des unter dem 3. April 2006 versandten Gutachtens sei zu erwarten, dass der Kläger erneut unter Alkoholeinfluss auffällig in Erscheinung treten werde; in diesem Zusammenhang seien künftig auch Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen nicht auszuschließen. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 8. Mai 2006 gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis; zugleich untersagte sie dem Kläger, auch nicht fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge, zu denen u.a. auch Fahrräder gehörten, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 17. Mai 2006 Widerspruch ein und stellte zugleich bei dem Verwaltungsgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, den das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 31. August 2006 zurückwies (VG 11 A 391.06); die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2007 - OVG 5 S 28.07 -). Den Widerspruch wies die Fahrerlaubnisbehörde durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007 zurück; zur Begründung ist darin u.a. ausgeführt, eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei infolge der Alkoholproblematik bei dem Kläger zurzeit nicht gegeben. Die Fahreignung könne erst wieder angenommen werden, wenn eine Einstellungs- und Verhaltensänderung zum Alkoholkonsum erfolgt sei. Dazu gehöre u.a., dass das frühere Trinkverhalten erkannt und eingestanden werde. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall; er habe bagatellisierende und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht und Defizite im Bereich der Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle gezeigt. Auch sei der Zusammenhang zwischen Trinkverhalten und der Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt nicht adäquat reflektiert. Die Neigung zu Exzessen und Kontrollverlusten könne noch nicht als genügend eingedämmt angesehen werden, so dass auch Trunkenheitsfahrten nicht unwahrscheinlich seien.
Nachdem der Kläger dem zugleich mit der Fahrerlaubnisentziehung unter Zwangsgeldandrohung unter dem 8. Mai 2006 verfügten Gebot, die Fahrerlaubnis binnen fünf Tagen bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben, nicht nachgekommen war, und nachdem er zwecks Einziehung der Fahrerlaubnis sechsmal vergeblich unter seiner Wohnanschrift aufgesucht worden war, setzte die Fahrerlaubnisbehörde unter dem 30. August 2006 ein Zwangsgeld in Höhe von 511.- Euro fest und setzte dafür mit Bescheid vom gleichen Tage eine Gebühr von 200.- Euro fest. Nach Abgabe des Führerscheins legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid am 2. Oktober 2006 mit der Begründung Widerspruch ein, er habe irrtümlich angenommen, die Fahrerlaubnis infolge der Anbringung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Fahrerlaubnisentziehung gerichteten Widerspruchs nicht abgeben zu müssen. Die Fahrerlaubnisbehörde wies den Widerspruch vom 2. Oktober 2006 ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007 zurück.
Gegen die Fahrerlaubnisentziehung sowie den vorerwähnten Gebührenbescheid hat der Kläger am 4. Juni 2007 Klage erhoben. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung hat er zur Begründung geltend gemacht, der Beklagte ziehe Maßstäbe für die Ungeeignetheit heran, die für das Führen von Kraftfahrzeugen entwickelt worden seien, ein Fahrrad stelle jedoch längst keine so konkrete Gefahr dar wie ein Kraftfahrzeug. Er sei nicht als alkoholisierter Kraftfahrzeugführer aufgefallen, demzufolge könne auch keine Entscheidung darüber getroffen werden, wie er sich möglicherweise in Zukunft als Kraftfahrzeugführer verhalten werde. Die unter dem 30. August 2006 festgesetzte Gebühr sei unangemessen hoch.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2007 abgewiesen und sich hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere den Widerspruchsbescheid, und die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse bezogen. Ergänzend hat es angemerkt, der Kläger sei sich nach wie vor des Umstandes nicht bewusst, dass aufgrund der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration von einer erheblichen Alkoholproblematik ausgegangen werden müsse, die seine Eignung zum Führen jeglicher Fahrzeuge im Straßenverkehr ausschließe. Er verkenne nach wie vor, dass aufgrund der bei ihm vorliegenden Alkoholproblematik, gegen die vorzugehen er offenbar nach wie vor keine Veranlassung sehe, auch künftig die Gefahr eines Kontrollverlustes bestehe und aus diesem Grunde weiterhin nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass er künftig stets in der Lage sein werde, mit der gebotenen Zuverlässigkeit zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Auch die Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden, nachdem der geltend gemachte Irrtum den Kläger nicht entlaste, der bis 286.- Euro reichende Gebührenrahmen nicht ausgeschöpft und der Kläger bei wiederholten Einziehungsversuchen nicht anzutreffen gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragt; zur Begründung macht er geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides. Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG liege in seiner Person nicht vor. Die Feststellung der Ungeeignetheit setze eine umfassende Würdigung aller Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen des Kraftfahrzeugführers voraus, was hier erfordere, dass die Beurteilung gerade unter Beachtung der konkreten Verhältnisse des Betroffenen erfolgen müsse. Hier sei von Bedeutung, dass er nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen habe und zum ersten Mal im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr alkoholisiert angetroffen worden sei. Was den Zwischenfall im Jahre 2003 betreffe, habe dieser in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden. Soweit in dem Widerspruchsbescheid an den Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr angeknüpft werde und daraus seine Fahreignung betreffende Schlussfolgerungen gezogen würden, stelle dies auf allgemeine Untersuchungen und Erfahrungswerte ab, nicht jedoch auf die konkreten Gegebenheiten im vorliegenden Fall. Wolle man mit statistischen Werten argumentieren, so müsse berücksichtigt werden, dass die Wahrscheinlichkeit, bezüglich einer Trunkenheitsfahrt rückfällig zu werden, größer sei, je öfter der betreffende bereits alkoholisiert beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen worden sei; er, der Kläger, habe allerdings noch nie eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss unternommen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er sich gerade nicht entschlossen gehabt habe, ein Kraftfahrzeug zu führen, sondern mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, wodurch er bereits bewiesen habe, dass er sich bewusst gegen das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss entschieden habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er inzwischen nicht mehr über ein Kraftfahrzeug verfüge, so dass es ihm auch an der Gelegenheit fehle, ein solches unter Alkoholeinfluss zu führen. Zu berücksichtigen sei auch die gesonderte Situation, in der er seinerzeit in Erscheinung getreten sei. Er habe sich zu Besuch bei Bekannten in Norddeutschland befunden, wo er ein "Wikingerfest" besucht habe. Dort habe er, entgegen seinen Gewohnheiten, selbst gefertigten Met aus Hörnern getrunken, so dass ihm die Einschätzung der tatsächlich aufgenommenen Menge und deren Alkoholgehalt schwer gefallen sei. Diese Situation habe sich für den Kläger somit nicht als eine Alltagssituation dargestellt, so dass sein seinerzeitiges Verhalten nicht ohne weiteres auf sein tägliches Leben übertragen werden könne. Zudem sei er an dem besagten Tag auf dem Radweg gefahren, der von der Straße baulich getrennt gewesen sei und wo um 1.00 Uhr auch kein hohes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, es sei unerheblich, ob er bereits ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand geführt habe, da er jedenfalls nicht die Gewähr dafür übernehmen könne, dass dies nicht auch in Zukunft geschehen werde, könne dem nicht gefolgt werden; das einmalige Fahren eines Fahrrades mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille begründe nicht die Ungeeignetheit eines Fahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Übrigen bezwecke § 3 StVG den Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährdung durch Ungeeignetheit bzw. nicht befähigte Fahrzeugführer, und eine solche Gefahr gehe von ihm nicht aus. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts weise auch ernstliche Zweifel auf, soweit es die Klage auch hinsichtlich der Gebührenerhebung aus Anlass der Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen habe; insoweit wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Rechtssache weise darüber hinaus besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Sache werfe die schwierige Frage auf, ob es zur Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung bzw. zu einer darauf gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichend sei, dass der Betroffene lediglich einmal alkoholisiert angetroffen worden sei, bei dieser Gelegenheit kein Kraftfahrzeug, sondern ein Fahrrad gefahren habe und an anderer Stelle nie im Verkehr alkoholisiert auffällig geworden sei. Schließlich habe die Sache auch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; es sei von allgemeinem Interesse, an welchen Kriterien die Entziehung der Fahrerlaubnis festgemacht werden könne, wenn zuvor keine Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug erfolgt sei und als einziger Anknüpfungspunkt die Fahrt mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss im Raume stehe.
Nach Hinweis des Senats auf das zwischenzeitlich vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 zur Relevanz einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad für die Fahrerlaubnisentziehung (BVerwG 3 C 32.07, abgedruckt in Juris) führt der Kläger ergänzend folgendes aus: Auch vor dem Hintergrund dieses Urteils bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides. So reiche für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwar das Führen lediglich eines Fahrrades, die Prognose jedoch müsse sich auf das Führen von Kraftfahrzeugen beziehen. Eine solche Prognose könne hier nicht getroffen werden. Anders als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stelle sich der Sachverhalt hier so dar, dass der Kläger bewusst das Fahrrad gewählt habe, um nicht mit dem Kfz zu fahren. Ob hieraus der Schluss gezogen werden könne, dass der Kläger auch ein Kraftfahrzeug geführt hätte, sei sehr zweifelhaft; diese Frage sei auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bewusst offen gelassen und nicht geklärt. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht mehr über ein eigenes Kraftfahrzeug verfüge, was für die Prognoseentscheidung ebenfalls eine entscheidende Rolle spiele, ebenso wie der Umstand, dass es sich bei dem seinerzeitigen Besuch des "Wikingerfestes" um eine außergewöhnliche Situation des Klägers gehandelt habe. Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen.
II.
Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts unterliegt keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel liegen erst dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77). Das Zulassungsvorbringen des Klägers vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in diesem Sinne in Frage zu stellen.
a. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Nr. 8, 1 und 2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er lediglich mit einem Fahrrad und nicht mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss teilgenommen habe, was die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und eine diesbezügliche Prognose verbiete, kann dem, wie zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat (Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O.; ebenso bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 - OVG 5 S 42.07 -, vom 7. März 2007 - OVG 5 S 9.07 -, vom 13. März 2007 - OVG 5 S 14.07 -, - OVG 5 S 19.07 - und - OVG 5 S 23.07 - und vom 15. März 2007 - OVG 5 S 28.07 -), nicht gefolgt werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. August 2008 - OVG 1 S 100.08 -). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn u.a. Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, darunter der unter Nr. 8.1 und 8.2 angeführte Alkoholmissbrauch, und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Im Vorfeld dieser Entscheidung enthält § 46 Abs. 3 FeV die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Danach finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges, sondern lediglich eines Fahrzeuges unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus; daraus ergibt sich zugleich, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat - nach der Wertung des Verordnungsgebers ein entsprechendes Verhalten Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 9, 10 des Entscheidungsabdrucks). Die Trunkenheitsfahrt, und zwar auch eine solche mit dem Fahrrad, ist hiernach - nur, aber auch schon - Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde; (erst) die Begutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 und 8.2 oder gar Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 11). Nachdem die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine Prognose ist und die auf §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren dient, ist die in Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV enthaltene Definition sinngemäß dahin zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 14); dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist, ist danach für eine negative Prognose nicht erforderlich (BVerwG, a.a.O.). Ausgehend hiervon ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und deren Begleitumstände sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV dann anzunehmen, wenn er zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann. Wird beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies ist Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zu entnehmen, die auf die Beendigung des (Alkohol-) missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt. Diesen Fragen ist in dem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzugehen, dass nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV einzuholen ist (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 19 f.).
Entgegen der Auffassung des Klägers trägt das unter dem Versanddatum 3. April 2006 vorliegend eingeholte Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung des DEKRA e.V. Dresden auch im einzelnen die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde, dass der Kläger derzeit wegen künftig zu befürchtenden Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ungeeignet (auch) zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Die in einem solchen Falle zu berücksichtigenden Maßgaben hat das Bundesverwaltungsgericht dahin skizziert, dass dabei die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten seien, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug bestehe (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 20). Insoweit komme es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes gewesen sei, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne. Sei danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, müsse diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden könne. Dies setzte u.a. ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Der Änderungsprozess müsse vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (BVerwG, a.a.O.). Diesen Maßgaben wird das Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung des DEKRA e.V. Dresden aus April 2006 gerecht.
Die Gutachter haben den Kläger ausführlich zu den Umständen der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad befragt, insbesondere wie es dazu gekommen sei und warum er alkoholisiert gefahren sei. Weiter haben die Gutachter den Kläger eingehend zu seinem früheren und derzeitigen Trinkverhalten befragt sowie dazu, wie er selbst seinen Umgang mit Alkohol einschätze und wie er diesen selbst bewerte. Ferner haben sie sein Wissen über die Bedeutung des Alkohols beim Führen von Kraftfahrzeugen und über die fahrrelevanten Promillegrenzen erfragt. Diese Umstände haben die Gutachter auch mit Blick darauf ermittelt, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht, was insbesondere in der Frage deutlich geworden ist, wie der Kläger konkret gedenke, erneute Trunkenheitsfahrten, ob mit dem Rad oder Kraftfahrzeugen, auszuschließen. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers haben die Gutachter im Ergebnis zutreffend auch dahin bewertet, dass für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht. Bei dem Kläger liegt offenkundig eine erhebliche Alkoholproblematik vor, die nicht zuletzt der außergewöhnlich hohe Wert von 1,98 Promille, der bei seiner Trunkenheitsfahrt festgestellt worden ist, deutlich macht; der Verordnungsgeber hat mit dem in § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV festgelegten Blutalkoholkonzentrationswert von (insoweit bereits) 1,6 Promille die gesicherten Erkenntnisse der Alkoholforschung übernommen, denen es entspricht, das von dem genannten Grenzwert ab auf eine besonders hohe Giftfestigkeit infolge eines längerfristigen missbräuchlichen Umgangs mit Alkohol zu schließen ist (siehe nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2007 - OVG 5 S 14.07 -, S. 3 des Beschlussabdrucks m.w.N.; ebenso BVerwG, a.a.O., Rdnr. 16); warum dieser Erfahrungswert im Falle des Klägers nicht einschlägig sein sollte, wie er wohl mit dem Zulassungsvorbringen deutlich machen will, erschließt sich dem Senat nicht. Wie die Angaben des Klägers zu der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt deutlich machen, hat es sich dabei auch offenkundig um ein situationsbedingtes Ereignis gehandelt ("Warum er trotz der erheblichen Alkoholisierung mit dem Rad gefahren sei [?]: Da habe er gar nicht drüber nachgedacht, er sei nicht Herr seiner Sinne gewesen, das sei ja gerade die Alkoholwirkung, die sich darin zeige", vgl. S. 8 des Gutachtens); gerade die vorstehend wiedergegebene Äußerung des Klägers, die eindrucksvoll das Ausmaß des bei ihm bestehenden Kontrollverlustes deutlich macht, zeigt, dass sich Trunkenheitsfahrten bei ihm jederzeit wiederholen können (vgl. insoweit bereits den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts - OVG 5 S 28.07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks). Dass seither eine maßgebliche - aufgrund der erhöhten Gamma-GT-Werte auch zweifelhafte - Veränderung seines Trinkverhaltens stattgefunden hätte, lässt sich seinen im Explorationsgespräch getätigten Auskünften nicht entnehmen ("Jetzt konsumiere er am Wochenende mal ein Glas Wein" "Wann er zuletzt vor dieser Untersuchung Alkohol konsumiert hätte [?]: Am Dienstag oder Mittwoch ein Glas Wein zum Essen. Auf welche maximale Trinkmenge er bei einem Anlass im letzten halben Jahr gekommen sei [?]: Nicht einmal zu Weihnachten habe er etwas getrunken. Herr B_____ blieb vage und äußerte sich zu der Frage letztendlich nicht mit verwertbaren quantitativen Angaben"). Seiner Alkoholproblematik ist sich der Kläger offensichtlich auch nicht bewusst gewesen, wie seine eigenen Bewertungen zu seinem Alkoholkonsumverhalten zeigen ("Er konsumiere mal zum Essen mit Freunden ein Glas Wein, aber das arte nicht aus"; Wie er selbst seinen Umgang mit Alkohol im Zeitraum vor dem Delikt einschätze [?]: ,Im großen und ganzen bleibt es im Rahmen. Manchmal kann es etwas mehr werden, aber maximal eine Flasche Wein'; das Trinkverhalten im Deliktzusammenhang sei eine Ausnahme gewesen; ob es nach eigener Einschätzung bei ihm jemals irgendwelche Alkoholprobleme gegeben hätte [?]: Das sei nicht der Fall", vgl. S. 9 des Gutachtens). Hiernach kommen die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise u.a. zu folgenden Bewertungen (vgl. S. 15 ff. des Gutachtens):
"Die auch vorliegend aus der Alkoholdeliktvorgeschichte resultierenden behördlichen Bedenken und Vorbehalte an der Kraftfahreignung des Probanden legen Zweifel daran nahe, dass Herr B_____ in der Lage ist, Trinken und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig zu trennen und könnten nur dann zurückgestellt werden, wenn eine Akzeptanz und Korrektur der deliktursächlichen Alkoholproblematik erkennbar wird und eine grundlegende Einstellungs- bzw. Verhaltensänderung hinsichtlich des Verhältnisses zum Alkohol feststellbar ist.
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Proband vertritt die Auffassung, bei ihm habe keine Alkoholproblematik bestanden. Er erklärte das Trinkverhalten im Deliktzusammenhang als Ausnahme, sein Umgang mit Alkohol sei "im Rahmen" und unproblematisch. Er sieht damit auch keinen auf Einsicht gegründeten langfristigen Korrekturbedarf und hat der medizinischen Befundlage zufolge nachhaltige Korrekturen in den Trinkgewohnheiten auch nicht vorgenommen. So deutet die hier festgestellte erhöhte Gamma-GT-Aktivität auf einen gesundheitlich bedenklichen Alkoholkonsum noch bis in die jüngste Vergangenheit hin.
Die Einschätzung eines ausnahmeartig unkontrollierten Trinkens im Deliktzusammenhang, aber insgesamt im Grunde unproblematischen Verhältnisses zum Alkohol ist weder unter Berücksichtigung der aus der Vorgeschichte bekannten Informationen im Hinblick auf den Umgang mit Alkohol noch auf der Grundlage der aktuellen medizinischen Befundlage haltbar. ...
Schon die 1,33 Promille aus 2003 deuten also in die Richtung eines allgemein übermäßigen Alkoholkonsums. Erst recht besteht an einer Alkoholproblematik bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration, wie sie vorliegend mit 1,98 Promille 2005 gemessen wurde, kein Zweifel. Die Höhe der gemessenen Blutalkoholkonzentration lässt also nicht nur den Schluss zu, dass das Maß des geselligen Trinkens bei einzelnen Gelegenheiten mehr oder weniger deutlich überschritten wurde. Vielmehr handelt es sich um eine abnorme Trinkfestigkeit, die sich nur entweder durch häufige Alkoholexzesse oder durch regelmäßig überhöhten Alkoholkonsum heranbildet. ...
Die Einschätzungen des Probanden zu seinen Alkoholkonsumgewohnheiten müssen vor diesem Hintergrund als bagatellisierend und nicht nachvollziehbar beurteilt werden. Seine Beurteilung eines allgemeinen auch vor dem Trunkenheitsdelikt mit dem Rat im Grunde unproblematischen Verhältnisses zum Alkohol steht somit im Gegensatz zu den Tatsachen der Vorgeschichte und lässt eine Problem angemessene Einsicht und Bestandsaufnahme der tatsächlichen Ursachen nicht erkennen.
Auffällig war bei der Beschreibung des Trinkverhaltens im Deliktzusammenhang (er hätte gar nicht vorgehabt, so viel zu trinken, das habe sich situationsbedingt so ergeben) eine verstärkte Beeinflussbarkeit und Abhängigkeit von situativen Stimmungen und Bedingungen, die das Risiko auch eines künftig unkontrollierten Trinkens sowie der abermaligen alkoholisierten Verkehrsteilnahme entgegen ursprünglicher Vorsätze in sich bergen. Die Annahme, dass Herr B_____ auch im hochgradig alkoholisierten Zustand zu einer ungewöhnlich disziplinierten Verhaltenskontrolle und Risikoabwägung in der Lage wäre, ist nicht haltbar. ...
Gemäß der medizinischen Befundlage ist davon auszugehen, dass er entgegen seiner im übrigen vagen und ausweichenden Aussagen auch jetzt noch dem Alkohol unkontrolliert zuspricht.
Bei Herrn B_____ wurden des weiteren in einem schriftlich beantworteten Fragebogen Wissensdefizite über die Bedeutung des Alkohols beim Führen von Fahrzeugen und fahrrelevanten Promilleregelungen auch bezüglich Kraftfahrzeugen festgestellt. Seine dortigen Angaben zeigten ferner, dass bei ihm ein Informationsdefizit über die Dauer der Alkoholaufnahme bzw. des Alkoholabbaus im Körper vorliegt. Die Einschätzung der Beziehung zwischen Trinkmenge und Blutalkoholkonzentration bzw. der Höhe des Restalkohols gelingt im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Differenziertheit. Differenzierte Kenntnisse zum Themenbereich sind jedoch wesentliche Voraussetzungen nicht nur zur Vermeidung von Fahrten unter der Einwirkung von Restalkohol, sie sind auch notwendig im Hinblick auf die Realisierung einer beständigen Trinkkontrolle.
Entscheidend jedoch ist: Die beständige Umsetzung und Realisierung der Verhaltensabsicht, Trunkenheitsdelikte ausschließen zu wollen, setzt eine auf einer realistischen Beurteilung der eigenen problematischen Alkoholkonsumgewohnheiten beruhende Korrektur der Alkoholproblematik voraus. Gerade in diesen Bereichen bestehen jedoch eignungsausschließende Defizite. Es muss von einer überdurchschnittlichen Wahrscheinlichkeit für erneutes alkoholbedingtes Fehlverhalten ausgegangen werden.
Insgesamt müssen wir davon ausgehen, dass bei Herrn B_____ immer noch ein ungelöstes Alkoholproblem vorliegt. Herr B_____ ist noch nicht bereit, dieses Problem zu akzeptieren. Die Neigung zu Exzessen und Kontrollverlusten kann noch nicht als genügend eingedämmt angesehen werden, so dass auch Trunkenheitsfahrten nicht unwahrscheinlich sind."
In der abschließenden Stellungnahme der Gutachter heißt es sodann wie folgt:
"Bei der medizinischen Untersuchung fand sich eine gesteigerte Gamma-GT-Aktivität, die auf einen fortgesetzten übermäßigen Alkoholkonsum auch in der jüngeren Vergangenheit hindeutet.
In der psychologischen Exploration wurde ebenfalls deutlich, dass bei Herrn B_____ eine hinreichend motivierte und wirksame Veränderung in der Einstellung und im Verhalten dem Alkohol gegenüber nicht eingetreten ist. Auch wird der Zusammenhang zwischen Trinkverhalten und der Gefahr einer Trunkenheitsfahrt nicht adäquat reflektiert. Unter diesen Bedingungen ist mit weiteren Trunkenheitsfahrten zu rechnen. Diese Feststellung gilt entsprechend der oben aufgezeigten Zusammenhänge unabhängig von der Fahrzeugart.
Die behördliche Fragestellung ist mithin zusammenfassend wie folgt zu beantworten:
Hinweise auf die Eignung grundsätzlich ausschließende psychophysische Leistungsschwächen haben sich nicht ergeben, es ist aber zu erwarten, dass Herr B_____ erneut unter Alkoholeinfluss auffällig in Erscheinung treten wird. In diesem Zusammenhang sind künftig auch Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen nicht auszuschließen".
Hiermit ist entgegen der Auffassung des Klägers in nicht zu beanstandender Weise eine umfassende Würdigung seiner hier interessierenden Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgt.
Soweit er geltend macht, durch die bewusste Wahl des Fahrrades am Trunkenheitstag habe er bereits unter Beweis gestellt, dass er sich bewusst gegen das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss entscheiden habe, widerlegt das nicht die Annahme der Gutachter, dass infolge des fehlenden Wissens des Klägers über die Dauer von Alkoholaufnahme und Alkoholabbau im Blut, der fehlenden Einsicht in seine Alkoholproblematik und seiner Neigung zu Exzessen und Kontrollverlusten auch Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen nicht auszuschließen seien. Schon aufgrund dieser Umstände bestand für den Senat vorliegend keine Veranlassung, der im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Frage näher nachzugehen, inwieweit die Wahl des Fahrrades als taugliche "Vermeidungsstrategie" in Bezug auf die Verkehrsteilnahme mit einem KFZ überhaupt geeignet sein kann (dazu BVerwG, a.a.O., Rdn. 26); der Senat merkt aber bei dieser Gelegenheit an, dass das bewusste Entscheiden für ein vom Verordnungs- und vom Gesetzgeber missbilligtes und gefährdendes Verhalten in der Absicht, die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren, nicht als Rechtfertigung für ein ebenfalls missbilligtes und womöglich noch gefährlicheres Verhalten im Straßenverkehr dienen kann. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang auch das Vorbringen des Klägers, die seinerzeitige Verkehrssituation sei ungefährlich gewesen und er verfüge jetzt über keinen PKW mehr. Dies ändert nichts daran, dass der Kläger nach den Feststellungen der Gutachter infolge seiner Alkoholproblematik für die Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet ist und er, würde ihm die Fahrerlaubnis belassen, jederzeit einen PKW steuern dürfte. Soweit der Kläger schließlich auf die Besonderheiten des damaligen "Wikingerfestes" abstellt, macht auch dies in besonderer Weise deutlich, dass er eine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellt, nachdem er offenbar nicht in der Lage war zu erkennen, welche Mengen an Alkohol er vor dem Antritt der Trunkenheitsfahrt zu sich genommen hat; allein das Berufen auf diesen Umstand zeigt in der Tat, dass er die Verantwortung für seine Alkoholproblematik offenbar nicht zu übernehmen bereit ist, und unterstreicht die in dem Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung des DEKRA e.V. Dresden aus April 2006 getroffenen Feststellungen noch.
Soweit der Kläger schließlich mit Schriftsatz vom 15. August 2008 geltend gemacht hat, er habe sich unter dem Eindruck der Fahrerlaubnisentziehung und des vorliegenden Verfahrens einer Entzugsbehandlung unterzogen und eine 14-tägige nachstationäre Behandlung angeschlossen und sei nach alledem nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist dies im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Widerspruchsbescheid) und im Übrigen auch wegen Ablaufs der zweimonatigen Begründungsfrist für den Zulassungsantrag (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht berücksichtigungsfähig.
b. Der Zulassungsantrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger auch die unter dem 8. August 2006 verfügte Gebührenerhebung aus Anlass der seinerzeitigen Zwangsgeldfestsetzung für fehlerhaft hält. Hierzu hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass die auf § 6 a StVG, § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i.V.m. Gebührennummer 254 beruhende Gebührenerhebung nicht zu beanstanden sei. Seinen Irrtum über eine aufschiebende Wirkung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des seinerzeitigen Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung müsse sich der anwaltlich vertretene Kläger zurechnen lassen. Die Höhe der innerhalb der Gebührenspanne festgesetzten Gebühr sei auch verhältnismäßig, nachdem Versuche, die Fahrerlaubnis einzuziehen, mehrfach - und zwar sechs Mal - ohne Erfolg geblieben waren. Hierzu wiederholt der Kläger lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, was schon den Darlegungsvoraussetzungen i.S.v. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht entspricht. Soweit der Kläger ergänzend geltend macht, er habe in der fraglichen Zeit weder ein Kraftfahrzeug gefahren noch ein solches besessen, hat dies nichts mit seiner Verpflichtung zu tun, die Fahrerlaubnis binnen fünf Tagen nach Zustellung des Fahrerlaubnisentziehungsbescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben.
2. Die Berufung war auch nicht wegen rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die mit beiden Zulassungsgründen von dem Kläger der Sache nach thematisierte Frage, ob auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad zur Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr führen kann, ist jedenfalls mit der vorstehend wiedergegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 beantwortet; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es diesbezüglich nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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